We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Beistellung Musterklauseln

Beistellung. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
Beistellung. Von uns gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen („Beistellungen“) bleiben un- ser Eigentum, sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Be- zahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellungen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistel- lungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wir behalten uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Beistellung herge- stellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche vor. Der Lieferant ist zur Weiter- veräußerung der unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Er- zeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvor- behalt berechtigt. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Wei- terveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen mit Neben- rechten in voller Höhe ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Si- cherung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lie- ferant ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 können wir widerrufen, wenn der Lieferant seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ord- nungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung ein- stellt, oder wenn der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht oder beim Lieferant der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Über- schuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicher- heiten den Wert unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Lieferanten insoweit Sicherungen nach unserer Xxxx freigeben.
Beistellung. Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben in seinem Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für den Auftraggeber. Es besteht Einvernehmen, dass der Auftraggeber im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung dieser Stoffe und Teile her- gestellten Erzeugnisse ist, die insoweit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verwahrt werden.
Beistellung. Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur vereinbarungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an dem unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten 1. General. Unless expressly agreed otherwise in writing, only the following General Terms and Conditions of Purchase apply to all orders, transactions and delivery requests of companies within the Mondi Group, deviating conditions shall not apply (even if we do not expressly contradict them). Amendments and additions as well as differing conditions of sale and supply require our prior written consent. An electronic signature within the meaning of Article 3, point 10 of the Regulation of the European Parliament and of the Council No. 910/2014 of 23 July 2014 fulfills the requirement of written form for the purposes of these General Terms and Conditions of Purchase. The acceptance of deliveries and services shall not constitute consent to differing conditions of sale and supply of our suppliers. 2. Orders. Orders, transactions and delivery requests as well as amendments/additions must be made in writing. We shall be entitled to annulment of the order at any time prior to their explicit acceptance in writing. Within an existing business relationship delivery call-offs shall be binding for the supplier provided that the supplier does not reject them within 5 days.
Beistellung sind Materialien oder Leistungen, einschließlich Software, die vom Auftraggeber geliefert und vom Auftragnehmer für den Auftrag des Auftraggebers verwendet, verarbeitet oder integriert werden.
Beistellung. 9.1. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Ei- gentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Werden die von uns beigestellten Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns beigestellten Sachen zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung; der Lieferant verwahrt die neue Sache für den für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 9.2. Werden die von uns beigestellten Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän- den untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns beigestellten Sache zu den Rechnungswerten der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt die neue Sache für den für uns mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmanns das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Beistellung. 9.1 Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen oder auch Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und sind vom Lieferanten bis zur bestimmungsgemäßen Weiterverarbeitung auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. 9.2 Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. 9.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben. 9.4 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Kaufpreiszahlung zu erfolgen. Nehmen wir im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahl ung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
Beistellung. Von uns beigestellte Stoffe oder Teile oder sonstige Materialen und Gegenstände („Beistellungen") bleiben unser Eigentum und werden vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Werden Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Beistellung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die neu hergestellte Sache wird vom Lieferanten für uns unentgeltlich verwahrt wird. Der Lieferant haftet uns bei schuldhaftem Verhalten für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Von einer Beeinträchtigung solcher Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
Beistellung. 7.1 Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Gegenstände aller Art bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden. 7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen. 7.3 Soweit vom Besteller überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt AntiProt als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt AntiProt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für AntiProt.
Beistellung. 7.1. Stellt LEIBER dem Lieferanten Beistellware zur Verfügung, so ist der Lieferant verpflichtet, die Beistellware von LEIBER auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr abzuholen. 7.2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Beistellware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von LEIBER gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant LEIBER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von LEIBER zu informieren und an den Maßnahmen von LEIBER zum Schutz der Beistellware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LEIBER die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von LEIBER zu erstatten, ist der Lieferant LEIBER zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 7.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Bei Eingang der Beistellware im Betrieb des Auftragnehmers ist die Ware als LEIBER- Eigentum zu kennzeichnen. Er hat die Beistellware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt LEIBER schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. XXXXXX nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an LEIBER zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von LEIBER bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat LEIBER auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherungen nachzuweisen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Satz 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß nach, ist LEIBER berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen. 7.4. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Beistellware durch den Lieferanten wird diese stets für LEIBER vorgenommen. Das Eigentum von LEIBER an der Beistellware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt LEIBER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Beistellware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Beistellware ...