Common use of Beschlüsse der Anleihegläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen Clause in Contracts

Beschlüsse der Anleihegläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen. 12.1. Änderung der Anleihebedingungen: Die Anleihebedingungen können durch die Anleiheschuldnerin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe des Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) geändert werden. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. Durch Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist die Vereinbarung einer Nachschusspflicht nicht möglich (§ 5 Abs. 1

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Beschlüsse der Anleihegläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen. 12.1. Änderung der Anleihebedingungen: 11.1 Die Anleihebedingungen können durch die Anleiheschuldnerin Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund auf- grund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5ff. des Schuldverschreibungsgesetz Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert werden. Ein ordnungsgemäß gefasster Die Anleihegläubiger können durch Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. Durch Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist die Vereinbarung einer Nachschusspflicht nicht möglich (insbesondere den in § 5 Abs. 13 SchVG aufgeführten wesentlichen Maßnahmen zustimmen. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.

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Beschlüsse der Anleihegläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen. 12.1. Änderung der Anleihebedingungen: Die Anleihebedingungen können durch die Anleiheschuldnerin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe des Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) SchVG geändert werden. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. Durch Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist die Vereinbarung einer Nachschusspflicht nicht möglich (§ 5 Abs. 11 S. 3 SchVG).

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