Geltungsdauer, Inkrafttreten Musterklauseln

Geltungsdauer, Inkrafttreten. 12 Geltungsdauer § 13 Inkrafttreten
Geltungsdauer, Inkrafttreten. Diese Vereinbarung tritt mit Ihrer Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2001. Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine rechtzeitige Ver- längerung des Vertrages an und werden im ersten Quartal des Jahres 2001 Verhandlungen über die Fortschreibung der Zielvereinbarung für eine längere Laufzeit aufnehmen. Kiel, 3. Juli 2000 Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Forschung und Kultur Xxx Xxxxxxx-Rave Xxxx. Xx. Xxxxxxxx Xxxxxx
Geltungsdauer, Inkrafttreten. 1 Diese Bestimmungen können während der Dauer des Anschlusses von Allianz jederzeit geändert werden. Die Versicherungsnehmerin und der Arbeitgeber werden über jede Änderung im Voraus benachrich- tigt.
Geltungsdauer, Inkrafttreten. Die Anschlussvereinbarung wird mit so- fortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit ge- schlossen. Xxxxxx ein Vertragspartner die Notwen- digkeit für einen Erfahrungsaustausch sieht, kann dieser durchgeführt werden. Die Vereinbarung kann – wie die ur- sprüngliche Vereinbarung – mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalen- derjahres gekündigt werden. Zwischen der Niedersächsischen Landes- regierung, vertreten durch das Niedersächsi- sche Finanzministerium einerseits und dem Deutschen Gewerkschaftsbund – Landesbezirk Niedersachsen/Bremen, dem dbb beamtenbund und tarifunion – Landes- bund Niedersachsen, dem Niedersächsi- schen Richterbund – Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Xxxxxx- anwälte andererseits wird gemäß § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) in der Fassung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl. S.19, 581), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 528) unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung vom 27.03.2000 (Nds. MBl. 2000 S. 290) folgende Vereinba- rung geschlossen:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.