Beistellung Musterklauseln

Beistellung. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
Beistellung. Von uns gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen („Beistellungen“) bleiben un- ser Eigentum, sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Be- zahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellungen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistel- lungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wir behalten uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Beistellung herge- stellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche vor. Der Lieferant ist zur Weiter- veräußerung der unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Er- zeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvor- behalt berechtigt. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Wei- terveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen mit Neben- rechten in voller Höhe ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Si- cherung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lie- ferant ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 können wir widerrufen, wenn der Lieferant seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ord- nungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung ein- stellt, oder wenn der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht oder beim Lieferant der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Über- schuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicher- heiten den Wert unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Lieferanten insoweit Sicherungen nach unserer Xxxx freigeben.
Beistellung. Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben in seinem Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für den Auftraggeber. Es besteht Einvernehmen, dass der Auftraggeber im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung dieser Stoffe und Teile her- gestellten Erzeugnisse ist, die insoweit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verwahrt werden.
Beistellung. Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur vereinbarungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an dem unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten 1. General. Unless expressly agreed otherwise in writing, only the following General Terms and Conditions of Purchase apply to all orders, transactions and delivery requests of companies within the Mondi Group, deviating conditions shall not apply (even if we do not expressly contradict them). Amendments and additions as well as differing conditions of sale and supply require our prior written consent. An electronic signature within the meaning of Article 3, point 10 of the Regulation of the European Parliament and of the Council No. 910/2014 of 23 July 2014 fulfills the requirement of written form for the purposes of these General Terms and Conditions of Purchase. The acceptance of deliveries and services shall not constitute consent to differing conditions of sale and supply of our suppliers. 2. Orders. Orders, transactions and delivery requests as well as amendments/additions must be made in writing. We shall be entitled to annulment of the order at any time prior to their explicit acceptance in writing. Within an existing business relationship delivery call-offs shall be binding for the supplier provided that the supplier does not reject them within 5 days.
Beistellung. 13.1. Soweit dies vereinbart ist, stellen wir dem Lieferanten Stoffe, Sachen oder Teile wie z.B. Werkzeuge zur Verfügung, die er bei Herstellung der von ihm zu liefernden Sachen verwendet (im Nachfolgenden als „Beistellware“ bezeichnet). 13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Eingang der Beistellware bei ihm oder bei seinem von ihm zur Vertragserfüllung herangezogenen Erfüllungsgehilfen diese insbesondere auf Vollständigkeit, Maßgenauigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Eine Stichprobenkontrolle genügt nicht. Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, sind diese vom Lieferanten unverzüglich nach Eingang der Beistellware bei dem Lieferanten oder bei einem von ihm zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten uns gegenüber unter konkreter Benennung des angenommenen Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant diese Anzeige, so gilt die Beistellware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser uns gegenüber unverzüglich nach seiner Entdeckung durch den Lieferanten schriftlich angezeigt werden; anderenfalls gilt die Beistellware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. 13.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware gesondert zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Die Beistellware darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sie darf auch für die Zwecke von Dritten nicht genutzt werden, es sei denn wir haben dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 13.4. Ohne unsere schriftliche Erlaubnis darf der Lieferant die Beistellware nicht zu anderen Zwecken als den der Beistellung zugrundeliegenden Zwecken verwenden. 13.5. Der Lieferant ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – verpflichtet, die von Dritten auf unsere Rechnung beigestellte Ware nur an seine eigene oder eine von uns genannte Adresse abzurufen. Die Beistellware geht unmittelbar mit der Übergabe an den Lieferanten in unser Eigentum über und wird für uns verwahrt. 13.6. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Beistellware durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Es besteht zwischen dem Lieferanten und uns Einvernehmen dahingehend, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellware zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Beistellware hergestellten Erzeugnisse werden, die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für uns verwahrt werden. 13.7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beiste...
Beistellung sind Materialien oder Leistungen, einschließlich Software, die vom Auftraggeber geliefert und vom Auftragnehmer für den Auftrag des Auftraggebers verwendet, verarbeitet oder integriert werden.
Beistellung. (1) Alle Gegenstände, die GETEC dem AN zur Durchführung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen übergibt (nachstehend „Bei- stellungen“ genannt), bleiben Eigentum der GETEC und sind als solches vom AN zu kennzeichnen und, sofern sie vom AN nicht verarbeitet werden, auf seine Kosten gesondert mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und in erforderli- chem Umfang gegen Zerstörung und/oder Verlust zu versichern. Der AN ist verpflichtet, unberechtigte Zugriffe Dritter auf die Bei- stellungen zu verhindern und den Auftraggeber von Veränderun- gen in Menge (wie bspw. Diebstahl, Untergang) und Zustand (wie bspw. Einschränkung der Verwendungsfähigkeit) der Beistellun- gen unverzüglich nach Kenntnis zu informieren. (2) Die Beistellungen dürfen nur ihrem Verwendungszweck entspre- chend vom AN verwendet werden. Der AN ist nach Aufforderung von GETEC verpflichtet, die Beistellungen im ordnungsgemäßen Zustand an GETEC herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen be- nötigt werden und sofern sie nicht vom AN weiterverarbeitet i.S.d. Ziffer 14 Abs. 3 wurden. (3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (insgesamt auch „Weiterverarbeitung“ genannt) von Beistellungen durch den AN wird für GETEC vorgenommen. An den unter Verwendung der Beistellung hergestellten Erzeugnissen erhält GETEC Mitei- gentum im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zu dem Wert des Gesamterzeugnisses. (4) Für Beistellungen, die auf Anforderung von GETEC dem AN durch Dritte zugestellt wurden, hat der AN den von ihm gegenzuzeich- nenden Lieferschein unaufgefordert binnen 3 Werktagen nach Gegenzeichnung an GETEC zu senden. (5) Der AN hat die ihm durch GETEC bzw. im Auftrag von GETEC durch einen Dritten übergebenen Beistellungen unverzüglich nach ihrer Übergabe auf etwaige Mängel zu untersuchen und GETEC über etwaig bestehende Mängel zu informieren.
Beistellung. 11.1. Vom Besteller dem Lieferanten überlassene sonstige Gegenstände aller Art verbleiben ebenfalls im Eigentum des Bestellers. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden. 11.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durch- zuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausrei- chend zu versichern und dies auf Verlangen des Bestel- lers nachzuweisen. 11.3. Soweit vom Besteller überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbei- tet oder umgebildet werden, gilt der Besteller als Her- steller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhält- nis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Ver- bindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbin- dung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegen- stände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant ver- wahrt das Miteigentum für den Besteller.
Beistellung. Von uns beigestellte Produkte oder Gegenstände bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und sind getrennt von anderen Gegenständen zu lagern sowie als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wird ein von uns beigestellter Gegenstand infolge fehlerhafter Be- oder Verarbeitung zerstört oder unbrauchbar, hat der Lieferant den uns dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
Beistellung. (1) Vom AG dem AN überlassene Ge- genstände aller Art bleiben Eigentum des AG. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferun- gen verwendet werden. (2) Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzufüh- ren sowie die überlassenen Gegen- stände ausreichend zu versichern und dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. (3) Soweit vom AG überlassene Gegen- stände vom AN zu einer neuen be- weglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der AG als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der AG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Ge- genstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgen die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des AN als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der AN dem AG anteilmäßig Miteigentum überträgt; der AN verwahrt das Mit- eigentum für den AG.