Lärmschutz Musterklauseln

Lärmschutz. Wenn durch die Planung Lärmkonflikte hervorgerufen werden oder eine beste- hende Konfliktlage überplant wird, sind im Rahmen der Abwägung Maßnahmen zur Lösung oder Minimierung der Problematik zu prüfen. Der Berliner Leitfaden "Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung" gibt hierzu folgende Prüf- kaskade vor: Nach dem Trennungsgrundsatz sind Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings ist der Trennungsgrundsatz nur eine von zahlreichen Vorgaben, die bei der Bauleitplanung zu beachten sind. Demgemäß wird der Trennungsgrundsatz insbesondere durch das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, den Vorrang der Innenentwicklung, das städte- bauliche und soziale Ziel der räumlichen Nähe und Einheit von Wohnen, Arbeit und Freizeit sowie das Ziel der Verkehrsvermeidung relativiert. Ziel des Bebauungsplans ist es, die Flächen im Geltungsbereich neu zu ordnen und die planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung von Vorhaben mit ty- pischen Nutzungen eines urbanen Gebiets entsprechend dem Grundsatz der Innentwicklung aus § 1a Abs. 2 BauGB zu schaffen. Eine rein gewerbliche Nut- zung der Flächen im Sinne des Trennungsgrundsatzes scheidet an diesem Standort aus, da die Flächen auf Grund ihrer Lagegunst und in Verbindung mit dem dringenden Wohnungsbedarf im Land Berlin für eine anteilige Wohnnut- zung prädestiniert sind. Zur Förderung einer verträglichen Nutzung soll dem Trennungsgrundsatz insbe- sondere durch die straßenbegleitenden Gebäuderiegel entlang der Gutenberg- straße, der Xxxxxxxxx-Xxxx-Straße und zu Teilen der Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Straße Rechnung getragen werden. Diese Gebäude schirmen das neue Wohnquartier gegenüber bestehenden Gewerbebetrieben ab. Unter anderem wird in Teilbe- reichen des MU1 und des MU2 entlang der Gutenbergstraße für den Bereich der geplanten Riegelbebauung die Wohnnutzung aufgrund der prognostizierten Im- missionsbelastungen ausgeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine städtebaulich gewünschte und verträgliche Entwicklung der Fläche unter vollständiger Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes nicht möglich ist. Daher soll der Immissionsschutz und damit gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse durch andere Maßnahmen sichergestellt werden. Eine weitere Abschirmung der empfindlichen Nutzungen erfolgt durch Festset- zungen innerhalb des Plangebiets. Innerhalb des geplanten urbanen Gebiets MU1 und MU2 sollen Gebäude mit ...
Lärmschutz. Der Mieter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung einzuhalten. Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziff. 1 entstehen, treffen ausschließlich den Mieter.
Lärmschutz. Lärmschutz soll ein zentrales Thema der Koalition sein. Die Stadt strebt Maßnahmen an, um die Lärmsituation für die Bevölkerung zu verbessern. Es soll eine Hamburger Regelung zum Lärmschutz geschaffen werden, die auch eine Privilegierung von Kinderlärm gegenüber Gewerbelärm enthält. Ein Deckel über die A7 wird gebaut. Die Länge des Deckels hängt von der Finanzierbarkeit ab. Es wird angestrebt, zwischen dem Ausgang des Elbtunnels und der von-Sauer-Straße sowie an sämtlichen Stellen, an denen im Gutachten der DEGES beidseitig Lärmschutzwände oder Galerien empfohlen werden, eine Überdeckelung der A7 zu erreichen. Über die konkreten Streckenabschnitte wird anhand des städtebaulichen Nutzens und der wirtschaftlichen Verwertbarkeit entschieden. Zur Gegenfinanzierung sollen die Flächen auf dem Deckel genutzt werden. Zu diesem Zweck soll geprüft werden, in welchem Umfang Kleingärten, Sportstätten oder Autobahnmeisterei auf dem Deckel angesiedelt werden können. Gleiches soll auch für die vom Bund finanzierte Fläche geprüft werden. Über die Dringlichkeit der Lärmschutzmaßnahmen für die Bevölkerung im Bereich der Güterumgehungsbahn sind sich die Koalitionspartner einig. Es sollen mit der Deutschen Bahn Gespräche aufgenommen werden. Trotz des fehlenden gesetzlichen Anspruchs auf Lärmschutz bei den Strecken Hamburg-Lübeck und Hausbruch sollen Alternativen geprüft werden, die die Anwohnerinnen und Anwohner entlasten. Die neue Generation Flüsterasphalt vermeidet die Probleme der letzten Generation. Es soll ein Pilotprojekt mit der neuen Technologie geben. Zur Verminderung des Fluglärms in den Tagesrandzeiten sollen die Landeentgelte entsprechend gestaffelt werden, Gebühren für Ausnahmegenehmigungen sollen erhöht werden (ohne medizinische Notfälle).
