Berichterstattung und Verlustbenachrichtigung Musterklauseln

Berichterstattung und Verlustbenachrichtigung. 3.1 Der Vermögensverwalter übermittelt dem Kunden jeweils vierteljährlich eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen. 3.2 Die Aufstellung nach Ziff. 3.1 enthält eine Beschreibung der Zusammensetzung des verwalteten Vermögens mit Einzelangaben zu jedem Finanzinstrument, Angaben zu den Kursen bzw. Marktpreisen der jeweiligen Finanzinstrumente an dem für die Berichtspflicht maßgeblichen Stichtag und zur Wertentwicklung des verwalteten Vermögens während des Berichtszeitraums unter Berücksichtigung der vereinbarten Vergleichsgröße/Benchmark (siehe Ziff. 3.3) sowie den Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte des Vermögensverwalters. Auf Anfrage wird der Vermögensverwalter eine detaillierte Aufschlüsselung der Gebühren und Entgelte übermitteln. 3.3 Die Parteien vereinbaren in den Anlagerichtlinien (Anlage I) eine Vergleichsgröße für den Bericht über die Wertentwicklung des verwalteten Vermögens. Diese Vergleichsgröße dient lediglich Zwecken der Berichterstattung. Der Vermögensverwalter schuldet diesbezüglich keinen Erfolg, insbesondere nicht in Form einer Garantie der Wertentwicklung des verwalteten Vermögens. 3.4 Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Vermögensverwalter verpflichtet darüber zu informieren, wenn sich der Gesamtwert des Verwalteten Vermögens im Vergleich zu dem im letzten Bericht (Nr. 3.1 und 3.2) mitgeteilten Volumens des Verwalteten Vermögens um 10% verringert, sowie anschließende bei jedem Wertverlust in 10%-Schritten. Verluste sind realisierte Verluste und Buchverluste. Die Mitteilung hat spätestens am Ende des Geschäftstages zu erfolgen, an dem der Schwellenwert überschritten ist, oder – falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird – zum Abschluss des folgenden Geschäftstages (gesetzliche Verlustschwellenmitteilung). 3.5 Zusätzlich zu der gesetzlichen Verlustschwellenmitteilung wird der Vermögensverwalter den Kunden bei Überschreiten der in den Anlagerichtlinien (Nr.3 zu Anlage I) etwa vereinbarten weiteren Schwelle über die in dem Verwalteten Vermögen eingetretenen Verluste unmittelbar in geeigneter Weise informieren. Für den Zeitpunkt der vereinbarten Verlustschwellenmitteilung gilt Ziffer 3.4 (vereinbarte Verlustschwellenmitteilung). 3.6 Für den Fall wiederholter Verlustschwellenmeldungen hat der Vermögensverwalter ein Wahlrecht, ob er bei der Berechnung auf das im letzten Bericht (Nr. 3.1 und 3.2) oder in der letzten Verlustschwell...
Berichterstattung und Verlustbenachrichtigung. 6.1 Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH übermittelt dem Kunden jeweils vierteljährlich zum Ende des Quartals eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Vermögensverwaltungs- dienstleistungen. Die Aufstellung enthält eine Beschreibung der Zusammensetzung des De- pots des Kunden mit Einzelangaben zu jedem Finanzinstrument, Angaben zu den Kursen bzw. Marktpreisen der jeweiligen Finanzinstrumente an dem für die Berichtspflicht maßgeblichen Stichtag und zur Wertentwicklung des Depots des Kunden im Berichtszeitraum unter Berück- sichtigung einer aussagekräftigen Vergleichsgröße (Benchmark) (siehe Nr. 6.2) sowie des Ge- samtbetrags der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte der LAIC Ver- mögensverwaltung GmbH. 6.2 Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH hat für jede ihrer angebotenen Anlagestrategien eine angemessene und aussagekräftige Vergleichsgröße festgelegt, damit der Kunde die Vermö- gensverwaltung bewerten kann. In den Anlagerichtlinien und in dem regelmäßigen Bericht über die Wertentwicklung des Depots wird der Kunde über die festgelegte Vergleichsgröße informiert. Diese Vergleichsgröße dient daher lediglich Zwecken der Berichterstattung. Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH schuldet diesbezüglich keinen Erfolg, insbesondere nicht in Form einer Garantie der Wertentwicklung des Depots. Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH ist befugt, die Benchmark im Verlauf der Vermögensverwaltung abzuändern und eine andere angemessene und aussagekräftige Vergleichsmethode festzulegen. Der Kunde wird über die Änderung informiert. 6.3 Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH informiert den Kunden gemäß den gesetzlichen Vor- gaben darüber, wenn der Gesamtwert des zu Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums gemäß Nr. 6.1 zu beurteilenden Depots des Kunden um 10 % fällt, sowie anschließend bei jedem Wertverlust in 10 %-Schritten. Vermögensverluste enthalten neben realisierten Verlusten auch Buchverluste. Ein- und Auszahlungen bleiben unberücksichtigt. Die Parteien vereinbaren, dass der Schwellenwert erst dann als überschritten anzusehen ist, wenn sämtliche zur Bewer- tung des Depots benötigten Preis- bzw. Kursinformationen der LAIC Vermögensverwaltung GmbH durch die Depotbank oder durch einen sonstigen externen Kursdatenlieferanten zur Verfügung gestellt wurden und damit eine Berechnung des Gesamtwertes des Depots sowie die anschließende Feststellung des Überschreitens der Verlustschwelle möglich ist. Als Zeitpunkt für die Bewertung wird der Vermögenswert an jedem Geschäf...

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  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Benachrichtigung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten. (b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können. (c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). (d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?