Gemeinsame Kommission Musterklauseln

Gemeinsame Kommission. B. Besonderer Teil Seiten 22-39 1. Leistungen für Kinder und Jugendliche 2. Teilhabe am Arbeitsleben 3. Teilhabe an Bildung
Gemeinsame Kommission. (1) Die Partner dieses Rahmenvertrages nach § 131 Abs. 1 SGB IX bilden auf Landesebene eine Gemeinsame Kommission. (2) Der Rahmenvertrag wird von den Vertragsparteien als „lernendes System“ verstanden; sie gehen von der Notwendigkeit einer Berücksichtigung von Umsetzungsproblemen, Evaluationsergebnissen, fachlichen und rechtlichen Entwicklungen in der Gemeinsamen Kommission aus.
Gemeinsame Kommission. 18 Zusammensetzung (1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemeinsame Kommission SGB IX. (2) Die Gemeinsame Kommission setzt sich wie folgt zusammen: a. für die Kommunalen Spitzenverbände: 5 Vertreterinnen/Vertreter, b. für den überörtlichen Xxxxxx der Eingliederungshilfe: 5 Vertreterin- nen/Vertreter, c. für die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbände: 5 Vertreterinnen/Vertreter, d. für die Verbände der privaten Leistungserbringer: 3 Vertreterin- nen/Vertreter, e. für den Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen: 4 Vertrete- rinnen/Vertreter. (3) Es besteht Einigkeit, dass die Beschlüsse der Gemeinsamen Kommission den Bestand abgeschlossener Einzelvereinbarungen für deren Laufzeit nicht be- rühren, es sei denn der Beschluss sieht dies ausdrücklich vor. (1) Der Gemeinsamen Kommission obliegt die Weiterentwicklung dieses Rah- menvertrages einschließlich seiner Anlagen. (2) Sie fasst Beschlüsse insbesondere zu folgenden Themen: a. die Fortschreibung der Anlagen 1 bis 7, b. möglichst bis zum 30.09. eines Jahres die Abgabe einer Empfehlung, nach der die Vergütungen oder ihre Bestandteile im Folgezeitraum bzw. Folgejahr verändert werden können, um – bei im Übrigen hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität unveränderten Bedingungen – die gleiche Leistung erbringen zu können. 7 c. Vorschläge zu einheitlichen Grundlagen und Verfahren für die Ermitt- lung der Kosten der betriebsnotwendigen Anlagen sowie pauschalie- rende Regelungen für die voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen für Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung (§ 11 Abs. 1 und 4), d. Bericht und Nachweis über die Kriterien der Qualität und Wirksamkeit (§ 15 Abs. 5), e. Festsetzung von Kriterien zur Bemessung der Wirksamkeit der Leistun- gen (§ 15 Abs. 7). (3) Die Geschäftsstelle der Gemeinsamen Kommission gibt die Beschlüsse nach Absatz 2 den beigetretenen Leistungserbringern, den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe, dem überörtlichen Xxxxxx der Eingliederungshilfe sowie 7 Protokollnotiz: Ist es in dem vereinbarten Verfahren nicht möglich, einen Beschluss über Vorgabewerte einvernehmlich herbeizuführen, sind Einzelvereinbarungen inklusive Schiedsstellenverfahren zulässig. der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX unverzüglich bekannt. Der mit dem Be- schluss erfasste Sachverhalt ist in der Veröffentlichung mit anzugeben. (1) Die Gemeinsame Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung sämtlicher der in § 18 A...
Gemeinsame Kommission. 1. Eine Gemeinsame Kommission, die abwechselnd in beiden Ländern zusammenkommt, überprüft alle drei Jahre, ob ein finanzielles, künstlerisches und technisches Gleichgewicht zwischen der Beteiligung der beiden Länder an den Koproduktionen besteht. 2. Die Delegationen der Gemeinsamen Kommission werden von Regierungsvertretern beider Länder geleitet. Die Vorsitzenden beider Delegationen werden von Experten, die von den zuständigen Behörden beider Länder vorgeschlagen werden, unterstützt. 3. Die Gemeinsame Kommission hat die Aufgabe, die Anwendung und Wirkungsweise dieses Abkommens zu bewerten sowie gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten, die im gegenseitigen Interesse und im Interesse der bilateralen Beziehungen liegen. 4. Jede Vertragspartei kann eine außergewöhnliche Sitzung der Gemeinsamen Kommission einberufen, wenn sie es für notwendig erachtet und vorschriftsmäßig begründet.
Gemeinsame Kommission. (1) Eine aus Vertretern der jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammenge- setzte Gemeinsame Kommission wird beauftragt, die Anwendung dieses Rahmenabkommens zu begleiten und eventuelle Änderungen vorzuschlagen. Sie tritt einmal im Jahr und im Bedarfsfall auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien zusammen. (2) Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung dieses Rahmenabkommens werden von der Gemeinsamen Kommission geregelt. (3) Die Gemeinsame Kommission erstellt jährlich einen Evaluierungsbericht über das Funktio- nieren der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich.
Gemeinsame Kommission. (1) Die Gemeinsame Kommission setzt sich aus Regierungsvertretern und Vertretern der Film-, Fernseh- und Videowirtschaft der beiden Vertragsparteien zusammen. (2) Die Gemeinsame Kommission hat die Aufgabe, die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und zu überprüfen sowie Vorschläge zu unterbreiten, die für die Verbesserung der Umsetzung des Abkommens für notwendig erachtet werden. (3) Die Gemeinsame Kommission wird auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach einem solchen Ersuchen zu einem Treffen oder auf sonstigem Wege ein- berufen.
Gemeinsame Kommission. (1) Es wird eine aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammengesetzte Gemeinsame Kommission eingerichtet, die die Durchführung dieses Rahmenabkommens begleitet und eventuelle Streitfragen klärt, die im Zusammenhang mit dessen Auslegung und Durchführung entstehen. Falls kein Einvernehmen erzielt werden kann, werden Streitfragen auf diplomatischem Wege geklärt. (2) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission werden in den Statuten dieser Gemeinsamen Kommission vereinbart. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens bevollmächtigen beide Vertragsparteien ohne unnötige Verzögerungen Vertreter für die Verhandlungen über die Statuten der Gemeinsamen Kommission.
Gemeinsame Kommission. Die Aufgabe der Gemeinsamen Kommission besteht insbesondere in der Planung und Organisation des gemeinsamen Master-Programms. § 25. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, sofern diese in die Kompetenz der Fakultät fallen.
Gemeinsame Kommission. (1) Um die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und zu erleichtern sowie erfor- derlichenfalls Änderungsvorschläge zu empfehlen, richten die Vertragsparteien eine Gemein- same Kommission ein, die sich mindestens aus zwei (2) Vertretern der Vertragsparteien, zwei (2) Vertretern der zuständigen Behörden jedes Landes und zwei (2) Vertretern der Film- und Videoindustrie jedes Landes zusammensetzt.
Gemeinsame Kommission. Zur Durchführung des Film/Fernseh-Abkommens wird eine gemeinsame Kommission bestellt, der sechs Mitglieder angehören. Von diesen werden je drei Mitglieder vom Filminstitut sowie drei Mitglieder vom ORF benannt. Für jedes Kommissionsmitglied wird aus dem gleichen Kreis ein/eine StellvertreterIn benannt. Den Vorsitz der gemeinsamen Kommission führt im jährlichen Wechsel ein Mitglied aus dem Kreis des Filminstituts bzw. ein Mitglied aus dem Kreis des ORF, wobei der jeweils andere Vertragspartner den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende stellt.