Abkommen mit anderen Ländern. Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern ge- schlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformi- tätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Anlage 146 Rechtsvorschriften47
Abkommen mit anderen Ländern. (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Frei- handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.
Abkommen mit anderen Ländern. (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.
(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag über alle anderen wichtigen Fragen in Bezug auf ihre jeweilige Handelspolitik gegenüber Drittländern finden im Handelsausschuss statt. Insbesondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der EU und der Ukraine Rechnung getragen wird.
Abkommen mit anderen Ländern. Sofern die Vertragsparteien keine anderslautende schriftli- che Vereinbarung getroffen haben, bedingen die Abkom- men über gegenseitige Anerkennung, die von einer Ver- tragspartei mit einer Nichtvertragspartei (einer dritten Partei) geschlossen wurden, für die andere Vertragspartei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Ergebnisse der im Gebiet der dritten Partei durchgeführten Konfor- mitätsbewertungen.
Abkommen mit anderen Ländern. Sofern die Vertragsparteien keine anderslautende schriftli- che Vereinbarung getroffen haben, gelten die Verpflich- tungen aus einem Abkommen über gegenseitige Anerken- nung, das eine Vertragspartei mit einem Drittland geschlossen hat, nicht für die andere Vertragspartei.