Berichtspflicht. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens einmal jährlich über den Stand und die Entwicklung seines Unternehmens zu berichten. Hierbei sind insbesondere die Jahresabschlüsse mit den dazu-gehörigen Anlagen beziehungsweise die Einnahmeüberschussabrechnungen - jeweils in bestätigter Form - vorzulegen und die nach Beantragung der Landesbürgschaft sowohl neu begründeten als auch erweiterten Kreditverhältnisse mitzuteilen. Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, sind dem Kreditgeber unverzüglich mitzuteilen.
Berichtspflicht. Die Länder berichten jeweils zum 31. Oktober eines Jahres über die Durchführung des Programms. Dabei sind die Verausgabung und Verwendung der Bundesmittel und der zusätzlich bereitgestellten eigenen Mittel, die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1 sowie die Hochschularten und Fächergruppen darzulegen, auf die sich die zusätzlichen Studienanfänger verteilen. Das Büro der GWK fasst die Berichte jährlich zu einem Gesamtbericht zusammen. Nach Beendigung des Programms im Jahr 2020 wird der GWK ein Abschlussbericht zur Bewertung des Programms vorgelegt.
Berichtspflicht. 4.1. Soweit der Auftragnehmer zur Erbringung von geistigen Dienstleistungen (zB Bera- tung, Trainings, Schulungen, etc) verpflichtet ist, hat er dem Auftraggeber – soweit im Angebot keine abweichenden Berichtsperioden festgelegt wurden – halbjährlich jeweils bis zum 30.06. und 31.12. einen Halbjahresbericht mit folgenden Inhalten zu übermit- teln:
(1) sämtliche vom Auftragnehmer und seinen Subunternehmern im abgelaufenen Halbjahr erbrachten vertraglichen Teilleistungen;
(2) Kurzfassung der Ergebnisse der bisherigen Leistungserbringung;
(3) eine Fortschrittsanalyse im Hinblick auf das vom Auftraggeber definierte Ziel der Beauftragung des Auftragnehmers sowie Darstellung der Veränderung zur Fort- schrittsanalyse für die letzte Leistungsperiode;
(4) Angaben zur Einhaltung des vereinbarten Zeitplans;
(5) Angaben zu den vom Auftragnehmer ergriffenen Qualitätssicherungsmaßnah- men;
(6) Optimierungsvorschläge für die weitere Leistungserbringung.
4.2. Soweit der Auftragnehmer zur Erbringung von geistigen Dienstleistungen verpflichtet ist, hat er dem Auftraggeber zudem nach Abschluss sämtlicher vertraglich geschulde- ten Leistungen einen Endbericht zu übermitteln; in diesem sind sämtliche Ergebnisse der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen darzustellen.
Berichtspflicht. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin gegenüber ihren Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der Finanzmarktaufsicht mitzuteilen und jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln;
Berichtspflicht. Bei der Finanzierung von Bauvorhaben zur Modernisierung oder Instandhaltung, die mit dem Erwerb von Arbeitsraum in Zusammenhang stehen, ist der Kreditnehmer verpflichtet, über eintretende Kostensteigerungen oder sonstige Finanzierungsschwierigkeiten neben dem Kreditgeber die IBB, das bürgende Land (die für Finanzen und Kultur zuständigen Senatsverwaltungen) sowie gegebenenfalls weitere öffentliche Zuwendungsgeber unverzüglich zu unterrichten. Der Kreditnehmer ist ferner verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich über den Stand und die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Aktivitäten zu berichten bzw. anderweitig seine Kapitaldienstfähigkeit darzulegen. Hierbei sind insbesondere die Jahresabschlüsse mit den dazugehörigen Anlagen bzw. die Einnahmeüberschussrechnungen jeweils in bestätigter Form vorzulegen. Sowohl die nach Beantragung der Landesbürgschaft Arbeitsraum neubegründeten als auch die nach der Beantragung erweiterten Kreditverhältnisse sind dabei mitzuteilen. Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, sind dem Kreditgeber unverzüglich anzuzeigen.
Berichtspflicht. Der*Die Teilnehmer*in verpflichtet sich, im Laufe des Programmjahres Nachrichten von AFS/der Partnerorganisation hinsichtlich seines*ihres Aufenthalts zu beantworten und am Ende des Programmjahres auf Aufforderung einen Bericht zu schreiben. Bei Teilnehmer*innen, denen ein Stipendium gewährt wird, gilt die Berichtspflicht bereits während des laufenden Programms. AFS/die Partnerorganisation ist berechtigt, die Berichte an den*die Stipendien- bzw. Geldgeber*innen weiterzugeben.
Berichtspflicht. Der/Die Doktorand(in) hat auf Anfrage jederzeit Auskünfte zum Stand und Fortschritt des Dissertationsvorhabens gegenüber den Betreuer(inne)n und des CeDoSIA (TUM-GS) zu geben. Er/Sie teilt der Leitung des CeDoSIA (TUM-GS) den Termin der Abga- be der Dissertation sowie den Termin der letzten Prüfung bzw. des Rigorosums mit. Nach Erhalt des Zeugnisses bzw. der Promotionsurkunde reicht die/der Doktorand(in) eine elekt- ronische Kopie des Zeugnisses bzw. der Urkunde sowie ein Exemplar der publizierten Dis- sertation mit einem begleitenden Gutachten der Betreuer(innen) ein.
Berichtspflicht. Die Stadt Dortmund ist gegenüber dem Bund als Geldgeber des Bildungs- und Teilhabepaketes verpflichtet, Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen und ist dazu auf die Mitwirkung der Xxxxxx angewiesen. Der Xxxxxx verpflichtet sich, die nach den Ausführungsvorschriften erforderlichen Daten und Berichte fristgerecht bereitzustellen. Zur Qualitätsentwicklung wird die Steuerungsgruppe ein Gesamtkonzept für die Evaluation der Schulsozialarbeit erarbeiten. Die für die Evaluation erfor- derlichen Informationen werden von den Trägern bereitgestellt. Im Rahmen des Verwendungsnachweises legen Schule und Kooperations- partner zum Ende des Schuljahres einen gemeinsamen Sachbericht vor. Zudem unterstützt der Xxxxxx den Schulträger im Rahmen der Berichterstat- tung in den zuständigen kommunalen Ausschüssen. Für alle Berichte stellt das Regionale Bildungsbüro ein einheitliches Raster zur Verfügung. Die o.g. Regelungen gelten vorbehaltlich anderslautender Berichtspflichten/ Nachweise in den Bestimmungen des Bundes.
Berichtspflicht. Der AG und der AN unterrichten sich gegenseitig und rechtzeitig über Ereignisse und Entwicklungen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind Der AN wird den AG unverzüglich über besondere Vorkommnisse, insbesondere den Abbruch oder wesentliche Änderungen bei der Durchführung eines Projektes unterrichten.
Berichtspflicht. Die Länder berichten dem Bund bis zum 1. Juni über den jährlichen Baufortschritt und die Ausgabenentwicklung der einzelnen Vorhaben. Über abgeschlossene Vorhaben ist ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu erbringen.