Berufliche Ausbildung Musterklauseln

Berufliche Ausbildung. Die duale Ausbildung zum Binnenschiffer dauert in der Regel drei Jahre und ist staatlich anerkannt. In Deutschland werden Binnenschiffer hauptsächlich durch Binnenschiff- fahrtsunternehmen sowie die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgebil- det. In Deutschland bestehen zwei berufsbildende Schulen, an denen die angehenden Binnenschiffer unterrichtet werden. Im Rahmen der Kultusministerkonferenz wurden die Einzugsgebiete der Berufsschulen festgelegt. Im westlichen Teil Deutschlands findet die Ausbildung in Duisburg statt, im östlichen Teil in Schönebeck bei Magdeburg. Das Schif- fer-Berufskolleg RHEIN in Duisburg ist eine auf Binnenschifffahrt spezialisierte Berufs- schule, die den Großteil der Auszubildenden vereint. In Schönebeck findet die Ausbil- dung auch in anderen Berufszweigen statt. Der theoretische Unterricht dauert in der Re- gel 12 bis 14 Wochen pro Ausbildungsjahr und wird im Rahmen eines Unterrichtsblocks abgehalten. In Duisburg wohnen die Auszubildenden während dieser Zeit auf dem Schul- schiff RHEIN, das gleichzeitig Platz für maximal 94 Auszubildende in 47 Doppelkabinen bietet. In Schönebeck werden die Xxxxxxx in angemieteten Wohnungen in Form einer Wohngemeinschaft untergebracht; bei Minderjährigen findet zudem eine Betreuung statt. Im Ranking des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) belegt der Ausbil- dungsberuf „Binnenschiffer“ bezüglich der Anzahl der neuabgeschlossenen Ausbildungs- verträge den 194. Platz von 307 möglichen Ausbildungsberufen. Der Ausbildungsberuf scheint insgesamt in der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt zu sein. Die vom Bundes- amt befragten Auszubildende schätzten den eigenen Beruf zu 11 Prozent als „bekannt“ bzw. zu 52 Prozent als „weniger bekannt“ ein; weitere 37 Prozent der Befragten fanden, dass der Beruf „kaum bekannt“ sei. Rund 55 Prozent der Auszubildenden nannten die Prägung durch die Familie bzw. den Bekanntenkreis als ausschlaggebend für das Inte- resse am Beruf des Binnenschiffers. Weitere 16 Prozent der Befragten erfuhren durch Werbung in Form von Fernsehsendungen bzw. Internetrecherche vom Berufsbild. Die Online-Personalwerbekampagne „Be Your Own Captain“ war knapp 9 Prozent der be- fragten Auszubildenden bekannt. Rund 6,2 Prozent der Auszubildenden gehen nach ei- genen Angaben ihrem Traumberuf nach. Berufliche Bildung Bekanntheitsgrad des Ausbildungsberufs Tabelle 7 stellt die Entwicklung der Zahlen im Ausbildungsberuf „Binnenschiffer“ im Zeit- raum von 2006 bis 2015 dar. Di...
Berufliche Ausbildung. Die Qualifizierung zum Berufskraftfahrer kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Die dreijährige duale Berufsausbildung richtet sich primär an Jugendliche nach dem Schulab- schluss. Eine Qualifikation im Rahmen des BKrFQG bietet Personen eine Option, sich in- nerhalb einer kurzen Periode durch das erfolgreiche Absolvieren einer IHK-Prüfung zur Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation zum Berufskraftfahrer im ge- werblichen Güterverkehr zu qualifizieren. Zudem besteht für Kunden der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Jobcenters (in der Praxis oftmals als Umschüler bezeichnet) die Mög- lichkeit, spezielle Förderangebote in Anspruch zu nehmen. Um als qualifizierte Fachkraft anerkannt zu werden, bedarf es des Abschlusses einer be- rufsqualifizierenden Ausbildung. Berufskraftfahrer ist ein dreijähriger anerkannter Ausbil- dungsberuf, der mit einer bestandenen IHK-Prüfung abgeschlossen wird. Im Rahmen der Ausbildung können Auszubildende die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen ver- schiedener Fahrzeugklassen erwerben. Die Fahrerlaubnis der Klasse C und CE kann nach bestandener Fahrprüfung (Mindestalter 18 bzw. 211) ausgehändigt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung unterliegen Beförderungen im Güterkraftverkehr keinen Vorschriften in Bezug auf das Mindestalter. Während der Ausbildung erhalten die angehenden Berufskraftfahrer zudem Einblicke in andere Unternehmensbereiche wie Lager, Disposition oder Werkstatt. Die Ausbildung wird hauptsächlich in Güterkraftverkehrsunternehmen sowie in Industrie bzw. Handel angeboten. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes wurde das Engagement der Unternehmen bezüglich des Angebots an Ausbildungsplätzen in jüngster Vergangen- heit tendenziell verstärkt. Die Unternehmer berichteten jedoch oft, dass mangels geeigne- ter Kandidaten die Ausbildungsstellen trotz intensiver Suche nicht besetzt werden konn- ten. Die vorliegende Entwicklung wurde einerseits mit fehlenden Grundfertigkeiten der vorhandenen Bewerber begründet; andererseits läge es an der geringen Attraktivität des Berufsbildes für Kandidaten, die aufgrund ihres Bildungshintergrunds Erfolgsaussichten bei der Ausbildung hätten. Trotz eines Mangels an qualifizierten und gut ausgebildeten Fahrern ist der Großteil der Straßengüterverkehrsunternehmen in der Ausbildung von Be- rufskraftfahrern nicht aktiv. Laut der Unternehmensstatistik des Bundesamtes gab es im Jahr 2015 45.051 Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs am Markt2; aller- dings wurde...
