Beistellung. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
Beistellung. Von uns gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen („Beistellungen“) bleiben un- ser Eigentum, sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Be- zahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellungen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistel- lungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wir behalten uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Beistellung herge- stellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche vor. Der Lieferant ist zur Weiter- veräußerung der unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Er- zeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvor- behalt berechtigt. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Wei- terveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen mit Neben- rechten in voller Höhe ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Si- cherung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lie- ferant ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 können wir widerrufen, wenn der Lieferant seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ord- nungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung ein- stellt, oder wenn der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht oder beim Lieferant der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Über- schuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicher- heiten den Wert unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Lieferanten insoweit Sicherungen nach unserer Xxxx freigeben.
Beistellung. Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben in seinem Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für den Auftraggeber. Es besteht Einvernehmen, dass der Auftraggeber im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung dieser Stoffe und Teile her- gestellten Erzeugnisse ist, die insoweit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verwahrt werden.
Beistellung. 11.1 Von dem Auftraggeber beigestelltes Material oder Teile, die dem Auftragnehmer zur Be- oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftrag-nehmer haftet für Verlust oder Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftraggeber zu verwahren und ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dessen Eigentum bei ihm gepfändet wird oder die Pfändung droht. Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
11.2 Verarbeitung und Umbildung beigestellten Materials durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.3 Wird eine vom Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufs- preis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeber.
11.4 Soweit die gemäß dieser Ziffer dem Auftraggeber zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller seiner noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach seiner Xxxx verpflichtet.
Beistellung sind Materialien oder Leistungen, einschließlich Software, die vom Auftraggeber geliefert und vom Auftragnehmer für den Auftrag des Auftraggebers verwendet, verarbeitet oder integriert werden.
Beistellung. Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur vereinbarungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an dem unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten
1. General. Unless expressly agreed otherwise in writing, only the following General Terms and Conditions of Purchase apply to all orders, transactions and delivery requests of companies within the Mondi Group, deviating conditions shall not apply (even if we do not expressly contradict them). Amendments and additions as well as differing conditions of sale and supply require our prior written consent. An electronic signature within the meaning of Article 3, point 10 of the Regulation of the European Parliament and of the Council No. 910/2014 of 23 July 2014 fulfills the requirement of written form for the purposes of these General Terms and Conditions of Purchase. The acceptance of deliveries and services shall not constitute consent to differing conditions of sale and supply of our suppliers.
2. Orders. Orders, transactions and delivery requests as well as amendments/additions must be made in writing. We shall be entitled to annulment of the order at any time prior to their explicit acceptance in writing. Within an existing business relationship delivery call-offs shall be binding for the supplier provided that the supplier does not reject them within 5 days.
Beistellung. Von uns beigestellte Stoffe oder Teile oder sonstige Materialen und Gegenstände („Beistellungen") bleiben unser Eigentum und werden vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Werden Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Beistellung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die neu hergestellte Sache wird vom Lieferanten für uns unentgeltlich verwahrt wird. Der Lieferant haftet uns bei schuldhaftem Verhalten für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Von einer Beeinträchtigung solcher Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
Beistellung. 10.1 Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialver- packungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur be- stimmungsgemäß verwendet werden. Sie sind getrennt zu lagern, zu bezeichnen und ausreichend zu versichern. Bei Verlust, Wertminderung oder nicht bestimmungsgemäßer Verarbeitung ist von dem Auftragnehmer Ersatz zu leis- ten.
10.2 Sämtliche von uns in Auftrag gegebene Layouts, Rein- zeichnungen, Lithos und sonstige Unterlagen für die Druckvorbereitung gehen in unser Eigentum über.
10.3 Auf unsere Anforderung sind die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände unverzüglich an uns herauszu- geben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers be- steht insoweit nicht, soweit nicht der Anspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechts- kräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
10.4 Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwen- dung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Auftragnehmer für uns verwahrt werden.
Beistellung. 9.1 Stellt CHRISTIANI dem Lieferanten Beistellware zur Verfügung, so ist der Lieferant verpflichtet, die Beistellware von CHRISTIANI auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr abzuholen.
9.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Beistellware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von CHRISTIANI gefährdende Verfügung, zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant CHRISTIANI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von XXXXXXXXXX zu informieren und an den Maßnahmen von CHRISTIANI zum Schutz der Beistellware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CHRISTIANI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von CHRISTIANI zu erstatten, ist der Lieferant zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Bei Eingang der Beistellware im Betrieb des Auftragnehmers ist die Ware als CHRISTIANI-Eigentum zu kennzeichnen. Er hat die Beistellware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt XXXXXXXXXX schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. XXXXXXXXXX nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an CHRISTIANI zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von CHRISTIANI bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat CHRISTIANI auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherung nachzuweisen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Satz 2 bis 5 nicht ordnungsgemäß nach, ist CHRISTIANI berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
9.4 Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Beistellware durch den Lieferanten wird diese stets für CHRISTIANI vorgenommen. Das Eigentum von CHRISTIANI an der Beistellware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt CHRISTIANI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbe...
Beistellung. Von Z-LASER gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Materialien („Bei- stellungen“) bleiben Eigentum von Z-LASER, sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Be- zahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung und Verbindung der Bei- stellungen erfolgen für Z-LASER.