Berichtspflichten. (1) Der gemeinsamen Steuerungsgruppe ist halbjährlich jeweils mit Stand zum 31. Dezember und zum 30. Juni zu berichten. Die Berichte sind bis zum 15. Februar und zum 15. August, erstmals zum 15. Februar 2020, fertig zu stellen. Jedes Land berichtet zusammenfassend
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Berichtspflichten. (1) Der gemeinsamen Steuerungsgruppe ist halbjährlich jeweils mit Stand zum 31. Dezember und zum 30. Juni zu berichten. Die Berichte sind bis zum 15. Februar und zum 15. August, erstmals zum 15. Februar 2020, fertig zu stellenfertigzustellen. Jedes Land berichtet zusammenfassend
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