Common use of Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil im Ausland Clause in Contracts

Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil im Ausland. Der Ertrag aus den Teilvermögenunterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer gegebenenfalls basierend auf dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ganz oderteilweisezurückfordern.Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitieren, werden bei thesaurierten Erträgen gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Es kann nicht garantiertwerden, dass die Erträge eines Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellenentstammen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuerunterliegen.

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Samples: swissfunddata.ch, www.teletrader.com, fonds.cash.ch

Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil im Ausland. Der Ertrag aus den Teilvermögenunterliegt Teilvermögen unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% %, ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner VerrechnungssteuerVerrechnungs-steuer. Im Ausland domizilierte domizili- erte Anleger können die Verrechnungssteuer gegebenenfalls basierend auf dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ganz oderteilweisezurückfordern.oder teilweise zu- rückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen schweizeri- schen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitieren, werden bei thesaurierten Erträgen gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung Domizil-erklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund auf- grund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Es kann nicht garantiertwerdengarantiert werden, dass die Erträge eines Teilvermögens der Teilvermögen zu mindestens 80% ausländischen Quellenentstammenaus- ländischen Quellen entstammen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach PersonPer- son, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuerunterliegensogenann-ten Zahlstellen- steuer unterliegen. Der Umbrellafonds mit seinen Teilvermögen hat folgende Steuerstatus: Dieser Umbrella-Fonds qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinsti- tut. Alle Anleger haben für US Steuerzwecke ein entsprechendes W-8 Formular einzureichen (z.B. W- 8BEN-E). Auf Verlangen ist das W-8 Formular in periodischen Abständen zu erneuern (im Allgemeinen alle 3 Jahre). Sollten sich die im W-8 Formular gemachten Angaben eines Anlegers ändern, so hat dieser auch ohne Aufforderung unverzüglich ein aktualisiertes W-8 Formular einzureichen. Die Anleger aner- kennen, dass ihre Identität gegenüber Fondsleitung, Depotbank und Behörden (einschliesslich Steuer- behörden im In- und Ausland) sowie gegenüber sonstigen, steuerlich relevanten Gegenparteien (z.B. Broker) offengelegt werden kann. Die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als registered deemed compliant FFI im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, ein- schliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

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Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil im Ausland. Der Ertrag aus den Teilvermögenunterliegt dem Anlagefonds un- terliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessendes- sen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten ausge- schütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner keine Verrechnungssteuer. Im Ausland domizilierte Anleger An- leger können die Verrechnungssteuer gegebenenfalls basierend auf nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland Do- mizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ganz oderteilweisezurückfordern.zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen Abkom- men besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens Anlagefonds werden voraussichtlich überwiegend aus Schweizer Quellen bzw. zu mindestens weniger als 80% aus ausländischen Quellen entstammenstammen. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Das Affidavit Verfahren profitieren, werden bei thesaurierten Erträgen gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Es kann nicht garantiertwerden, dass die Erträge eines Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellenentstammenfindet daher keine Anwendung. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuerunterliegensogenann- ten Zahlstellensteuer unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehör- den bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschrif- ten im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Steuerliche Angaben für alle Anleger: US Quellensteuer: Alle Investoren haben für US Steu- erzwecke ein entsprechendes W-8 Formular einzureichen (z.B. W-8BEN-E). Auf Verlangen ist das W-8 Formular in periodischen Abständen zu erneuern (im Allgemeinen alle 3 Jahre). Sollten sich die im W-8 Formular gemachten Angaben eines Investors ändern, so hat dieser auch ohne Aufforderung und unverzüglich ein aktualisiertes W-8 Formular einzureichen. Die Investoren anerkennen, dass ihre Identität gegenüber Fondsleitung, Depotbank und Behörden (einschliesslich Steuerbehörden im In- und Ausland) sowie gegenüber sonstigen, steuerlich relevanten Gegenparteien (z.B. Broker) offengelegt werden kann. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus: Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (automatischer Infor- mationsaustausch): Dieser Anlagefonds qualifiziert für die Zwecke des automatischen Infor- mationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards der Organi- sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als registered deemed compliant FFI im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

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Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil im Ausland. Der Ertrag aus den Teilvermögenunterliegt Teilvermögen unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer gegebenenfalls basierend auf dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ganz oderteilweisezurückfordernoderteilweise zurückfordern.Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitieren, werden bei thesaurierten Erträgen gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei direktbei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Es kann nicht garantiertwerdengarantiert werden, dass die Erträge eines Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellenentstammen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuerunterliegen.

