Besondere Pflichten des Mieters. 10.1 Der Mieter sorgt auf der Baustelle für ausreichend dimensionierte und tragfähige Zufahrtswege (Baustraßen) und Park- bzw. Rangierflächen für die Lieferfahrzeuge, um die ungehinderte und gefahrlose Be- und Entladung auf der Baustelle sowie den An- und Abtransport der Turmdrehkrane/Gerätegruppen/Systembaugruppen des Vermieters von und zur Baustelle zu ermöglichen. Die etwa notwendige Zustimmung zur Befahrung oder sonstigen Beanspruchung fremder Grundstücke erholt der Mieter rechtzeitig vor Beginn der Besitzstörung vom jeweiligen Grundstückseigentümer. 10.2 Der Mieter ist verpflichtet die gemietete Mietsache vor Beschädigungen, insbesondere Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und jede technische Überlastung der Mietsache zu vermeiden. Im Bereich von stromführenden Überlandleitungen oder Erdkabeln trifft der Mieter die notwendigen Schutzvorkehrungen, um Beschädigungen der Mietsache durch Stromüberschlag oder Kurzschluss zu verhindern. Notfalls müssen stromführende Leitungen während des Betriebes der Mietsache vom Betreiber abgeschaltet werden, wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann. 10.3 Die Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen infolge normaler Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehen zu Lasten des Vermieters. Insoweit behält sich der Vermieter die Entscheidung vor, wer während der Mietzeit erforderliche Reparaturen ausführt. 10.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters konstruktive oder bauliche Veränderungen an der Mietsache, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen. 10.5 Der Mieter darf Dritten keine Rechte an der Mietsache einräumen (z. B. Untermiete, Leihe, Gebrauchsüberlassung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. 10.6 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten schriftlich zu unterrichten, dass die Mietsache nicht in seinem Eigentum steht.
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Samples: Rental Agreement, Vermietungsvertrag
Besondere Pflichten des Mieters. 10.1 Der Mieter sorgt auf der Baustelle für ausreichend dimensionierte und tragfähige Zufahrtswege (Baustraßen) und Park- bzw. Rangierflächen für die Lieferfahrzeuge, um die ungehinderte und gefahrlose Be- und Entladung auf der Baustelle sowie den An- und Abtransport der Turmdrehkrane/Gerätegruppen/Systembaugruppen des Vermieters von und zur Baustelle zu ermöglichen. Die etwa notwendige Zustimmung zur Befahrung oder sonstigen Beanspruchung fremder Grundstücke erholt der Mieter rechtzeitig vor Beginn der Besitzstörung vom jeweiligen Grundstückseigentümer.
10.2 12.1 Der Mieter ist verpflichtet verpflichtet, die gemietete Mietsache vor Beschädigungen, insbesondere Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und jede technische Überlastung der Mietsache zu vermeiden. Im Bereich von stromführenden Überlandleitungen oder Erdkabeln trifft der Mieter die notwendigen Schutzvorkehrungen, um Beschädigungen der Mietsache durch Stromüberschlag oder Kurzschluss zu verhindern. Notfalls müssen stromführende Leitungen während des Betriebes der Mietsache vom Betreiber abgeschaltet werden, wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.
10.3 Die 12.2 Der Mieter ist verpflichtet,
a) für die turnusmäßige, sach- und fachgerechte Wartung, Instandhaltung, wiederkehrende Prüfungen nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Pflege des Gerätes gemäß der übergebenen Betriebsanleitung des Herstellers auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten Sorge zu tragen;
b) Schmierstoffe, Reinigungsmittel und sonstige Betriebsstoffe nur in einwandfreier Beschaffenheit und wie vom Hersteller vorgeschrieben zu verwenden;
c) Sorge für die Durchführung von Reparaturen und Instandhaltungen infolge normaler Abnutzung deren Kosten zu tragen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch äußere Einwirkungen oder sachwidrige Handhabungen des Mietgerätes durch den Mieter selbst oder durch solche Dritte, für die der Mietsache gehen zu Lasten des Vermieters. Insoweit behält sich der Vermieter die Entscheidung vorMieter einzustehen hat, wer während der Mietzeit erforderliche Reparaturen ausführtverursacht werden.
10.4 12.3 Die für eine Wartung und Pflege notwendigen Materialien sind über den Kranverleih Oberland GmbH zu beziehen, es sei denn, der Kranverleih Oberland GmbH erklärt, dass die Materialien anderweitig beschafft werden können.
12.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät gegen Witterungseinflüsse soweit wie möglich zu schützen und für ausreichende Überwachung zu sorgen sowie für ausreichenden Schutz vor unbefugter Einwirkung von Dritten Sorge zu tragen.
12.5 Der Mieter ist verpflichtet ein Krankontrollbuch zu führen und dieses mit Rückgabe des Kranes dem Vermieter zu übergeben.
