Common use of Besondere Pflichten des AN Clause in Contracts

Besondere Pflichten des AN. Der AN ist auf Grund des zwischen ihm und dem AG bestehenden Treueverhältnisses im Rahmen der von ihm übernommenen Pflichten zur Wahrung der Interessen des AG verpflichtet. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, etwaige Vorteile, die ihm von dritter Seite angeboten werden, anzunehmen. Sonst erzielte Vorteile hat er an den AG herauszugeben. Der AN hat den AG im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten über die für die Leistungserbringung relevanten Umstände mit der ihm als Fachmann und Sachverständiger iSd § 1299 ABGB obliegenden Sorgfalt zu beraten und sein Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen. Insbesondere hat der AN bei seiner Planung bereits auf möglichst geringe laufende Betriebskosten sowie etwaiger Synergien hinzuwirken. Der AN hat dem AG jederzeit Auskunft über die mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen des AG zu berücksichtigen. Der AN hat den AG im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten über die für die Durchführung des Projekts relevanten Umstände mit der ihm als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB obliegenden Sorgfalt zu beraten und sein Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen. Der AN hat den Standort und die Umgebung vor Unterfertigung dieser Vertragsbedingungen mit der Sorgfalt, die man von einem professionellen und sachverständigen Planer / Konsulenten erwarten kann, detailliert überprüft und hat im Rahmen dieser Überprüfung keine Probleme am Standort oder in der Umgebung festgestellt, die Auswirkungen auf die laufenden oder zukünftigen Verpflichtungen des AN auf Grund dieser Vertragsbedingungen und/oder für die angestrebten Baukosten – insbesondere die Einhaltung des Kostenrahmens – oder den Zeitplan des Bauvorhabens haben werden. Den AN trifft vor Beginn und während der Arbeiten eine Warnpflicht, die über den Rahmen der eigenen Leistungsverpflichtung hinausgeht und zwar insbesondere im Hinblick auf (i) die vom AG oder Dritten beigestellten Stoffe (zB Dokumente, Baubewilligung, Pläne, etc), (ii) vom AG oder Dritten getroffenen Anweisungen und (iii) im Falle der Vermutung von potentiellen oder tatsächlichen Problemen, die seine Leistungen oder das Bauvorhaben betreffen könnten, dies insbesondere im Hinblick auf allfällig auftretende Rechts- und Sachmängel. Der AN hat den AG überdies immer darauf hinzuweisen, wenn seiner Ansicht nach eine billigere, schnellere oder sonst für den AG vorteilhaftere oder wirtschaftlichere Ausführung der Leistungserbringung möglich wäre. Der AN hat den AG unverzüglich schriftlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu warnen und Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Das Projekt soll ökonomischen und ökologischen Standards entsprechen. Der AN ist sich diesbezüglich seiner Verpflichtung zur Berücksichtigung dieser Grundsätze im Rahmen der Planung bewusst und verpflichtet sich, diese jederzeit zu berücksichtigen sowie den vorgegebenen Kostenrahmen einzuhalten. In diesem Zusammenhang obliegt dem AN eine laufende Kostenkontrolle und unterliegt der AN einer entsprechenden Berichtspflicht gegenüber dem AG. Bei drohenden Überschreitungen des Kostenrahmens – selbst wenn diese offensichtlich sind – hat der AN den AG unverzüglich zu warnen. Der AN ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen so zu erbringen, dass auf ihrer Basis unter Einhaltung des Kosten- und Zeitrahmens das Projekt hergestellt werden kann. Der AN ist auf Grund des zwischen ihm und dem AG bestehenden Treueverhältnisses zur umfassenden Wahrung der Auftraggeberinteressen, sowohl in technischer, als auch in wirtschaftlicher Hinsicht, verpflichtet. Er hat neben den Vorgaben des AG die für das Projekt geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die baurechtlichen und sonstigen einschlägigen behördlichen Auflagen und Bedingungen zu beachten. Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unveränderter planmäßiger Ausführung der Leistungserbringung oder bei lediglich geringfügig veränderten Anforderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar des AN. Bei nicht bloß geringfügig veränderten Anforderungen, seien diese aufgrund des vorhandenen Baubestandes oder aus anderen Gründen hervorgerufen, ist zumindest die zweimalige Überarbeitung der Unterlagen und Pläne (Wiederholungsleistung) mit den vereinbarten Preisen abgegolten. Derartige Änderungen sind in bereits abgeschlossenen Planungsphasen nicht nachzuführen (bspw bei Änderungen in der Entwurfsplanung sind diese nicht in der Vorentwurfsplanung nachzuführen). Die Ausarbeitung von verschiedenen Lösungsvorschlägen (z.B. in skizzenhafter Form) bis zur Genehmigung durch den AG gilt jedenfalls nicht als Wiederholungsleistung und begründet keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar. Im Falle einer Überarbeitung der Unterlagen sind diese mit dem Vermerk „überarbeitet am ... vom ...“ und als neue Version zu kennzeichnen sowie dem AG umgehend zu übermitteln. Auswechslungspläne (bei wesentlichen Änderungen der Anforderungen) sind ebenfalls gesondert zu bezeichnen. Der AN hat mit der Ausführung der Leistung rechtzeitig zu beginnen und seine Leistungen unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten AN (insbesondere dritte Konsulenten und Planer) so zu erbringen, dass die vorgesehenen Fristen und (pönalisierten) Termine eingehalten werden. Weiters ist der AN verpflichtet sich laufend mit den anderen projektbeteiligten AN (insbesondere dritte Konsulenten und Planer) zu koordinieren und die eigenen (Planungs-)Leistungen wechselseitig mit diesem so abzustimmen, dass letztendlich ausführungsreife Ausführungsunterlagen vorliegen. Der AN hat bei der Erbringung seiner Leistungen die neuesten Erfahrungen der Bautechnik und modernen Architektur mit der ihn als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB obliegenden Sorgfalt anzuwenden, wobei eine möglichst wirtschaftliche, energieeffiziente und nachhaltige Lösung des Projektes zu erzielen ist. Insbesondere hat der AN als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB die architektonische und materielle Qualität sicherzustellen und hinsichtlich Technologie und Materialauswahl auf geringstes Risiko bezüglich Mängel, Dauerhaftigkeit und Wartung zu achten. In diesem Zusammenhang hat der AN auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Qualität, Kosten und Terminen zu achten. Nicht zuletzt hat der AN im Zuge seiner Planung sicherzustellen, dass ein nutzerfreundlicher und einfacher Betrieb des Projekts (insb. im Hinblick auf haustechnische und laufend zu wartende Anlagen) bei gegebenenfalls zugleich möglichst geringen Wartungskosten möglich ist. Der AN hat durch proaktive behördliche Abstimmung sowie zeitgerechte und ordnungsgemäße Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Pläne und Dokumente sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen behördlichen Bewilligungen sowie alle notwendigen Voraussetzungen für allenfalls beantragte Förderungen vorliegen und – sofern dies der AG wünscht – an Behördenverhandlungen auf Projektleiterebene teilzunehmen. Der AN wird den AG und/oder einen von ihm beauftragten Rechtsvertreter, im Falle von Streitigkeiten das Projekt betreffend, unterstützen und insbesondere die notwendigen Unterlagen in geordneter, übersichtlicher Form zur Verfügung stellen. Der AN hat den AG im Rahmen des Projekts, insbesondere von folgenden Ereignissen unverzüglich zu informieren: • Abweichungen von den technischen Vorgaben; • Entscheidungen, die Einfluss auf die unter diesem Vertrag oder in Verträgen mit den ausführenden Unternehmern vereinbarten Kosten, Zeit oder Qualität haben; • alle Abweichungen die außerhalb der durch die jeweils anwendbaren Normen bzw der Regeln der Technik liegen; • Standardplanungspositionen, die die ästhetischen Fragen des Projektes, der Fassaden, des Daches, die Innenraumgestaltung (z.B. alle Bemusterungsentscheidungen) betreffen; • gegebenenfalls unvorhergesehene Beeinträchtigungen des Gebäudealtbestands; • Vorliegen unzureichender bzw mit den Leistungen des AN nicht kompatibler Unterlagen dritter Konsulenten/Planer; • gegebenenfalls unvorhergesehene Beeinträchtigungen des laufenden Betriebs.

