Besondere Regelungen für die Erbringung von Engineering- Leistungen Musterklauseln

Besondere Regelungen für die Erbringung von Engineering- Leistungen. 23.1. Engineering-Leistungen erbringen wir nach Stundensätzen. Zu Engineering-Leistungen gehören Konstruktionen und sonstige theo- retische Ausarbeitungen, aber auch Versuche, insbesondere Pro- duktionsversuche. 23.2. Engineering-Leistungen sind reine Dienstleistungen. Ein Werk- erfolg und ein bestimmter Xxxxxxxxxxxx sind nicht geschuldet. Ebenso wenig ist eine Gewährleistung im Sinne des Kaufrechts oder Werk- vertragsrechts geschuldet. Gewährleistung übernehmen wir erst bei Abschluss eines Werkvertrags, Werklieferungsvertrags, Kaufvertrags o.ä. 23.3. Der Besteller hat uns alle nötigen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Er hat uns auch in sonsti- ger Weise zu unterstützen, soweit dies zweckdienlich und zumutbar ist. 23.4. Unsere Normalarbeitszeit ist montags bis freitags je 7,0 (sie- ben) Stunden, im Zeitraum von 7.00 bis 17.00 Uhr. Mehrarbeitszu- schläge berechnen wir wie folgt: - 25% für die ersten zwei Überstunden, - 50% für jede weitere Überstunden, - 50% für Überstunden in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr (Nachtar- beit), - 50% für Arbeiten an Samstagen, - 150% für Arbeiten an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen im Bundesland unseres Geschäftssitzes. 23.5. Übernachtungskosten und Fahrtkosten berechnen wir nach Aufwand, soweit angemessen. 23.6. Rechnungen sind sofort rein netto zur Zahlung fällig. Bean- standungen der Rechnung müssen schriftlich innerhalb von 4 Wo- chen nach Zugang erfolgen. 23.7. An den Arbeitsergebnissen unserer Engineering-Leistungen stehen uns sämtliche gewerblichen Schutzrechte zu, insbesondere Patente. Die wirtschaftliche Nutzung der Engineering-Leistungen durch den Besteller erfolgt im Rahmen der Bestellung von Maschi- nen, Anlagen, Werkzeugen oder Serienteilen, zu deren Herstellung die Engineering-Leistungen erbracht wurden. V15 version October 2020 The text of this document is a translation from German, which is in- tended as an aid to understanding for our customers. If the content of the translation differs from the German text, the German text of these General Terms and Conditions shall prevail. You can find it at xxxxx://xxxx-xxxxx.xx at the bottom right under the keyword AGB. 1. Scope of application 1.1. These general terms and conditions only apply to companies within the meaning of § 14 BGB, not to consumers. 1.2. We provide deliveries and services exclusively in accordance with these General Terms and Conditions of Delivery and Service. We do not recognize the customer's general ter...
Besondere Regelungen für die Erbringung von Engineering- Leistungen. 16.1. Engineering-Leistungen erbringen wir nach Stundensätzen. Zu Engieering-Leistungen gehören Konstruktionen und sonstige theore- tische Ausarbeitungen, aber auch Versuche, insbesondere Produkti- onsversuche. 16.2. Engineering-Leistungen sind reine Dienstleistungen. Ein Werk- erfolg und ein bestimmter Xxxxxxxxxxxx sind nicht geschuldet. Ebenso wenig ist eine Gewährleistung im Sinne des Kaufrechts oder Werk- vertragsrechts geschuldet. Gewährleistung übernehmen wir erst bei Abschluss eines Werkvertrags, Werklieferungsvertrags, Kaufvertrags o.ä. 16.3. Der Besteller hat uns alle nötigen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Er hat uns auch in sonsti- ger Weise zu unterstützen, soweit dies zweckdienlich und zumutbar ist. 16.4. An den Arbeitsergebnissen unserer Engineering-Leistungen stehen uns sämtliche gewerblichen Schutzrechte zu, insbesondere Patente. Die wirtschaftliche Nutzung der Engieering-Leistungen durch den Besteller erfolgt im Rahmen der Bestellung von Maschi- nen, Anlagen, Werkzeugen oder Serienteilen, zu deren Herstellung die Engineering-Leistungen erbracht wurden. 16.5. Unsere Normalarbeitszeit ist Montags bis Freitags je 8,0 Stun- den, im Zeitraum von 7.00 bis 17.00 Uhr. Mehrarbeitszuschläge be- rechnen wir wie folgt: - 25% für die ersten zwei Überstunden, - 50% für jede weitere Überstunden, - 50% für Überstunden in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr (Nachtar- beit), - 50% für Arbeiten an Samstagen, - 150% für Arbeiten an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen im Bundesland unseres Geschäftssitzes. 16.6. Übernachtungskosten und Fahrtkosten berechnen wir nach Aufwand, soweit angemessen. 16.7. Rechnungen sind sofort rein netto zur Zahlung fällig. Bean- standungen der Rechnung müssen schriftlich innerhalb von 4 Wo- chen nach Zugang erfolgen.

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  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.