Berufliche Ausbildung. Im Jahr 2004 wurde die Ausbildung zum Speditionskaufmann durch die Ausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung abgelöst. Die Ausbildungsinhalte wer- den innerhalb von drei Lehrjahren vermittelt. Die Ausbildung kann im Handel und in der Industrie bzw. in Speditionsbetrieben begonnen werden. Dabei werden im kaufmännisch- organisatorischen Bereich beispielsweise das Erstellen von Angeboten für Transport und Lagerung von Gütern, das Aushandeln von Lieferterminen, Transport- und Lagerkapazi- täten und das Vermitteln und Abschließen von Transportversicherungen vermittelt. Im verwaltend-organisatorischen Bereich erlernen Auszubildende u.a. das Ausstellen von Transportbescheinigungen und das Berechnen von Frachtkosten. Außerdem lernen die Auszubildenden im Rahmen ihrer Ausbildung, Kunden über Transportkonditionen zu beraten. Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der Ausbildungszahlen, der Prüfungsteil- nehmer sowie die vorzeitig aufgelösten Ausbildungsverträge für den Ausbildungsberuf Vergütung Das Berufsbild Ausbildungs- zahlen „Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung“ im Zeitraum von 2004 bis 2013 dar. Schaubild 5 verbildlicht die zeitliche Entwicklung der Frauenquote, der Bestehensquote der Abschlussprüfung, der insgesamt abgeschlossenen und der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Im Vergleich zum Jahr 2012 blieb die Zahl der insgesamt abge- schlossenen Ausbildungsverträge im Jahr 2013 mit 14.976 nahezu konstant. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsbeträge belief sich im Jahr 2013 auf 5.226. Im Ver- gleich zum Jahr 2012 wurden damit 405 Ausbildungsverträge weniger abgeschlossen. 3. insge- samt Männern Frauen Lehrjahr Lehrjahr Lehrjahr 2004 7.162 5.607 12.769 4.783 5.413 4.619 359 218 100 677 2005 7.295 5.567 12.862 4.833 4.915 4.295 387 234 127 748 2006 7.627 5.750 13.377 5.267 5.085 4.567 419 221 121 761 2007 8.499 6.399 14.898 6.029 4.661 4.290 k.A. k.A. k.A. 817 2008 8.875 6.689 15.564 5.951 4.955 4.620 534 307 128 969 2009 8.078 6.253 14.331 4.418 5.157 4.756 482 311 139 932 2010 7.836 5.835 13.671 5.268 5.679 5.229 474 246 114 834 2011 8.160 5.784 13.944 5.982 5.424 5.013 621 252 114 987 2012 8.866 6.134 15.000 5.631 4.591 4.170 609 279 102 990 2013 8.807 6.169 14.976 5.226 5.451 4.890 k.A. k.A. k.A. k.A. Anmerkung: k.A. – keine Angabe. Quellen: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3 Bildung und Kultur – Berufliche Bildung; Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Die Abschlussprüfung w...