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Samples: glatzhofer.at, weber-bau.at, aichinger-bau.at

Besondere Pflichten des AN. Der AN ist auf Grund des zwischen ihm und dem AG bestehenden Treueverhältnisses im Rahmen der von ihm übernommenen Pflichten zur Wahrung der Interessen des AG verpflichtet. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, etwaige Vorteile, die ihm von dritter Seite angeboten werden, anzunehmen. Sonst erzielte Vorteile hat er an den AG herauszugeben. Der AN hat den AG im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten über die für die Leistungserbringung relevanten Umstände mit der ihm als Fachmann und Sachverständiger iSd § 1299 ABGB obliegenden Sorgfalt zu beraten und sein Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen. Insbesondere hat der AN bei seiner Planung bereits auf möglichst geringe laufende Betriebskosten sowie etwaiger Synergien hinzuwirken. Der AN hat dem AG jederzeit Auskunft über die mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen des AG zu berücksichtigen. Der AN hat den AG im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten über die für die Durchführung des Projekts relevanten Umstände mit der ihm als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB obliegenden Sorgfalt zu beraten und sein Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen. Der AN hat den Standort und die Umgebung vor Unterfertigung dieser Vertragsbedingungen mit der Sorgfalt, die man von einem professionellen und sachverständigen Planer / Konsulenten erwarten kann, detailliert überprüft und hat im Rahmen dieser Überprüfung keine Probleme am Standort oder in der Umgebung festgestellt, die Auswirkungen auf die laufenden oder zukünftigen Verpflichtungen des AN auf Grund dieser Vertragsbedingungen und/oder für die angestrebten Baukosten – insbesondere die Einhaltung des Kostenrahmens – oder den Zeitplan des Bauvorhabens haben werden. Den AN trifft vor Beginn und während der Arbeiten eine Warnpflicht, die über den Rahmen der eigenen Leistungsverpflichtung hinausgeht und zwar insbesondere im Hinblick auf (i) die vom AG oder Dritten beigestellten Stoffe (zB Dokumente, Baubewilligung, Pläne, etc), (ii) vom AG oder Dritten getroffenen Anweisungen und (iii) im Falle der Vermutung von potentiellen oder tatsächlichen Problemen, die seine Leistungen oder das Bauvorhaben betreffen könnten, dies insbesondere im Hinblick auf allfällig auftretende Rechts- und Sachmängel. Der AN hat den AG überdies immer darauf hinzuweisen, wenn seiner Ansicht nach eine billigere, schnellere oder sonst für den AG vorteilhaftere oder wirtschaftlichere Ausführung der Leistungserbringung möglich wäre. Der AN hat den AG unverzüglich schriftlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu warnen und Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Das Projekt soll ökonomischen und ökologischen Standards entsprechen. Der AN ist sich diesbezüglich seiner Verpflichtung zur Berücksichtigung dieser Grundsätze im Rahmen der Planung bewusst und verpflichtet sich, diese jederzeit zu berücksichtigen sowie den vorgegebenen Kostenrahmen einzuhalten. In diesem Zusammenhang obliegt dem AN eine laufende Kostenkontrolle und unterliegt der AN einer entsprechenden Berichtspflicht gegenüber dem AG. Bei drohenden Überschreitungen des Kostenrahmens – selbst wenn diese offensichtlich sind – hat der AN den AG unverzüglich zu warnen. Der AN ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen so zu erbringen, dass auf ihrer Basis unter Einhaltung des Kosten- und Zeitrahmens das Projekt hergestellt werden kann. Der AN ist auf Grund des zwischen ihm und dem AG bestehenden Treueverhältnisses zur umfassenden Wahrung der Auftraggeberinteressen, sowohl in technischer, als auch in wirtschaftlicher Hinsicht, verpflichtet. Er hat neben den Vorgaben des AG die für das Projekt geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die baurechtlichen und sonstigen einschlägigen behördlichen Auflagen und Bedingungen zu beachten. Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unveränderter planmäßiger Ausführung der Leistungserbringung oder bei lediglich geringfügig veränderten Anforderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar des AN. Bei nicht bloß geringfügig veränderten Anforderungen, seien diese aufgrund des vorhandenen Baubestandes oder aus anderen Gründen hervorgerufen, ist zumindest die zweimalige Überarbeitung der Unterlagen und Pläne (Wiederholungsleistung) mit den vereinbarten Preisen abgegolten. Derartige Änderungen sind in bereits abgeschlossenen Planungsphasen nicht nachzuführen (bspw bei Änderungen in der Entwurfsplanung sind diese nicht in der Vorentwurfsplanung nachzuführen). Die Ausarbeitung von verschiedenen Lösungsvorschlägen (z.B. in skizzenhafter Form) bis zur Genehmigung durch den AG gilt jedenfalls nicht als Wiederholungsleistung und begründet keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar. Im Falle einer Überarbeitung der Unterlagen sind diese mit dem Vermerk „überarbeitet am ... vom ...“ und als neue Version zu kennzeichnen sowie dem AG umgehend zu übermitteln. Auswechslungspläne (bei wesentlichen Änderungen der Anforderungen) sind ebenfalls gesondert zu bezeichnen. Der AN hat mit der Ausführung der Leistung rechtzeitig zu beginnen und seine Leistungen unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten AN (insbesondere dritte Konsulenten und Planer) so zu erbringen, dass die vorgesehenen Fristen und (pönalisierten) Termine eingehalten werden. Weiters ist der AN verpflichtet sich laufend mit den anderen projektbeteiligten AN (insbesondere dritte Konsulenten und Planer) zu koordinieren und die eigenen (Planungs-)Leistungen wechselseitig mit diesem so abzustimmen, dass letztendlich ausführungsreife Ausführungsunterlagen vorliegen. Der AN hat bei der Erbringung seiner Leistungen die neuesten Erfahrungen der Bautechnik und modernen Architektur mit der ihn als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB obliegenden Sorgfalt anzuwenden, wobei eine möglichst wirtschaftliche, energieeffiziente und nachhaltige Lösung des Projektes zu erzielen ist. Insbesondere hat der AN als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB die architektonische und materielle Qualität sicherzustellen und hinsichtlich Technologie und Materialauswahl auf geringstes Risiko bezüglich Mängel, Dauerhaftigkeit und Wartung zu achten. In diesem Zusammenhang hat der AN auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Qualität, Kosten und Terminen zu achten. Nicht zuletzt hat der AN im Zuge seiner Planung sicherzustellen, dass ein nutzerfreundlicher und einfacher Betrieb des Projekts (insb. im Hinblick auf haustechnische und laufend zu wartende Anlagen) bei gegebenenfalls zugleich möglichst geringen Wartungskosten möglich ist. Der AN hat durch proaktive behördliche Abstimmung sowie zeitgerechte und ordnungsgemäße Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Pläne und Dokumente sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen behördlichen Bewilligungen sowie alle notwendigen Voraussetzungen für allenfalls beantragte Förderungen vorliegen und – sofern dies der AG wünscht – an Behördenverhandlungen auf Projektleiterebene teilzunehmen. Der AN wird den AG und/oder einen von ihm beauftragten Rechtsvertreter, im Falle von Streitigkeiten das Projekt betreffend, unterstützen und insbesondere die notwendigen Unterlagen in geordneter, übersichtlicher Form zur Verfügung stellen. Der AN hat den AG im Rahmen des Projekts, insbesondere von folgenden Ereignissen unverzüglich zu informieren: • Abweichungen von den technischen Vorgaben; • Entscheidungen, die Einfluss auf die unter diesem Vertrag oder in Verträgen mit den ausführenden Unternehmern vereinbarten Kosten, Zeit oder Qualität haben; • alle Abweichungen die außerhalb der durch die jeweils anwendbaren Normen bzw der Regeln der Technik liegen; • Standardplanungspositionen, die die ästhetischen ästhetische Fragen des Projektes, der Fassaden, des Daches, die Innenraumgestaltung (z.B. alle Bemusterungsentscheidungen) betreffen; • gegebenenfalls unvorhergesehene Beeinträchtigungen des Gebäudealtbestands; • Vorliegen unzureichender bzw mit den Leistungen des AN nicht kompatibler Unterlagen dritter Konsulenten/Planer; • gegebenenfalls unvorhergesehene Beeinträchtigungen des laufenden Betriebs.

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Samples: ploner.com, aichinger-bau.at