Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken Musterklauseln

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Der Fondsmanager trifft alle Entscheidungen für den Teilfonds unter Berücksichtigung der Risiken, die sich aus Nachhaltigkeits- und insbesondere ESG-Aspekten ergeben. Im Rahmen der Umsetzung der Anlagepolitik werden für den TeilfondsRisikoindikatoren berücksichtigt. Bei der Definition dieser Risikoindikatoren und möglicher korrespondierender Limitierungen je Teilfondsorientiert sich die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich an dem allgemeinen Risiko-Profil des Teilfonds, d.h. für eine Strategie, die per se größere Risiken (bspw. aufgrund der verfolgten Anlagestrategie oder der verwendeten Instrumente zur Umsetzung der Strategie) eingeht, werden auch höhere Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit toleriert. Entsprechenden Risikoindikatoren und potentielle Risiko-Limite werden mit dem Fondsmanager vereinbart und gemäß den Vorgaben und Prozessen des Risikomessungsverfahrens bearbeitet. Zur Einschätzung des Umweltrisikos werden dabei zum Beispiel der Ansatz im Umgang mit Umweltproblemen analysiert, Initiativen zur Förderung einer größeren Umweltverantwortung berücksichtigt oder die die Entwicklung und Verbreitung von umweltfreundlichen Technologien gewürdigt. In der Analyse der sozialen Aspekte werden unter anderem Indikatoren wie zum Beispiel der Einsatz für die Abschaffung von Kinderarbeit, für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen und -praktiken oder für die international verkündeten Menschenrechte als auch das Eintreten für die Abschaffung aller Formen von Zwangsarbeit oder für die Beseitigung von Diskriminierung berücksichtigt. Die Corporate Governance Auswertung berücksichtigt unter anderem die Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung, zur Schaffung eines fairen Wettbewerbs als auch die Anstrengungen zur Stärkung des Vertrauens von Investoren, Kunden, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit und der Entwicklung von Regeln der Unternehmensführung, um unternehmerische Nachhaltigkeit zum Ausdruck zu bringen.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Der Fondsmanager trifft alle Entscheidungen für den Teilfondsunter Berücksichtigung der Risiken, die sich aus Nachhaltigkeits- und insbesondere ESG-Aspekten ergeben. Im Rahmen der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken wird für den Teilfondsein Mini- malstandard an Risikoindikatoren berücksichtigt. Bei der Definition von entsprechenden Risi- ko-Limits je Teilfondsorientiert sich die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich an dem allge- meinen Risiko-Profil des Teilfonds, d.h. für eine Strategie, die per se größere Risiken (bspw. aufgrund der verfolgten Anlagestrategie oder der verwendeten Instrumente zur Umsetzung der Strategie) eingeht, werden auch höhere Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit toleriert. Die entsprechenden Risiko-Limite werden mit dem Portfoliomanager vereinbart und gemäß den Vorgaben und Prozessen des Risikomessungsverfahrens bearbeitet.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Die Verwaltungsgesellschaft trifft alle Entscheidungen für den Teilfonds unter Berücksichtigung der Risiken, die sich aus Nachhaltigkeits- und insbesondere ESG-Aspekten ergeben. Im Rahmen der Umsetzung der Anlagepolitik werden für den Teilfonds Risikoindikatoren berücksichtigt. Bei der Definition dieser Risikoindikatoren und möglicher korrespondierender Limitierungen von entsprechenden Risiko-Limits je Teilfonds orientiert sich die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich an dem allgemeinen Risiko-Profil des Teilfonds, d.h. für eine Strategie, die per se größere Risiken (bspw. aufgrund der verfolgten Anlagestrategie oder der verwendeten Instrumente zur Umsetzung der Strategie) eingeht, werden auch höhere Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit toleriert. Entsprechenden Risikoindikatoren und potenzielle Risiko-Limite werden mit dem Portfoliomanager vereinbart und gemäß den Vorgaben und Prozessen des Risikomessungsverfahrens bearbeitet. Zur Einschätzung des Umweltrisikos werden dabei zum Beispiel der Ansatz im Umgang mit Umweltproblemen analysiert, Initiativen zur Förderung einer größeren Umweltverantwortung berücksichtigt oder die die Entwicklung und Verbreitung von umweltfreundlichen Technologien gewürdigt. In der Analyse der sozialen Aspekte werden unter anderem Indikatoren wie zum Beispiel der Einsatz für die Abschaffung von Kinderarbeit, für wirksame Arbeitsschutz-maßnahmen und -praktiken oder für die international verkündeten Menschenrechte als auch das Eintreten für die Abschaffung aller Formen von Zwangsarbeit oder für die Beseitigung von Diskriminierung berücksichtigt. Die Corporate Governance Auswertung berücksichtigt unter anderem die Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung, zur Schaffung eines fairen Wettbewerbs als auch die Anstrengungen zur Stärkung des Vertrauens von Investoren, Kunden, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit und der Entwicklung von Regeln der Unternehmensführung, um unternehmerische Nachhaltigkeit zum Ausdruck zu bringen. Der Teilfonds SK Invest – Konservativ im Überblick Teilfondsgründung 7. November 2007 Erstzeichnungstag 7. November 2007 Teilfondswährung EUR Referenzwährung: EUR Erstausgabepreis (zuzüglich Ausgabeaufschlag) Anteilklasse A 10.000,- EUR Anteilklasse B 100,- EUR Anteilklasse C 10.000,- EUR Anteilklasse A keinen Anteilklasse B keinen Anteilklasse C 1.000.000,- EUR (in % des Anteilwertes, zahlbar zu Gunsten bis zu 5,00% des Vertriebs) Rücknahmeprovision zurzeit nicht vorgesehen Umtauschprovision zurzeit nicht vorge...
