Beschlüsse. Die Gemeinsame Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter/innen der Xxxxxx der Eingliederungshilfe sowie die Mehrheit der Leistungserbringer anwesend ist. Beschlüsse werden -unbeschadet der Möglichkeit der Stimmenthaltung- einstimmig gefasst.
Beschlüsse werden in den Netzwerktreffen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Beschlüsse. 1. Die CEPT kann - Empfehlungen annehmen, bei denen es den Mitgliedern freigestellt ist zu beurteilen, in welchem Maße sie diese anwenden wollen; - Sonderregelungen treffen, um einen höheren Grad an Verbindlichkeit zu erreichen; - Beschlüsse zur Arbeitsweise der Organisation treffen, die dann verbindlich sind.
Beschlüsse. Die Beschlüsse der Vollversammlung sind in Bezug auf das Vorhaben für alle Parteien bindend. Die Vollversammlung beschließt über: die abschließende Annahme des Jahres-Arbeitsplanes, alle Fragen des Budgets, die Neuaufnahme sowie den Ausschluß von Parteien, Struktur und Budgetierung von Arbeitspaketen Änderungen des Konsortial-Vertrages, und vorzeitige Erfüllung bzw. Beendigung des Vorhabens. In allen anderen Fällen kann der Steuerkreis im Namen der Parteien Beschlüsse fällen.
Beschlüsse. Alle Beschlüsse des Steuerkreises erfolgen mit einfacher Mehrheit. Alle Beschlussvorlagen müssen mit der Tagesordnung versandt werden, es sei denn dass mindestens drei Viertel (3/4) der Mitglieder des Steuerkreises anwesend oder vertreten sind und einstimmig die Beschlussfassung wünschen. Im Falle von Abschnitt 5.3.2(d) werden die Beschlüsse ohne Berücksichtigung der Stimmen der vertragsbrüchigen Partei gefällt.
Beschlüsse. (1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, da- runter die vorsitzende Person oder die stellvertretende vorsitzende Person, teilnehmen.
Beschlüsse. (1) 1Die Beschlüsse des Verbundes haben für die Hochschulen den Status einer freiwilligen Selbstver- pflichtung. 2Für die Ministerien stellen die Beschlüsse des Verbundes Empfehlungen dar.
Beschlüsse. Art. 8. Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme.
Beschlüsse. Art. 14. Beschlüsse der Rektorenkonferenz über Geschäfte nach Artikel 13 Absatz 2 werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst.
Beschlüsse. 1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Bei Stimmengleichheit entschei- det die oder der Vorsitzende.