Streiterledigung. Beide Parteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammen- hang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben.
Streiterledigung. Beide Vertragsparteien verpflichten sich im Falle von Mei- nungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Wenn trotz der Bemühungen der Vertragsparteien auf güt- lichem Wege keine Einigung zu Stande kommt, wird der or- dentliche Richter am Sitz von SISA zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Ver- trag ausschliesslich zuständig erklärt, unter Vorbehalte des Rechts von SISA, dem Kunden an dessen Sitz zu gelangen.
Streiterledigung. Die Vertragspartner verpflichten sich im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Die Verantwortlichen haben sich an mindestens einem Termin für eine gütliche Einigung einzusetzen
Streiterledigung. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben, nötigenfalls unter Beizug eines unabhängigen Sachverständigen als Schiedsgutachter. Wenn trotz der Bemühungen der Vertragsparteien auf gütlichem Wege keine Eini- gung zustande kommt, wird der ordentliche Richter am Sitz des Auftraggebers zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag für ausschliesslich zuständig erklärt. Baar,………………………………… Ort, Datum: …………….. Auftraggeber: Xxxxx xxx Xxxxxxxx GHR Global Human Resources AG Auftragnehmer:
Streiterledigung. Beide Parteien verpflichten sich, im Falle von Mei- nungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in gutem Glauben eine einver- nehmliche Regelung anzustreben.
Streiterledigung. 1 Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben.
Streiterledigung. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben, nötigenfalls unter Beizug eines unabhängigen Sachverständigen als Schiedsgutachter. Wenn trotz der Bemühungen der Vertragsparteien keine Einigung zustande kommt, wird der ordentliche Richter am Sitz des Auftraggebers zuständig sein. Ennenda, Ort……………..,…………… Datum:………………………. Auftraggeber: Auftragnehmer: Win2you GmbH
Streiterledigung. Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben, nötigenfalls unter Beizug eines unabhängigen Sachverständigen als Schiedsgutachter. Wenn trotz der Bemühungen der Vertragspartner auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, wird der ordentliche Richter am Sitz des Beklagten zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusam- menhang mit diesem Vertrag ausschliesslich zuständig erklärt. Software: In der Auftragsbestätigung aufgeführte Applikations-Software Hardware: Für den Gebrauch der Software vorgesehene Hardware Systemsoftware: Für den Gebrauch der Software vorgesehene Systemsoftware Datenbank: Für den Gebrauch der Software vorgesehene Datenbanksoftware Remotezugang: Eine möglichst schnelle Remote-Verbindung, mit Vorteil VPN Erfüllungsort: Adresse des Kunden in der Auftragbestätigung Umfang der Software Gemäss Auftragsbestätigung Wert der Lizenzen: Gemäss Auftragsbestätigung, vor eventuellen Rabattabzügen Stundenansätze: Aktuelle Stundenansätze des Auftragnehmers Bereitschafts-Periode: Normale Bereitschaft Leistungen: XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX
Streiterledigung. 23.1 Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten, die bei der Auslegung des Kauf- vertrages sowie dieser Bedingungen entstehen können, gütlich beizulegen.