Beistellung Musterklauseln
Beistellung. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
Beistellung. Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben in seinem Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für den Auftraggeber. Es besteht Einvernehmen, dass der Auftraggeber im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung dieser Stoffe und Teile her- gestellten Erzeugnisse ist, die insoweit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verwahrt werden.
Beistellung. Von uns gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen („Beistellungen“) bleiben un- ser Eigentum, sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Be- zahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellungen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistel- lungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wir behalten uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Beistellung herge- stellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche vor. Der Lieferant ist zur Weiter- veräußerung der unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Er- zeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvor- behalt berechtigt. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Wei- terveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen mit Neben- rechten in voller Höhe ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Si- cherung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lie- ferant ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 können wir widerrufen, wenn der Lieferant seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ord- nungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung ein- stellt, oder wenn der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht oder beim Lieferant der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Über- schuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicher- heiten den Wert unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Lieferanten insoweit Sicherungen nach unserer ▇▇▇▇ freigeben.
Beistellung. Von der Mondi Gruppe beigestellte Stoffe oder Teile bleiben Eigentum der Mondi Gruppe. Sie dürfen nur vereinbarungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. 13. Werkzeuge, Formen, Muster usw. Von der Mondi Gruppe überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Entwürfe, Prüfvorschriften, Normenblätter, Druckvorlagen, technische Daten und Lehren ebenso wie danach hergestellte Gegenstände sind Eigentum der Mondi Gruppe und/oder deren Geschäftsgeheimnisse und dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Mondi Gruppe weder an Dritte weitergegeben werden noch für andere als die ausdrücklich vereinbarten Zwecke verwendet, offengelegt oder kopiert werden , sofern keine entsprechende Genehmigung der Mondi Gruppe vorliegt. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Die Mondi Gruppe kann, vorbehaltlich weiterer Rechte, jederzeit deren Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt. Die von der Mondi Gruppe dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen werden grundsätzlich keiner technischen Prüfung unterzogen. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass er sich vor Annahme der jeweiligen Bestellung mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt (i) von der Richtigkeit und Vollständigkeit aller zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen und Zeichnungen überzeugt und die Mondi Gruppe auf Fehler, Unstimmigkeiten und Unvollständigkeiten hingewiesen hat, welche die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen können, und (ii) dass der in der Bestellung angegebene Preis alle seine vertraglichen Kosten für die Erbringung aller Leistungen aus der jeweiligen Bestellung deckt. 14. Subunternehmer. Erbringt der Lieferant die Leistung durch den Einsatz von Subunternehmern, so hat er der Mondi Gruppe vorab eine Liste dieser Subunternehmer zu übermitteln. Die Mondi Gruppe ist berechtigt, dem Lieferanten aus wichtigem Grund den Einsatz eines bestimmten Subunternehmers zu untersagen und entsprechenden Ersatz zu verlangen. Wichtige Gründe sind insbesondere frühere negative Erfahrungen mit einer Leistung des Subunternehmers für die Mondi Gruppe oder die Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften oder zwingender Gesetze.
Beistellung. Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur vereinbarungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an dem unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten
1. General. Unless expressly agreed otherwise in writing, only the following General Terms and Conditions of Purchase apply to all orders, transactions and delivery requests of companies within the Mondi Group, deviating conditions shall not apply (even if we do not expressly contradict them). Amendments and additions as well as differing conditions of sale and supply require our prior written consent. An electronic signature within the meaning of Article 3, point 10 of the Regulation of the European Parliament and of the Council No. 910/2014 of 23 July 2014 fulfills the requirement of written form for the purposes of these General Terms and Conditions of Purchase. The acceptance of deliveries and services shall not constitute consent to differing conditions of sale and supply of our suppliers.
2. Orders. Orders, transactions and delivery requests as well as amendments/additions must be made in writing. We shall be entitled to annulment of the order at any time prior to their explicit acceptance in writing. Within an existing business relationship delivery call-offs shall be binding for the supplier provided that the supplier does not reject them within 5 days.
Beistellung sind Materialien oder Leistungen, einschließlich Software, die vom Auftraggeber geliefert und vom Auftragnehmer für den Auftrag des Auftraggebers verwendet, verarbeitet oder integriert werden.
Beistellung. Von uns beigestellte Gegenstände, Behälter und Verpackungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wird ein von uns beigestellter Gegenstand infolge fehlerhafter Be- oder Verarbeitung zerstört oder unbrauchbar, hat der Lieferant den uns dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
Beistellung. (1) Vom AG dem AN überlassene Ge- genstände aller Art bleiben Eigen- tum des AG. Sie dürfen ausschließ- lich zur Erbringung der bestellten Lieferungen verwendet werden.
(2) Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzu- führen sowie die überlassenen Ge- genstände ausreichend zu versichern und dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Soweit vom AG überlassene Gegen- stände vom AN zu einer neuen be- weglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der AG als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der AG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbin- dung oder Vermischung hatten. Er- folgen die Verbindung oder Vermi- schung in der Weise, dass die Ge- genstände des AN als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als verein- bart, dass der AN dem AG anteilmä- ßig Miteigentum überträgt; der AN verwahrt das Miteigentum für den AG.
Beistellung. 10.1 Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialver- packungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur be- stimmungsgemäß verwendet werden. Sie sind getrennt zu lagern, zu bezeichnen und ausreichend zu versichern. Bei Verlust, Wertminderung oder nicht bestimmungsgemäßer Verarbeitung ist von dem Auftragnehmer Ersatz zu leis- ten.
10.2 Sämtliche von uns in Auftrag gegebene Layouts, Rein- zeichnungen, Lithos und sonstige Unterlagen für die Druckvorbereitung gehen in unser Eigentum über.
10.3 Auf unsere Anforderung sind die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände unverzüglich an uns herauszu- geben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers be- steht insoweit nicht, soweit nicht der Anspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechts- kräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
10.4 Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwen- dung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Auftragnehmer für uns verwahrt werden.
Beistellung. 11.1 Von dem Auftraggeber beigestelltes Material oder Teile, die dem Auftragnehmer zur Be- oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftrag-nehmer haftet für Verlust oder Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftraggeber zu verwahren und ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dessen Eigentum bei ihm gepfändet wird oder die Pfändung droht. Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
11.2 Verarbeitung und Umbildung beigestellten Materials durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.3 Wird eine vom Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufs- preis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeber.
11.4 Soweit die gemäß dieser Ziffer dem Auftraggeber zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller seiner noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet.