Berufliche Ausbildung. Den berufsqualifizierenden Abschluss erwerben Kaufleute für Spedition und Logistik- dienstleistung im Rahmen einer dreijährigen dualen Ausbildung. Die Ausbildung wird sei- tens diverser Unternehmen der KEP-Branche bzw. des Speditionsgewerbes sowie der Ausbildungsinhalte Industrie angeboten. Während der Ausbildung stehen insbesondere die kaufmännischen Themenfelder wie Buchhaltung, Kalkulation der Transporte, (Fracht-) Dokumentation so- wie Disposition im Fokus. Kundenbetreuung und -akquise sind ebenfalls wichtige Be- standteile der Ausbildung. Zudem bekommen die Auszubildenden in den größeren Be- trieben die Gelegenheit, verschiedene Unternehmensbereiche kennenzulernen. Tabelle 5 stellt die Entwicklung der Zahlen im Ausbildungsberuf „Kaufmann/-frau für Spe- dition und Logistikdienstleistung“ im Zeitraum von 2005 bis 2015 dar. Die Anzahl der Ausbildungsverträge schwankte zwar im Beobachtungszeitraum regelmäßig, tendenziell nahm sie jedoch zu. Im Jahr 2005 bestanden insgesamt 12.862 Ausbildungsverträge; im Jahr 2015 lag der entsprechende Wert bei 14.121. Im Vergleich zu 2005 bedeutete dies eine Steigerung um 9,8 Prozent, im Vergleich zum Vorjahr allerdings eine geringe Ab- nahme um 1,1 Prozent. Dabei entfielen am 31.12.2015 rund 60 Prozent der Ausbildungs- verträge auf Männer. Der Frauenanteil ging im Betrachtungszeitraum insgesamt zurück. Während im Jahr 2005 noch 43,3 Prozent der Auszubildenden Frauen waren, reduzierte sich deren Anteil auf 40 Prozent im Jahr 2015. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ver- träge stieg im Jahr 2015 um 4,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr; insgesamt wurden 5.523 Ausbildungsverträge neu abgeschlossen. Im Jahr 2015 nahmen insgesamt 5.343 Auszubildende an der Abschlussprüfung teil. Rund 89,7 Prozent der Prüflinge schlossen die Ausbildung mit Erfolg ab; dies ist der niedrigste Wert seit 2006. Zudem lag die Beste- hensquote im Jahr 2015 knapp unter dem bundesweiten Durchschnitt über alle Ausbil- dungsberufe in Höhe von 90,4 Prozent. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes bestehen für Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung nach dem Erwerb des berufsqualifi- zierenden Abschlusses gute Chancen, unmittelbar nach der Abschlussprüfung in den Ar- beitsmarkt integriert zu werden. 1. Lehr- jahr 2. Lehr- jahr 3. Lehr- jahr Insge- samt 2005 7.295 5.567 12.862 4.833 4.915 4.295 387 234 127 748 2006 7.627 5.750 13.377 5.267 5.085 4.567 419 221 121 761 2007 8.499 6.399 14.898 6.029 4.661 4.290 k.A. k.A. k.A. 817 2008 8.875 6.689 15.564 5.9...
Berufliche Ausbildung. Im Jahr 2005 wurde der Ausbildungsberuf des Postverkehrskaufmanns durch den Aus- bildungsberuf des Kaufmanns für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen abgelöst. Erstgenannter war speziell auf die Bedürfnisse der Deutschen Post AG ausgerichtet und wurde damit dem Postmarkt nach dessen Liberalisierung nicht mehr gerecht. Die dreijäh- rige Ausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen wird grundsätzlich in Unternehmen der KEP-Branche angeboten. Die Lehrinhalte der ersten zwei Ausbildungsjahre decken sich weitestgehend mit den Inhalten der Ausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen. Daher besteht für Personen, die eine Ausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen abge- schlossen haben, die Möglichkeit, mit einem zusätzlichen Ausbildungsjahr den Abschluss des KEP-Kaufmanns zu erwerben. In Teilen ermöglichen Unternehmen KEP- Fachkräften, die sich während ihrer Ausbildung besonders bewährt haben, die Weiterbil- dung zum KEP-Kaufmann. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Zahl der Auszubildenden, der Prüfungsteilnehmer, sowie die vorzeitig aufgelösten Ausbildungsverträge für den Zeitraum der Jahre 2005 bis 2013. Im Jahr 2013 wurden insgesamt 122 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen. Im Vergleich zum Jahr 2012 sank die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge um rund 18 %. Die Zahl der insgesamt registrierten Ausbildungsverträge belief sich im Jahr 2013 auf 270.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.