Vermögenswirksame Leistungen. 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ent- steht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderli- chen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
Vermögenswirksame Leistungen. 1Auszubildende erhalten im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leis- tung in Höhe von 13,29 Euro monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögens- bildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung anlegen. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3Die ver- mögenswirksamen Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, für die den Auszubildenden Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung oder Kran- kengeldzuschuss zusteht. 4Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, sind die vermögenswirksamen Leistungen Teil des Krankengeldzuschusses.
Vermögenswirksame Leistungen. Anlage Service-Kräfte
Vermögenswirksame Leistungen. 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhal- ten Praktikantinnen/Praktikanten eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Arbeitgeber die erforderlichen Anga- ben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalen- derjahres.
Vermögenswirksame Leistungen. 1Auszubildende erhalten im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung anlegen. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3Die vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, für die den Auszubildenden Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 4Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, sind die vermögenswirksamen Leistungen Teil des Krankengeldzuschusses.
Vermögenswirksame Leistungen. Voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage I - Ausbildung) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vermögenswirksame Leistungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Regelung ist nur gegeben, wenn die Arbeitnehmerin die in § 9 Abs. 1 TV DN festgelegte Arbeitszeit erfüllt. Unterschreitet sie diese, ist sie im Sinne dieser Vorschrift teilzeitbeschäftigt.
(1) Arbeitnehmerinnen und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes oder zum Zwecke der Entgeltumwandlung nach § 30.
(2) Die Arbeitnehmerin, der im Voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 1 nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich
a) für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen 6,65 €
b) für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten 13,30 €
c) für die Auszubildenden, deren Ausbildungsentgelt monatlich mindestens 971,45 € beträgt 6,65 €. Die nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerin erhält von dem Betrag nach Unterabs. 1, der ihr zustehen würde, wenn sie vollbeschäftigt wäre, den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Die Höhe der vermögenswirksamen Leistung richtet sich ausschließlich nach der am Ersten des jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet, so ist für diesen Monat die für den Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.
(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, für die der Arbeitnehmerin Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankengeld bzw. Krankengeldzuschuss zusteht. Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten tritt an die Stelle des Entgelts das Ausbildungsentgelt.
(5) Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Die Arbeitnehmerin und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten teilen dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Xxxxxx an, auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen.
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ...
Vermögenswirksame Leistungen. Praktikantinnen/Praktikanten haben unter denselben Voraussetzungen wie die Be- schäftigten des Arbeitgebers Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung in Hö- he von 13,29 Euro monatlich.
Vermögenswirksame Leistungen. 12.1 Der Arbeitgeber erbringt im Rahmen dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Be- stimmungen des „Fünften Gesetzes zur Förderung der Ver- mögensbildung der Arbeitnehmer“ in der jeweils aktuellen Fassung.
12.2 Die vermögenswirksame Leistung beträgt derzeit monatlich für jeden anspruchsberechtigten Arbeitnehmer 13,50 Euro. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht mit der Antragstellung des Arbeitnehmers, erstmals aber mit Beginn des siebten Kalendermonats seiner Betriebszugehörigkeit ge- mäß Ziffer 9.1.2.
12.3 Die vermögenswirksame Leistung wird gemäß Ziffer 12.2 für jeden vollen Kalendermonat gezahlt, den der Arbeitnehmer gemäß Ziffer 9.1.2 betriebszugehörig ist.
12.4 Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Fünften Ver- mögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten frei wählen.
12.5 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine anteilige Leistung entsprechend dem Verhältnis ihrer arbeits- vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Mindestarbeitszeit.
Vermögenswirksame Leistungen. Der/Die Arbeitnehmer(in) verzichtet widerruflich in Höhe des bisherigen Arbeitgeber-Zuschusses zur VL zugunsten einer Beitragszahlung in die betriebliche Altersversorgung. Dies sind Euro. Die Beitragszahlungsweise entspricht der des/der Arbeitnehmers/-in. Die Vereinbarung endet, sobald der/die Arbeitnehmer(in) keinen Anspruch mehr auf VL hat. In Höhe dieses Beitrags kann keine anderweitige vermögenswirksame Leistung gewährt werden. ruhen zusätzlich zur bAV weiterlaufen. Der/Die Arbeitnehmer(in) finanziert die Beiträge zu dem VL-Ver trag aus dem Netto-Einkommen. Bisher bestand kein VL-Vertrag
Vermögenswirksame Leistungen. Auf vermögenswirksame Leistungen besteht während des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 41 Ziffer 2d kein Anspruch.