Bestandteile des Vertrages / Inkrafttreten / Kündigung Musterklauseln

Bestandteile des Vertrages / Inkrafttreten / Kündigung. 4.1 Durch ihre Unterschrift bestätigt der/die Bewohnende bzw. die gesetzliche Vertretung den Erhalt der nachfolgenden Unterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertra- ges bilden: 4.1.1 Die Preisliste für die Heimtarife der 13 Pflegebedarfsstufen 4.1.2 Die Liste über die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen 4.1.3 Die Liste und die Preise über die in den Heimtarifen nicht enthaltenen Leistungen, die zusätzlich zum Heimtarif verrechnet werden 4.1.4 Merkblatt zum Pflegebedarfserhebungsinstrument RAI 4.2 Änderungen der unter Ziffer 4.1.1 – 4.1.4 aufgeführten Vertragsbeilagen bleiben vorbehalten. Geänderte Unterlagen sind dem/der Bewohnenden mindestens 30 Tage vor deren Gültigkeit zu unterbreiten. 4.3 Dieser Vertrag stellt keinen Mietvertrag im Sinne von Art. 253ff des Obligationenrechts dar. Der Heimtarif ist kein Mietzins und die Kündigungsschutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen sind nicht anwendbar. Fragen, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des Auftragsrechts gemäss Art. 394ff des Obligationenrechts beurteilt. 4.4 Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und erlischt insbesondere nicht bei Eintritt von Urteils- und Handlungsunfähigkeit. Er tritt ab Eintrittsdatum in Kraft und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat auf das Ende eines Kalendermona- tes schriftlich gekündigt werden. Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit muss die Kündigung durch die zur Vertretung berechtigte Person erfolgen. Wird das Zimmer vor Ablauf der Kündigungs- frist abgegeben und kann es frühzeitig neu besetzt werden, wird der Tarif gemäss der beilie- genden Preisliste lediglich bis zur Neubelegung in Rechnung gestellt. 4.5 Bei einem kurzfristig erfolgten Übertritt in eine andere Institution gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 4.6 Bei Abwesenheiten von mehr als 30 aneinander folgenden Tagen kann der Vertrag von der Institution innert 10 Tagen aufgelöst werden. 4.7 Die Betriebsleitung kann in begründeten Fällen dem/der Bewohnenden ein anderes Zimmer zuweisen, einen Abteilungswechsel vornehmen oder einem Umzugswunsch entsprechen. Der Zimmer- oder Abteilungswechsel löst keinen neuen Vertrag aus. 4.8 Gerichtsstand ist der Ort, wo die Institution ihre Leistungen erbringt.
Bestandteile des Vertrages / Inkrafttreten / Kündigung. 4.1 Durch ihre Unterschrift bestätigt die Bewohnerin/der Bewohner bzw. die gesetzliche Vertretung den Erhalt der nachfolgenden Unterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertra- ges bilden: 4.1.1 Die Preisliste für die Heimtarife der 13 Pflegebedarfstufen. 4.1.2 Eine Übersicht über die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen. 4.1.3 Die Übersicht und die Preise über die in den Heimtarifen nicht enthaltenen Leistungen, die zusätzlich zum Heimtarif verrechnet werden.
Bestandteile des Vertrages / Inkrafttreten / Kündigung 

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  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außerordentliche Kündigung Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Arzt liegt insbesondere vor, wenn ▪ beide Versorgungsverträge, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht mehr bestehen; ▪ die Zulassung der Vertragssoftware gemäß Anlage 10 des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V i.d.F. des GKV-WSG vom 8. Mai 2008 in der redaktionellen Fassung vom 30.06.2008 zwischen der AOK Baden-Württemberg und HÄVG Hausärztliche Vertragsgemeinschaft eG, der MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH und teilnehmenden Hausärzten, sowie Hausärzteverband Baden- Württemberg e.V. und MEDI Baden-Württemberg e.V. entfällt. Ein wichtiger Grund für CoKom liegt insbesondere vor, wenn ▪ beide Versorgungsverträge, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht mehr bestehen; ▪ der Arzt im Falle der Bestellung gemäß „Bestellschein Hausarzt+“ bis zum vereinbarten Installationstermin nicht die Voraussetzungen für eine sichere Übermittlung der Abrechnungsdaten geschaffen hat und auch nach einer Aufforderung, die Voraussetzungen für eine sichere Übermittlung der Abrechnungsdaten innerhalb einer angemessenen Frist zu schaffen, diese nicht innerhalb der gesetzten Frist geschaffen hat; ▪ der Arzt den Konnektor und / oder die Konnektorsoftware ohne Zustimmung von CoKom verändert; ▪ auf Grund gesetzlicher Änderungen, richterlicher oder behördlicher Entscheidungen die Leistungen der CoKom im Rahmen dieses Vertrages nicht mehr erbracht werden können oder dürfen. In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) gibt der Arzt alle Lieferungen und Kopien der Vertragssoftware und den Konnektor (samt Konnektorsoftware), sofern dieser überlassen wurde, heraus und löscht gespeicherte Vertragssoftware, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er auf Verlangen der CoKom schriftlich gegenüber der CoKom. § 15 ist auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend anzuwenden.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Textform der Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.