Lärmschutz. Die Immissionsrichtwerte gem. § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. Xxxx 1974 (BGBI. L. S. 721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. L. S. 880) sind zwingend einzuhalten. Für seltene Ereignisse, wie den Weihnachtsmarkt, betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in urbanen Gebieten tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte in urbanen Gebieten am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen somit im Veranstaltungszeitraum (i.d.R. tags bis 22.00 Uhr) maximal 90dB(A) betragen. Der Vertragspartner (Gastronom) ist für die Buchung der auftretenden Künstler, Musiker und DJs allein verantwortlich. Der Gastronom garantiert die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte. Bei Verstößen gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt der Gastronom alle Widersprüche, Klage-, Bußgeld- und Rechtsverfahren gegen sich gelten und stellt den VVV Nordhorn von jeglicher Haftung und jeglichen Ansprüchen frei. Stellt der VVV Nordhorn während einer Veranstaltung einen Verstoß gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte fest, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VVV Nordhorn befugt, gegenüber dem Gastronom, den Künstlern, Musikern oder DJs entsprechende Anordnungen zur Geräuschminderung zu erteilen. Wird den Anordnungen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des VVV Nordhorn nicht Folge geleistet, ist der VVV Nordhorn befugt, die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung abzubrechen. Eine Entschädigungspflicht gegenüber dem Gastronomen, den Künstlern, Musikern oder DJs entsteht durch den Abbruch der Veranstaltung oder durch den Abbruch von Teilen der Veranstaltung nicht.
Lärmschutz. Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der Sperrstunde ab 22.00 Uhr im Außenbereich. Der Auftritt von Livebands und die Verwendung privater Musikanlagen und Musikverstärker in der Alten Scheuer sind gemäß Lärmschutzauflagen nicht gestattet. Mit der fest installierten Multimedia-Infrastruktur können die Lärmschutzauflagen eingehalten werden. Die installierte Multimedia-Infrastruktur kann wahlweise zugemietet werden.
Lärmschutz. Mit Rücksicht auf die anwohnenden Bürger darf ab 22.00 Uhr außerhalb des Gebäudes kein ruhestörender Lärm verursacht werden; d.h. die gesetzlichen Vorschriften über ruhestörenden Lärm sind zu beachten. Die Außentüren sind ab dem o.g. Zeitpunkt geschlossen zu halten. Sollten nach 22:00 Uhr berechtigte Beschwerden der Nachbarschaft eingehen, ist der Vermieter oder sein Beauftragter berechtigt, die Veranstaltung, wenn nötig unter Zuhilfenahme der Polizei, abzubrechen. Eine Minderung des Mietpreises kann daraus nicht abgeleitet werden.
Lärmschutz. In der Vergangenheit ist es durch Veranstaltungen im DGH wiederholt zu Lärmbelästigungen gekommen. Aus diesem Grund wird hiermit nochmals mit Nachdruck auf die Einhaltung der Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) hingewiesen. Nach § 4 Abs. 1 LImSchG (Schutz der Nachtruhe) sind ab 22.00 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Weiterhin dürfen nach § 6 Abs. 1 ImSchG Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabe- geräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Ruhe nicht beeinträchtigt werden kann. Daher sind ab 22.00 Uhr Fenster und Türen zu schließen !! Es wird darauf hingewiesen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des LImSchG eine Ordnungswidrigkeit darstellt und der Veranstalter (Mieter/Veranstalter) mit einem erheblichem Bußgeld zu rechnen hat. Die Ortsgemeinde Hardert, die als Eigentümer des DGH ebenfalls zur Einhaltung der Vorschriften verpflichtet ist, bittet um Beachtung und Verständnis !!!
Lärmschutz. 5.1 Es sind Maschinen, Apparate und Einrichtungen mit geringer Lärmentwicklung zu installie- ren und einzusetzen gemäß den Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz ge- gen Lärm (TA Lärm) Nr. 2.5. und 3.1.b. Insbesondere sind die in der den Antragsunterlagen beinhalteten Schallimmissionsprognose angesetzten Schallkennwerte der relevanten Schallquellen und aufgeführten Anforderungen an die Bauausführung einzuhalten oder durch gleichwertige Maßnahmen zu ersetzen.
Lärmschutz. ARS Nr. 25/2006 vom 22.09.2006 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 06) Ausgabe 2006 ARS Nr. 05/2012 vom 24.04.2012 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen - ZTV-Lsw 06; Änderungen zu Windlastansätzen
Lärmschutz. ARS Nr. 14/1991 vom 25.04.1991 (Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStrO für unterschiedliche Straßenoberflächen) ARS Nr. 30/1997 vom 27.06.1997 (Ergänzungen: Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Bohrpfahl- gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden an Straßen) ARS Nr. 05/2002 vom 26.03.2002 (Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStrO für offenporigen Asphalt (OPA)) ARS Nr. 08/2004 vom 18.10.2004 (Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen) ARS Nr. 05/2006 vom 17.02.2006 (Änderung des ARS Nr. 14/1991; Betone mit Waschbetonoberfläche statt Betone mit Jutetuch-Längstexturierung) ARS Nr. 03/2009 vom 31.03.2009 (Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStrO für offenporigen Asphalt) ARS Nr. 22/2010 vom 04.09.2010 (Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert DStrO für Lärmarmen Gussasphalt)