Besondere Zahlungen Musterklauseln

Besondere Zahlungen. 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges Entgelt.
Besondere Zahlungen. 1Dem Arbeitnehmer kann bei langjähriger Betriebszugehörigkeit (§ 4) ein Jubilä- umsgeld gewährt werden. 2Voraussetzungen und Höhe des Jubiläumsgeldes wer- den in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt.
Besondere Zahlungen. 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Voll- beschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalen- dermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schrift- lich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalender- jahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalen- dermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzah- lung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzu- schuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzu- schusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflich- tiges Entgelt.
Besondere Zahlungen. Dem AN kann bei langjähriger Betriebszugehörigkeit (§ 5) ein Jubiläumsgeld gewährt werden. Voraussetzungen und Höhe des Jubiläumsgeldes werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Besondere Zahlungen. Stirbt ein Arzt, so wird nach mindestens einjähriger ununterbrochener Beschäftigungszeit ein Sterbegeld in Höhe des Tabellenentgelts (inklusive Strukturzulage) für den Rest des Sterbe- monates und den darauffolgenden Monat, nach fünfjähriger Beschäftigungszeit für die da- rauffolgenden drei Monate, an die Person gezahlt, die der Arzt in einer gesonderten Erklä- rung gegenüber dem Arbeitgeber als Empfänger benannt hat.
Besondere Zahlungen. 1Die/Der Beschäftigte erhält eine Jubiläumszuwendung nach einer Beschäfti- gungszeit von von 25 Jahren in Höhe von 350,00 Euro, von 40 Jahren in Höhe von 500,00 Euro. 2Durch Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.
Besondere Zahlungen. 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
Besondere Zahlungen. Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Für vollbeschäftigte Arztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschusses. Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Besondere Zahlungen. Bei langjähriger Betriebszugehörigkeit hat betrieblich eine gesonderte Honorierung zu erfolgen. Für die Feststellung des 25- und 40-jährigen Arbeitsjubiläums (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e) ist die Betriebszugehörigkeit (§ 4) maßgebend.
Besondere Zahlungen. 1Ärztinnen und Ärzte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäfti- gungszeit (§ 35 Abs. 3)