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Die Gesellschaft wird im Rahmen von Investitionsentscheidungen, die sie für das Sondervermögen trifft, auch Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Die Verwaltungsgesellschaft unterhält eine Politik (die "ESG-Politik"), die Nachhaltigkeitsrisiken und -chan- cen in ihren Investitionsprozess in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen ("ESG") integriert, sofern diese relevant sind. Wir verweisen auf die Nachhaltigkeitsstrategie, welche auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft publiziert ist.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Bei der Verwaltung des Teilfonds beachten AIFM und die Portfoliomanager die Bedingungen der ESG-Richtlinie bei der Durch- führung der Sorgfaltsprüfung und bei der Festlegung, welche Anlagen für den Teilfonds getätigt werden sollen. Damit integ- rieren der AIFM und die Portfoliomanager ESG-Faktoren (einschließlich der Berücksichtigung von „Nachhaltigkeitsrisiken“ laut Definition der SFDR, das heißt einem Ereignis oder Zustand in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, dessen Eintreten tatsächliche oder potenzielle wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Anlage hervorrufen könnte (und damit wesentliche negative Auswirkungen auf die Wertentwicklung des Teilfonds haben könnte)) neben traditi- onellen Faktoren in den Anlageprozess. Die Auswirkungen des Eintretens eines Nachhaltigkeitsrisikos können zahlreich sein und variieren je nach spezifischem Risiko, regionalem und Branchenschwerpunkt und nach Anlageklasse. Wenn ein Nachhaltigkeitsrisiko in Bezug auf einen Vermögens- wert eintritt, hat dies in der Regel negative Auswirkungen auf den Wert oder den vollständigen Wertverlust des Vermögens- xxxxx zur Folge. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein einzelnes Nachhaltigkeitsrisiko wesentliche negative finanzielle Auswirkungen auf den Teilfonds zur Folge haben wird. Die Portfoliomanager sind der Ansicht, dass die Renditen des Fonds und seiner Teilfonds durch Einbeziehung der Berücksich- tigung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Anlageentscheidungsprozess verbessert werden können, wofür es jedoch keine Ga- rantie gibt. Durch die Anwendung der ESG-Politik und der Leitlinien des Teilfonds zur Vermeidung bestimmter Anlagen (wie nachstehend definiert) können der AIFM und die Portfoliomanager jedoch bewusst auf Gelegenheiten verzichten, ein Engagement in be- stimmten Unternehmen, Branchen, Sektoren oder Ländern einzugehen. Entsprechend haben der AIFM und die Portfolioma- nager angesichts der Tatsache, dass das Anlageuniversum des Teilfonds kleiner ist als dasjenige anderer Fonds mit vergleich- barer Anlagepolitik, aber ohne vergleichbare ESG-Politik, festgestellt, dass die Einhaltung der ESG-Politik dazu führen kann, dass die Wertentwicklung des Portfolios des Teilfonds hinter dem Gesamtmarkt zurückbleibt, was sich negativ auf die Ren- diten des Teilfonds auswirken würde. Obwohl der AIFM und die Portfoliomanager Nachhaltigkeitsfaktoren (gemäß Definition in der SFDR und in der Bedeutung von ökologischen, sozialen und Arbeitnehmerrechte-...
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Die Verwaltungsgesellschaft trifft alle Entscheidungen für den Teilfonds unter Berücksichtigung der Risiken, die sich aus Nachhaltigkeits- und insbesondere ESG-Aspekten ergeben. ESG bezieht sich auf umwelt- (Environmental) und soziale Aspekte (Social) sowie die Unternehmensführung (Corporate Governance). Im Rahmen der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken wird für den Teilfonds ein Minimalstandard an Risikoindikatoren berücksichtigt. Bei der Definition von entsprechenden Risiko- Limits je Teilfonds orientiert sich die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich an dem allgemeinen Risiko-Profil des Teilfonds, d.h. für eine Strategie, die per se größere Risiken (bspw. aufgrund der verfolgten Anlagestrategie oder der verwendeten Instrumente zur Umsetzung der Strategie) eingeht, werden auch höhere Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit toleriert. Die entsprechenden Risiko-Limite werden mit dem Portfoliomanager vereinbart und gemäß den Vorgaben und Prozessen des Risikomessungsverfahrens bearbeitet.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (PAI) Normenbasierte Bewertung (der guten Unternehmensführung) Bewertungskriterien für umstrittene Waffen Bewertung der Erwachsenenunterhaltung Bewertungskriterien für Kraftwerkskohle Bewertungskriterien für Tabak Beschränkungen im Hinblick auf ESG-Scores Klassifizierung gemäß Offenlegungs¬verordnung Kohlenstoffintensitätsziel Glücksspielbewertung Name des Teilfonds Verantwortungsbewusstes Investment (Fortsetzung) Jeder vorstehende Teilfonds, der als Artikel-8- Fonds im Sinne der Offenlegungsverordnung bestimmt ist, hat einen Anhang zu seinem Prospektnachtrag (der „Anhang“), der Informationen im Zusammenhang mit den ökologischen oder sozialen Merkmalen in dem von der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission (die „RTS“) vorgeschriebenen Format enthält. Der Abschnitt „Verantwortungsbewusstes Investment“ hierin bleibt von diesen Angaben unberührt.

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  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.