Löhne. 1. Im Anhang 1 werden die Mindestlöhne pro Kategorie und Dienstalter festgelegt.
Löhne. 17.1 Die Mindestlöhne werden im Anhang 2 zu diesem GAV festgehalten.
Löhne. Art. 1.5 Lohnfragen werden speziell geregelt (siehe Art. 1.8, Art. 17 und 18).
Löhne. Die gesamte in der Versicherungs- periode ausbezahlte Bruttolohnsum- me, wie sie für die Berechnung der Beiträge für die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) massge- bend ist. Die aufgewendeten Beträge für Personen, die keine AHV-Beiträge zu entrichten haben, sind zusätzlich zu deklarieren. Die Beträge, die auf- grund eines Arbeiterstellungsvertra- ges (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) aufgewendet werden, sind aus- schliesslich vom Mieter anzugeben
Löhne. 1 Der vorliegende Anhang wurde unter Rücksichtnahme des Landesindex der Konsumentenpreise vom
Löhne a) Für die geleisteten Stunden wird der tarifmäßige Lohn gezahlt, entsprechend den sonsti- gen Vereinbarungen für den betreffenden Betriebsbereich.
Löhne. Die Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutsch- schweiz bietet für ungelernte ArbeitnehmerInnen ein brancheninter- nes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen An- spruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die Paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Löhne. 0Xxx Xxxx soll der Tätigkeit, der beruflichen Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers ent- sprechen. 2Der Lohn ist monatlich, spätestens bis zum fünften des folgenden Monats, zu bezahlen. Auf Verlan- gen wird dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung ausgehändigt. 3Der Naturallohn wird auf Grund der Normen der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV) berechnet. 4Alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis werden bei dessen Beendigung fällig. 5Die Minimallöhne des Normalarbeitsvertrages werden gemäss nachfolgender Skala angepasst (Landesindex der Konsumentenpreise Ende Dezember 2011). Betriebsverantwortlicher mit höherer oder gleichwertiger Ausbildung, der regelmä- ßig MitarbeiterINNEN beschäftigt (Verantwortlicher für die Anstellung von Personal und die Lohnabrechnungen) gemäss Vereinbarung, jedoch mindestens Fr. 26,10 Vorarbeiter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder mit mindestens 4-jähriger praktischer Erfahrung in der Landwirtschaft, dem mindestens drei MitarbeiterIN- NEN unterstellt sind Qualifizierter Arbeitnehmer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder Diplom der landwirtschaftlichen Schule und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikatio- nen in der Landwirtschaft Fr. 22,30 Fr. 23,90 Fr. 24,95 Nicht qualifizierter Arbeitnehmer Fr. 18,60 Fr. 19,70 Fr. 21,80 Fr. 12,75 Fr. 13,25 Fr. 14,00 Fr. 15,05 6Als Gelegenheitsarbeiter gilt diejenige Person, die nicht mehr als 4 Monate im Jahr in der Landwirt- schaft arbeitet. 7Der Monatslohn wird berechnet, indem die in diesem Normalarbeitsvertrag vorgesehene Anzahl Stunden mit dem in Absatz 5 vorgesehenen Stundenlohn vermehrt wird. Vorbehalten bleiben eventu- elle Überstunden gemäss besonderer Abrechnung. 8Dem Arbeitnehmer im ganzjährigen Anstellungsverhältnis wird eine Treueprämie pro Arbeitstunde von 5 Rappen für das zweite Jahr, 10 Rappen für das dritte Jahr und 15 Rappen für das vierte Jahr ausgerichtet.
Löhne. 1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren entweder einen Stunden- oder einen Monatslohn.
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