Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim- mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund- sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
Haftung der Verwahrstelle. Im Falle des Verlustes eines Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem AIF bzw. dessen Anlegern, ausser der Verlust ist auf Ereignisse ausserhalb des Einflussbereiches der Verwahrstelle zurückzuführen. Für sonstige Verluste haftet die Verwahrstelle nur, wenn diese infolge einer schuldhaften Nichterfüllung der Verwahrstellenpflichten entstehen.
Haftung der Verwahrstelle. Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments, der gemäß der OGAW-Richtlinie und insbesondere gemäß Artikel 18 der OGAW- Richtlinie festgestellt wird, gibt die Verwahrstelle Finanzinstrumente gleicher Art oder den entsprechenden Betrag unverzüglich an die Gesellschaft im Namen der Gesellschaft zurück. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments auf äußere Ereignisse, die gemäß der OGAW-Richtlinie nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist. Bei Verlust von verwahrten Finanzinstrumenten können die Anteilinhaber die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Gesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt. Die Verwahrstelle haftet gegenüber der Gesellschaft für sämtliche sonstigen Verluste, die der Gesellschaft infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus der OGAW-Richtlinie entstehen. Die Verwahrstelle haftet nicht für Folgeschäden oder indirekte oder besondere Schäden oder Verluste, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten als Verwahrstelle ergeben.
Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle haftet gegenüber der Investmentgesellschaft oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgrund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber der Investmentgesellschaft oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben unberührt.
Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle dem Feederfonds und dessen Anlegern, sofern der Verlust nicht auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen ist. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat. Mit der Verwahrstelle ist keine Vereinbarung über eine Haftungsbefreiung gemäß § 77 Absatz 4 KAGB abgeschlossen.
Haftung der Verwahrstelle. Gemäß Verwahrstellenvertrag und gemäß den und nach Maßgabe der Bestimmungen des UCITSG ist die Verwahrstelle haftbar im Falle des Verlusts der verwahrten Finanzinstrumente (d.h. derjenigen Vermögenswerte, die gemäß UCITSG zu verwahren sind) oder der von einer Unter- Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Die Verwahrstelle haftet auch für sämtliche sonstigen Verluste, die infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung oder infolge einer unsachgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Ihre Haftung bleibt jedoch unberührt von der Tatsache, dass sie einige oder alle Vermögenswerte in ihrer Verwahrung einem Dritten anvertraut hat. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des UCITSG muss die Verwahrstelle bei der Auswahl und Einsetzung eines Dritten als Verwahrstelle Fachkunde, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anwenden, um sicherzustellen, dass dieser Dritte über den Sachverstand, die Kompetenz und die Bonität, die zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben erforderlich sind, verfügt und diese aufrechterhält. Die Verwahrstelle muss ein angemessenes Maß an Kontrolle über den Dritten ausüben und regelmäßig in geeigneter Form überprüfen, ob der Dritte seine Pflichten in kompetenter Weise erfüllt.
Haftung der Verwahrstelle. Die Haftung der Verwahrstelle richtet sich nach den gesetzli- chen Vorschriften. Die Verwahrstelle haftet nicht für das Ab- handenkommen von bei einem Unterverwahrer verwahrten Finanzinstrumenten, wenn und insoweit die Voraussetzungen von § 88 Abs. 4 oder 5 KAGB erfüllt sind.
Haftung der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle haftet gegenüber der Investmentgesellschaft oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanz- instrumenten nach § 82 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah- men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgrund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber der Investmentgesellschaft oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätz- lich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben unberührt. Zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens hat die Verwahrstelle keine Vereinbarung mit einem Unterverwahrer getroffen. Die KVG wird die Anleger unverzüglich schriftlich und durch Veröffentlichung auf deren Internetseite über alle Änderungen informieren, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben.
Haftung der Verwahrstelle. Zusätzliche Informationen