Bestandsschutz. 7 Wesentliche Einschränkung der Tätigkeit
(1) Beabsichtigt die Deutsche Welle eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in, so muss sie ihm/ihr dies unter Berücksichtigung der Mitteilungsfristen nach § 10 vorher schriftlich mitteilen (Einschränkungsmitteilung), wenn der/die Mitarbeiter/in im laufenden Kalenderjahr oder im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr (Kalendervorjahr) mindestens an 72 Beschäftigungstagen für die Deutsche Welle tätig war.
(2) Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in liegt vor, wenn das Gesamtentgelt bei der Deutschen Welle in dem maßgeblichen Zeitraum (Absätze 3 und 4) um mehr als 20 % gemindert ist.
(3) Bei einer wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit nach einer Einschränkungsmitteilung (Abs. 1) hat der/die Mitarbeiter/in innerhalb der in § 10 genannten Fristen für jeden Kalendermonat einen Ausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch berechnet sich nach der Differenz zwischen dem um 20 % verminderten, bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelt in den letzten zwölf Kalendermonaten, die dem Zugang der Einschränkungsmitteilung vorausgingen, und dem bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelt innerhalb der Mitteilungsfrist nach § 10. Im Krankheitsfall besteht nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 2 zu diesem Tarifvertrag; bei Schwangerschaft besteht nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 3 zu diesem Tarifvertrag.
(4) Erklärt die Deutsche Welle keine Einschränkungsmitteilung, wird auf Antrag des/der Mitarbeiters/in innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres festgestellt, ob eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit eingetreten ist. Diese liegt vor, wenn die bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres erzielten Gesamtentgelte im Verhältnis zu den bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelten des davor liegenden Kalenderjahres um mehr als 20% gemindert sind. Bei einer solchen wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit hat der/die Mitarbeiter /in einen Ausgleichsanspruch. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet sich aus der Differenz zwischen dem um 20 % geminderten, im Monatsdurchschnitt des vorletzten Kalenderjahres erzielten Gesamtentgelt zu dem im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres erzielten Gesamtentgelt. Der Ausgleichsanspruch ist nur für die Anzahl der Kalendermonate zu zahlen, die für den/die Mitarbeiter/in bei der Antragstell...
Bestandsschutz. Solitäre teilstationäre Pflegeeinrichtungen mit gültigem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenvertrages haben hinsichtlich der Regelungen in § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Bestandsschutz.
Bestandsschutz. Das Dragonerareal bleibt (in Teilen) auch ein Gewerbestandort und bietet die Mög- lichkeit, eine Nachbarschaft von Gewerbe und Wohnen herzustellen. Das bestehende Gewerbe wird Teil einer langfristig attraktiven Durchmischung von Nutzungsarten. Die bestehenden lärm- und emissionserzeugenden Nutzungen werden in der Weiter- entwicklung des Rathausblocks sensibel berücksichtigt. Das Neuordnungskonzept berücksichtigt aktive und passive Emissionsschutzmaßnahmen im Bestand und Neu- bau für ein neues Miteinander. Jeder einzelne Gewerbebetrieb auf dem Dragonerareal hat seine Berechtigung und ist damit erhaltenswert. Gemeinsamer Anspruch ist es, das vorhandene Gewerbe zu erhalten. Günstige, sozialverträgliche und tatsächlich bezahlbare Gewerbemieten müssen so weit wie möglich erhalten bleiben, um die natürlich gewachsene Struktur des Gebiets beizubehalten. 100 % bezahlbare Gewerbemieten werden daher auch für Bestands- mieter*innen angestrebt. Neue bezahlbare und bedarfsgerechte Räume für Gewerbe, Kunst und Kultur sollen geschaffen werden.
Bestandsschutz. 1. Eine nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin/ein nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigter Programmitarbeiter erlangt sozialen Bestandsschutz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, wenn sie/er in den zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung eines Übergangsgeldes vorausgegangen sind, wiederkehrend, d. h. an durchschnittlich mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (unter Einbezug der Zeiten bezahlten Urlaubs) für den NDR tätig war und ihre/seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte in diesen Jahren sowie im Jahr der Anspruchstellung jeweils nicht mehr als 180.000 DM betragen haben. Zu den erwerbsmäßigen Gesamteinkünften zählen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG), aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sowie sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für den sozialen Bestandsschutz sowie für dessen Berechnung und Abwicklung sind ausschließlich Honorarzahlungen für ausgeübte Tätigkeiten maßgeblich. Wiederholungshonorare finden keine Berücksichtigung. Protokollnotiz zu Ziffer IV. 1.: Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Tarifvertrag kommt es nur darauf an, daß im Jahr der Anspruchstellung überwiegend programmgestaltende Tätigkeit ausgeübt wurde.
