Beschlüsse. Die Gemeinsame Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter/innen der Xxxxxx der Eingliederungshilfe sowie die Mehrheit der Leistungserbringer anwesend ist. Beschlüsse werden -unbeschadet der Möglichkeit der Stimmenthaltung- einstimmig gefasst.
Beschlüsse. Der Stiftungsvorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertreten- den Vorsitzenden, zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Führung der Stiftungsgeschäfte erforderlich erscheint. Er ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.
Beschlüsse. Die Beschlüsse der Vollversammlung sind in Bezug auf das Vorhaben für alle Parteien bindend. Die Vollversammlung beschließt über: die abschließende Annahme des Jahres-Arbeitsplanes, alle Fragen des Budgets, die Neuaufnahme sowie den Ausschluß von Parteien, Struktur und Budgetierung von Arbeitspaketen Änderungen des Konsortial-Vertrages, und vorzeitige Erfüllung bzw. Beendigung des Vorhabens. In allen anderen Fällen kann der Steuerkreis im Namen der Parteien Beschlüsse fällen.
Beschlüsse. Alle Beschlüsse des Steuerkreises erfolgen mit einfacher Mehrheit. Alle Beschlussvorlagen müssen mit der Tagesordnung versandt werden, es sei denn dass mindestens drei Viertel (3/4) der Mitglieder des Steuerkreises anwesend oder vertreten sind und einstimmig die Beschlussfassung wünschen. Im Falle von Abschnitt 5.3.2(d) werden die Beschlüsse ohne Berücksichtigung der Stimmen der vertragsbrüchigen Partei gefällt.
Beschlüsse. Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme.
Beschlüsse. Beschlüsse der Rektorenkonferenz über Geschäfte nach Artikel 13 Absatz 2 werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst.
Beschlüsse. 1. Die CEPT kann - Empfehlungen annehmen, bei denen es den Mitgliedern freigestellt ist zu beurteilen, in welchem Maße sie diese anwenden wollen; - Sonderregelungen treffen, um einen höheren Grad an Verbindlichkeit zu erreichen; - Beschlüsse zur Arbeitsweise der Organisation treffen, die dann verbindlich sind.
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden von den Ausschüssen im Rahmen ihres Mandats getroffen.
3. Die CEPT handelt in der Regel auf der Grundlage des Konsenses oder, wenn dies nicht der Fall ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Vereinbarung nichts Gegenteiliges festgelegt ist und von der Versammlung oder den Ausschüssen der CEPT in Übereinstimmung mit deren jeweiligem Mandat keine anderen diesbezüglichen Bestimmungen vereinbart worden sind.
4. Die Beschlüsse werden im Verlauf von Sitzungen oder auf schriftlichem Wege gefasst.
5. Dieser Artikel berührt nicht zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen, Abkommen, Übereinkommen usw., welche die Mitglieder untereinander oder gegenüber Dritten binden.
Beschlüsse a) Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre oder der vertretenen Aktien.
b) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen, soweit das Gesetz oder diese Statuten nichts anderes vorsehen.
c) Der Vorsitzende bestimmt das Abstimmungsverfahren. Erfolgen die Wahlen nicht elektronisch haben sie mittels Stimmzettel zu erfolgen, wenn mindestens 50 anwesende Aktionäre dies per Handzeichen verlangen. Die Weisungserteilung via Internet oder Telefon kann durch den Vorsitzenden gestattet werden.
Beschlüsse. (1) 1Die Beschlüsse des Verbundes haben für die Hochschulen den Status einer freiwilligen Selbstver- pflichtung. 2Für die Ministerien stellen die Beschlüsse des Verbundes Empfehlungen dar.
(2) 1Der Verbund ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Der Verbund gilt sodann, auch wenn sich die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als be- schlussfähig, solange nicht ein Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht. 3Dieses Mitglied zählt bei der Feststellung, ob das Gremium noch beschlussfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern.
(3) 1Stellt die Sitzungsleitung des Verbundes dessen Beschlussunfähigkeit fest, so kann sie zur Behand- lung der noch nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine außerordentliche Sitzung einberufen. 2Der Verbund ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 3Hierauf ist in der gemäß Nr. 6(2) zu versendenden Einladung hinzuweisen.
(4) 1Der Verbund fällt Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. 3Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(5) 1In dringenden Fällen kann ein Beschluss im Umlaufverfahren gefällt werden. 2Die Beschlussunter- lage ist den stimmberechtigten Mitgliedern und ihren Stellvertretungen zuzuschicken. 3Sie muss einen eindeutigen Beschlussvorschlag enthalten. 4Für die Rückmeldung ist eine Frist zu setzen. 5Im Falle eines Umlaufbeschlusses kann jedes Mitglied verlangen, dass das Umlaufverfahren abgebrochen wird und der Punkt erst auf der nächsten Sitzung zur Diskussion und Abstimmung gestellt wird.
(6) Kann eine Entscheidung des Verbundes nicht rechtzeitig herbeigeführt werden und ist eine Verzö- gerung der Entscheidung im Falle terminlicher Dringlichkeit für den Verbund nicht zu vertreten, so entscheidet der Vorsitz des Verbundes (Eilentscheidung).
(7) Über die Gründe für die Ausübung des Eilentscheidungsrechts und den Inhalt der Entscheidung sind die übrigen Mitglieder unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Beschlüsse. (1) Die Protokollparteien sind sich darüber einig, dass das Gericht nach Abschluss der Vorträge der Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Gewährung von Anerkennung oder Beistand in einem internationalen Insolvenzverfahren unverzüglich seinen Beschluss, seine Entscheidung oder sein Urteil erlassen soll.
(2) In Fällen, in denen das Gericht von Amts wegen über die Terminierung des Verfahrens entscheidet, sollte es die Stellungnahmen der Protokollparteien zur Terminierung berücksichtigen; alle Protokollparteien werden zusammenarbeiten und sich bezüglich der Terminierung des Verfahrens beraten.
(3) Das Gericht kann einen Beschluss, eine Entscheidung oder ein Urteil mündlich verkünden, die so bald wie möglich schriftlich oder in Abschrift niedergelegt werden.
(4) Ist der Beschluss, die Entscheidung oder das Urteil angefochten oder anfechtbar, so hat das Gericht die rechtlichen und beweisrechtlichen Gründe für die Entscheidung darzulegen.
(5) Die Protokollparteien werden so weit wie möglich darauf hinwirken, dass ihre Anordnungen, Entscheidungen oder Urteile so bald wie möglich veröffentlicht werden.