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Samples: iwww.swissfunddata.ch

Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil im Ausland. Der Ertrag aus den Teilvermögenunterliegt Teilvermögen unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% %, ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner VerrechnungssteuerVerrechnungs-steuer. Im Ausland domizilierte domizili- erte Anleger können die Verrechnungssteuer gegebenenfalls basierend auf dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ganz oderteilweisezurückfordern.oder teilweise zu- rückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen schweizeri- schen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitieren, werden bei thesaurierten Erträgen gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung Domizil-erklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machenxx- xxxx. Es kann nicht garantiertwerdengarantiert werden, dass die Erträge eines Teilvermögens der Teilvermögen zu mindestens 80% ausländischen Quellenentstammenauslän- dischen Quellen entstammen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach PersonPer- son, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten ZahlstellensteuerunterliegenZahlstellensteuer unterliegen. Der Umbrellafonds mit seinen Teilvermögen hat folgende Steuerstatus: Dieser Umbrella-Fonds qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinsti- tut. Alle Anleger haben für US Steuerzwecke ein entsprechendes W-8 Formular einzureichen (z.B. W- 8BEN-E). Auf Verlangen ist das W-8 Formular in periodischen Abständen zu erneuern (im Allgemeinen alle 3 Jahre). Sollten sich die im W-8 Formular gemachten Angaben eines Anlegers ändern, so hat dieser auch ohne Aufforderung unverzüglich ein aktualisiertes W-8 Formular einzureichen. Die Anleger aner- kennen, dass ihre Identität gegenüber Fondsleitung, Depotbank und Behörden (einschliesslich Steuer- behörden im In- und Ausland) sowie gegenüber sonstigen, steuerlich relevanten Gegenparteien (z.B. Broker) offengelegt werden kann. Die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als registered deemed compliant FFI im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, ein- schliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

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Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil im Ausland. Der Ertrag aus den Teilvermögenunterliegt Teilvermögen unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (QuellensteuerQuel- lensteuer) von 35% %, ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner VerrechnungssteuerVerrechnungs- steuer. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer gegebenenfalls basierend basie- rend auf dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bestehendenDoppelbesteu- erungsabkommen ganz oderteilweisezurückfordern.oder teilweise zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom AffidavitAf- f idavit-Verfahren profitieren, werden bei thesaurierten Erträgen gegen Vorweisung der Domizilerklärung Domizil- erklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Es kann nicht garantiertwerdengaran- tiert werden, dass die Erträge eines Teilvermögens der Teilvermögen zu mindestens 80% ausländischen QuellenentstammenQuellen entstammen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten ZahlstellensteuerunterliegenZahlstellensteuer unterliegen. Der Umbrellafonds mit seinen Teilvermögen hat folgende Steuerstatus: Dieser Umbrella-Fonds qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten(GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. Alle Anleger haben für US Steuerzwecke ein entsprechendes W-8 Formular einzureichen (z.B. W-8BEN-E). Auf Verlangen ist das W-8 Formular in periodischen Abständen zu erneuern (im Allgemeinen alle 3 Jahre). Sollten sich die im W-8 Formular gemachten Angaben eines Anlegers ändern, so hat dieser auch ohne Aufforderung unverzüglich ein aktualisiertes W-8 Formular einzureichen. Die Anleger anerkennen, dass ihre Identität gegenüber Fondsleitung, Depotbank und Behörden (einschliesslich Steuerbehörden im In- und Ausland) sowie gegenüber sonstigen, steuerlich re- levanten Gegenparteien (z.B. Broker) offengelegt werden kann. FATCA Die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als registered deemed compliant FFI im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Com- pliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

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Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil im Ausland. Der Ertrag aus den Teilvermögenunterliegt dem Anlagefonds unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer gegebenenfalls basierend auf dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ganz oderteilweisezurückfordern.oder teilweise zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitieren, werden bei thesaurierten Erträgen gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Es kann nicht garantiertwerden, dass die Erträge eines Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellenentstammen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten ZahlstellensteuerunterliegenZahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Dieser Anlagefonds qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. Alle Anleger haben für US Steuerzwecke ein entsprechendes W-8 Formular einzureichen (z.B. W- 8BEN-E). Auf Verlangen ist das W-8 Formular in periodischen Abständen zu erneuern (im Allgemeinen alle 3 Jahre). Sollten sich die im W-8 Formular gemachten Angaben eines Anlegers ändern, so hat dieser auch ohne Aufforderung und unverzüglich ein aktualisiertes W-8 Formular einzureichen. Die Anleger anerkennen, dass ihre Identität gegenüber Fondsleitung, Depotbank und Behörden (einschliesslich Steuerbehörden im In- und Ausland) sowie gegenüber sonstigen, steuerlich relevanten Gegenparteien (z.B. Broker) offengelegt werden kann. Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als registered deemed compliant FFI im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

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