2. Eine nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin/ein nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigter Programmitarbeiter hat unter der Voraussetzung, daß die Bedingungen nach Ziffer IV. 1. erfüllt sind, Bestandsschutz, wenn der NDR die Beschäftigung beendet oder deren Umfang dauerhaft wesentlich verringert. Soweit die Beendigung oder wesentliche Verringerung beabsichtigt ist, wird der NDR diese Entscheidung der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiterin/dem nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiter schriftlich mitteilen. Eine wesentliche Verringerung liegt dabei vor, wenn das festgestellte Gesamthonorar eines Kalenderjahres bei einer wiederkehrenden Tätigkeit o von weniger als fünf Jahren weniger als 60 %, o zwischen fünf und acht Jahren weniger als 75 % und o von mehr als acht Jahren weniger als 85 % des Jahresdurchschnittshonorars auszumachen oder das hochgerechnete Gesamthonorar eines Kalenderjahres entsprechend vom Jahresdurchschnittshonorar abzuweichen scheint. Das Jahresdurchschnit...
Bestandsschutz. Soweit die Parteien der Pflegesatzvereinbarung bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsvertrages von der vorstehenden Ziffer 1 abweichende Äquivalenzziffern vereinbart haben, gelten diese bis zum Abschluss einer neuen Pflegesatzvereinbarung bzw. bis zur Festsetzung neuer Pflegesätze durch die zuständige Schiedsstelle fort (Bestandsschutz).
Bestandsschutz. Für alle Tagespflegeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbarung Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen haben, gilt hinsichtlich der aktuellen Entgelte bis zu einer Neuvereinbarung der Entgelte nach § 85 SGB XI Bestandsschutz.
Bestandsschutz. Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereiches, die am 31. Dezember 2023 über eine Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung Sachsen verfügten, sind berechtigt, ab dem 1. Januar 2025 an der Bundes-Onkologie-Vereinbarung teilzuneh- men.
Bestandsschutz. Der Bestand der Anleihen wird weder durch Verschmelzung noch Umwandlung oder Bestandsübertragung der Emittentin berührt.
Bestandsschutz. Sofern im Versicherungsfall die Regelungen des unmittelbaren Vorvertrages (maßgebend ist der letzte Vertragsstand) zu einer günstigeren Regelung für den Versicherungsnehmer bzw. Versi- cherten führen, finden ausschließlich die Regelungen dieses Vorvertrages Anwendung.
Bestandsschutz. Bestandsschutz ist der durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelte Anspruch einer durch Genehmigung legalisierten oder während eines Mindestzeitraums materiell rechtmäßigen baulichen Substanz in ihrer von der Genehmigung bzw. Genehmigungsfähigkeit umfassten konkreten Nutzung, sich gegen spätere nachteilige Rechtsänderungen durchzusetzen. Bestandsschutz bezeichnet den rechtlichen Schutz für bauliche Anlagen gegenüber nachträglichen staatlichen Anforderungen. Welche Folgen hat aber der Ausfall der Beleuchtung in Räumen der Beispiele: Räume der Hydro- oder Balneotherapie, Räume für Bronchoskopie bei Kindern, Räume der Neurologie und Psychiatrie....... Wie verhält man sich als elektrotechnische Fachkraft, wenn der Inhaber einer Physiotherapie den 1967 errichteten Stromkreis zum Anschluss eines Wärmetherapiegerätes erweitert haben möchte – und nach Beratung durch den Elektro-Fachmann getreu der Norm nur den FI-Schutz für den erweiterten Stromkreis-Teil beauftragt? (bleibt unverändert) (Ausführung nach neuer Norm) (Schutz durch Abschaltung) Es hilft nicht das Recht auf seiner Seite zu haben, man muss auch mit der Justiz rechnen: ein Richter hat den Versuch unternommen, das Deutsche Institut für Normung (DIN) wegen unklarer Normenaussagen zu verklagen, ein anderer hatte als Häuslebauer schlechte Erfahrungen mit seinem Elektriker gemacht…