12.6 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters konstruktive oder bauliche Veränderungen an der Mietsache, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
10.5 12.7 Der Mieter darf Dritten keine Rechte an der Mietsache einräumen (z. B. Untermiete, Leihe, Gebrauchsüberlassung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.. 2
10.6 12.8 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich schriftliche Anzeige zu erstatten und den Dritten schriftlich zu unterrichten, dass die Mietsache nicht in seinem Eigentum steht.
12.9 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Drittwerbung am Mietobjekt anzubringen.
12.10 Der Mieter versichert, dass die Mietsache keinen Sondergefahren z. B. Stromüberschlag, Sandstrahl- oder Lackierarbeiten oder Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Gewässern, ausgesetzt wird.
12.11 Der Einsatz der Mietsache in der Nähe von Gewässern, auf Brücken, Schwimmpontons oder Off-Shore-Bohrinseln ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt.
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Samples: Vermietungsvertrag
Besondere Pflichten des Mieters. 10.1 Der Mieter sorgt auf der Baustelle für ausreichend dimensionierte und tragfähige Zufahrtswege (Baustraßen) und Park- bzw. Rangierflächen für die Lieferfahrzeuge, um die ungehinderte und gefahrlose Be- und Entladung auf der Baustelle sowie den An- und Abtransport der Turmdrehkrane/Gerätegruppen/Systembaugruppen des Vermieters von und zur Baustelle zu ermöglichen. Die etwa notwendige Zustimmung zur Befahrung oder sonstigen Beanspruchung fremder Grundstücke erholt der Mieter rechtzeitig vor Beginn der Besitzstörung vom jeweiligen Grundstückseigentümer.
10.2 12.1 Der Mieter ist verpflichtet verpflichtet, die gemietete Mietsache vor Beschädigungen, insbesondere Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und jede technische Überlastung der Mietsache zu vermeiden. Im Bereich von stromführenden strom- führenden Überlandleitungen oder Erdkabeln trifft der Mieter die notwendigen Schutzvorkehrungen, um Beschädigungen der Mietsache durch Stromüberschlag Strom- überschlag oder Kurzschluss zu verhindern. Notfalls müssen stromführende Leitungen während des Betriebes der Mietsache vom Betreiber abgeschaltet werden, wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.
10.3 Die 12.2 Der Mieter ist verpflichtet,
a) für die turnusmäßige, sach- und fachgerechte Wartung, Instandhaltung, wi- derkehrende Prüfungen nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschrif- ten und Pflege des Gerätes gemäß dem übergebenen Betriebsanleitung des Herstellers auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten Sorge zu tragen;
b) Schmierstoffe, Reinigungsmittel und sonstige Betriebsstoffe nur in ein- wandfreier Beschaffenheit und wie vom Hersteller vorgeschrieben zu verwenden;
c) Sorge für die Durchführung von Reparaturen und Instandhaltungen infolge normaler Abnutzung deren Kosten zu tragen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch äußere Einwirkungen oder sachwidrige Handhabungen des Miet- gerätes durch den Mieter selbst oder durch solche Dritte, für die der Mietsache gehen zu Lasten des Vermieters. Insoweit behält sich der Vermieter die Entscheidung vorMieter einzustehen hat, wer während der Mietzeit erforderliche Reparaturen ausführtverursacht werden.
10.4 12.3 Die für eine Wartung und Pflege notwendigen Materialien sind über Wasel GmbH zu beziehen, es sei denn, Wasel GmbH erklärt, dass die Materialien anderweitig beschafft werden können.
12.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät gegen Witterungseinflüsse soweit wie möglich zu schützen und für ausreichende Überwachung zu sorgen sowie für ausreichenden Schutz vor unbefugter Einwirkung von Dritten Sorge zu tragen.
12.5 Der Mieter ist verpflichtet ein Krankontrollbuch zu führen und dieses mit Rück- gabe des Kranes dem Vermieter zu übergeben.
12.6 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters konstruktive oder bauliche Veränderungen an der Mietsache, insbesondere ins- besondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
10.5 12.7 Der Mieter darf Dritten keine Rechte an der Mietsache einräumen (z. B. UntermieteUnter- miete, Leihe, Gebrauchsüberlassung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
10.6 12.8 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich schriftliche Anzeige zu erstatten und den Dritten schriftlich zu unterrichtenun- terrichten, dass die Mietsache nicht in seinem Eigentum steht.
12.9 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Drittwerbung am Mietobjekt anzubringen.
12.10 Der Mieter versichert, dass die Mietsache keinen Sondergefahren z. X. Xxxxx- xxxxxxxxxx, Sandstrahl- oder Lackierarbeiten oder Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Gewässern, ausgesetzt wird.
12.11 Der Einsatz der Mietsache in der Nähe von Gewässern, auf Brücken, Schwimmpontons oder Off-Shore-Bohrinseln ist nur nach vorheriger Zustim- mung des Vermieters erlaubt.
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