Beschäftigungsdauer. Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.
Beschäftigungsdauer. Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters bei der PayrollPlus AG definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten geleistet werden, zusammengezählt. Diese Addition der Einsätze gilt nicht in Bezug auf die Probezeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstellungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnen (die Gerichtspraxis in Bezug auf das Verbot von Kettenarbeitsverträgen gilt es jedoch zu beachten).
Beschäftigungsdauer. Die Gesamtdauer der studienbegleitenden Tätigkeit als stu- dentische und wissenschaftliche Hilfskraft darf gemäß § 6 WissZeitVG insgesamt sechs Jahre nicht überschreiten. Die jeweilige Einzelvertragsdauer darf einen Zeitraum von ei- nem Jahr nicht überschreiten. Die Laufzeit eines Beschäftigungsverhältnisses darf einen Mo- nat nicht unterschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Die Beschäftigung erfolgt grundsätzlich nur in vollen Kalender- wochen (Montag-Sonntag).
Beschäftigungsdauer. Der Zeitraum der Beschäftigung ist anhand des für die Qualifikation gem. 1.3 erforderlichen Zeitraums zu bemessen. Er soll 12 Monate nicht unterschreiten. Verträge zur Überbrückung, z. B. bis zu einer Einstellung als Wiss. Mitarbeiter*in können für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Die Höchstbeschäftigungsdauer beträgt 3 Jahre. Promoviert die wissenschaftliche Hilfskraft, soll eine Anschlussbeschäftigung als WMA bis zum Abschluss der Promotion erfolgen.
Beschäftigungsdauer. Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des temporären Mitarbeiters bei der PERSAG AG definiert sind werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten geleistet werden, zusammengezählt. Diese Addition der Einsätze gilt nicht in Bezug auf die Probe- zeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstel- lungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnen.
Beschäftigungsdauer. Mit wissenschaftlichen/studentischen Hilfskräften dürfen nur befristete Arbeitsverträge geschlossen werden. Die Laufzeit der einzelnen Verträge soll die Dauer eines Semesters (in Ausnahmefällen von 2 Semestern) nicht überschreiten. Die Verlängerung von Dienstverträgen ist möglich. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft sowie als wissenschaftli- che Hilfskraft ist jeweils bis zur Dauer von insgesamt 72 Monaten zuläs- sig. Unterbrechungszeiten zwischen einzelnen Verträgen werden nicht angerechnet. Auf die Befristungsdauer der wissenschaftlichen Hilfskräfte werden alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmä- ßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer staatli- chen Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, sowie entspre- chende Beamtenverhältnisse angerechnet. Besonders bei wissenschaftlichen Hilfskräften ist darauf zu achten, dass die Tätigkeit auch tatsächlich der Aus- bzw. Weiterbildung dient.
Beschäftigungsdauer