Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.
Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben nach A1-4.3.2 an, besteht Außenversiche- rungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Xxxxxx, die erst auf Verlangen des Räubers herange- schafft werden, sind nicht versichert.