Risiken und deren Überwachung Musterklauseln

Risiken und deren Überwachung. Die Fondsleitung betrachtet das Risikomanagement als eine Hauptfunktion des Anlageprozesses. Dementsprechend ist es das Ziel der Vermögensverwalterin, die Risiken im Rahmen der Anlagepolitik und des Anlageprofils eines Teilvermögens zu managen. Dies erfolgt durch die Konstruktion eines ri- sikooptimierten Portfolios und durch eine Überwachung der Risiken der einzelnen Anlagen wie auch des Gesamtrisikos des entsprechenden Teilvermögens. Trotz allem kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verlust auf einzelnen Anlagen eintritt. Eine sorgfältige Analyse und die Verwendung entwickelter Risikomanagement-Systeme kann keine voll- ständige Sicherheit bei der Risikolimitierung garantieren. Anlagen im Anlageuniversum der Teilvermögen des Umbrella-Fonds unterliegen Marktschwankun- gen. Diese können in Zeiten hoher Volatilität einen erheblichen Umfang annehmen. Die eingesetz- ten Anlagestrategien sind teilweise komplex und tendenziell mit grösseren Unsicherheiten und Risi- ken behaftet als diejenigen von Effektenfonds. Die Teilvermögen können den nachfolgend genann- ten Risiken ausgesetzt sein. Es handelt sich nicht um eine abschliessende Aufzählung:
Risiken und deren Überwachung. Die Anlageverwalterin betrachtet das Risikomanagement als eine Hauptfunktion des Anlageprozesses. Dementsprechend ist es das Ziel der An- lageverwalterin, die Risiken im Rahmen der Anlagepolitik und des Anlageprofils eines Teilvermögens gering zu halten. Dies erfolgt durch die Kon- struktion eines risikooptimierten Portfolios und durch eine strenge Überwachung der Risiken der einzelnen Anlagen wie auch des Gesamtrisikos eines Teilvermögens.
Risiken und deren Überwachung 

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.