Besondere Vorteile Musterklauseln

Besondere Vorteile. Der Anbieter gewährt Kunden abhängig von deren Umsatz, sowie Dauer, Art und Anzahl der zwischen Anbieter und Kunde bestehenden Verträge besondere Vorteile, derzeit z.B. einen Premium Hotline Service, einen Austauschservice für defekte Smartphones sowie einen kostenlosen SIM-Kartentausch. Vorbehaltlich einer Verlängerung ist die Gewährung von besonderen Vorteilen befristet bis zum 31.12.2022.
Besondere Vorteile. Im Rahmen der Fusion werden den Vorstandsmitgliedern und anderen Leitungs- und Ver- waltungsorganen der Parteien keinerlei besondere Vorteile gewährt.
Besondere Vorteile. (§ 5 Abs 2 Z 8 öEU-VerschG und § 122c Abs 2 Nr 8 dUmwG und Art. 122 (h) EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie)-------------------
Besondere Vorteile. Abgesehen von den in § 13 genannten Sondervorteilen werden besondere Vorteile im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG weder einem Mitglied eines Vertretungs- oder Auf- sichtsorgans noch dem Abschluss- oder Verschmelzungsprüfer gewährt. Mit der Verschmelzung tritt die übernehmende Genossenschaft im Wege der Gesamt- rechtsnachfolge als Arbeitgeber in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Verschmelzung bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die personelle Ausstattung der künftigen Geschäftsstellen erfolgt entsprechend den Markterfordernissen und den betrieblichen Notwendigkeiten. Hieraus ergibt sich, dass — auch bei der übernehmenden Genossenschaft — Umsetzungen und Versetzungen sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen erforderlich werden können. Mit Vollzug der Verschmelzung werden die Arbeitnehmer der Raiffeisenbank Musterdorf eG in das Vergütungssystem und das Personalentwicklungskonzept der Volksbank Raif- feisenbank Musterstadt eG integriert und erhalten eine den betrieblichen Anforderun- gen angemessene Aus- und Weiterbildung. Durch die Verschmelzung erlischt das Mandat der Vertreter der Raiffeisenbank Muster- dorf eG. Bei der übernehmenden Genossenschaft besteht die Generalversammlung gemäß § 43 a GenG aus Vertretern der Mitglieder. Nach der Wahlordnung der übernehmenden Ge- nossenschaft werden die Vertreter nach Listengewählt. Für je angefangene 200 Mit- glieder ist gemäß Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Auf Grund der Verschmelzung ist gemäß der Wahlordnung der übernehmenden Genos- senschaft alsbald nach der gerichtlichen Eintragung der Verschmelzung für den Ge- schäftsbezirk der übertragenden Genossenschaft eine Zuwahl der Vertreter für die restliche Laufzeit der zur Zeit amtierenden, gewählten Vertreter durchzuführen. Der Wahlausschuss der übernehmenden Genossenschaft wird entsprechend der Xxxx- ordnung durch nominierte Wahlausschussmitglieder der übertragenden Genossenschaft ergänzt. Dieser so erweiterte Wahlausschuss hat die Ergänzungswahlen zu gewährleis- ten. Bei künftigen Wahlen zur Vertreterversammlung ist zu gewährleisten, dass aus dem Geschäftsbezirk der übertragenden Genossenschaft die Vertreter entsprechend der Wahlordnung der übernehmenden Genossenschaft vorgeschlagen werden. Zur Sicherstellung einer angemessenen Vertretung in der genossenschaftlichen Selbst- verwaltung wird vereinbart, dass sich Vorstand und Aufsichtsrat nach der Verschmel- zung wie folgt zusammensetzen sollen: Vorstand: fünf hauptamtliche Mitglieder davon d...
Besondere Vorteile. Im Rahmen der Fusion werden den Mitgliedern des Vorstands und anderer Leitungs- und Ver- waltungsorgane der Parteien keinerlei besonderen Vorteile gewährt. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. e FusG muss dieser Vertrag den Generalversammlungen der Vereine „Sektion Nordwestschweiz“, „Sektion Innerschweiz“ und „Sektion Ostschweiz“ zur Beschlussfas- sung unterbreitet werden. Er steht deshalb unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Generalversammlungen der drei Vereine. Dieser Fusionsvertrag und die Rechtswirksamkeit der Fusion stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gründungsversammlung des übernehmenden Vereins „Sektion Deutsch- schweiz“ stattgefunden und der übernehmende Verein „Sektion Deutschschweiz“ rechtsgültig ge- gründet wurde.
Besondere Vorteile. Im Rahmen der Fusion erhält kein Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung der EWM, der EU oder der WU einen besonderen Vorteil irgendwelcher Art.
Besondere Vorteile. (Art. 13 Abs. 1 lit. h FusG) / Special Benefits (Article 13 para. 1 lit. h Merger Act)
Besondere Vorteile. Special Advantages As a consequence of the Merger, no member of the supreme administrative or management bodies and no managerial member of a Party was granted any special advantage (article 13 (1) (h) Merger Act). No rights of holders of special rights, no equity interests without voting rights and no profit-sharing certificates need to be taken into account in connection with the Merger.