Common use of Beteiligung an dem Überschuss Clause in Contracts

Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem Überschuss nicht garantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- und sonstige Überschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Personen sterben in der Ren- tenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewähren. Die Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschrif- ten des Handelsgesetzbuches. Wir beteiligen Sie an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriften. Für die Beteiligung an dem Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb dieser Bestandsgruppen bilden wir Gewinn- gruppen. In einer Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehen. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Überschussanteilsätze fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäfts- bericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns anfordern oder im Internet auf unserer Websi- te xxx.xxxxxxxxx.xx einsehen. Über die Entwicklung Ihrer Beteiligung an dem Überschuss werden wir Sie jährlich informieren. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 und 18 sowie 20 und 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 und 22.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem Überschuss nicht garantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- Risiko- und sonstige Überschüsse Kostenüberschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge Er- träge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Personen sterben in der Ren- tenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewähren. Die Überschüsse Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtli- chen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jah- resabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfü- gung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verord- nung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsver- ordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den Vorschrif- ten überschussbe- rechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrie- ben haben. Sinn der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung ist es, Schwankungen des HandelsgesetzbuchesÜber- schusses über die Jahre auszugleichen. Wir beteiligen Sie Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge- setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ab- weichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Betei- ligung Ihres Vertrags an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriftendem Überschuss er- geben sich aus der Zuführung zur Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht. Für die Beteiligung an dem Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel Bei- spiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe Be- standsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Berufsunfähigkeitsversiche- rungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb dieser Bestandsgruppen Bestands- gruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientier- tes Verfahren an. Hierzu bilden wir Gewinn- gruppeninnerhalb der Bestandsgruppen Gewinngruppen. In einer Wir verteilen den Überschuss in dem Maße, wie die Bestands- gruppen und Gewinngruppen zu seiner Entste- hung beigetragen haben. Hat eine Bestands- gruppe oder eine Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungennicht zur Entste- hung des Überschusses beigetragen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehenbesteht in- soweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“125. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe der Überschussanteilsätze festfest (Über- schussdeklaration). Abhängig von objektiven Risi- komerkmalen, z. B. ausgeübter Beruf, können un- terschiedliche Überschussanteilsätze zur Anwen- dung kommen. Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Über- schussdeklaration Anteile an dem auf Ihre Be- standsgruppe bzw. an dem auf Ihre Gewinn- gruppe entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulas- ten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- ziert, ansonsten der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung entnommen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze festgelegten Überschuss- anteilsätze jährlich in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns anfordern an- fordern oder im Internet auf unserer Websi- te xxx.xxxxxxxxx.xx Website xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx einsehen. Über die Entwicklung den Stand Ihrer Beteiligung an dem Überschuss werden Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich informierenjährlich. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss Dabei berücksichtigen wir die Abschnitte 17 und 18 sowie 20 und 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals negativÜber- schussbeteiligung Ihres Vertrags. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Aufsichtsrechtliche Regelungen kön- nen dazu führen, dass die Beteiligung an den Be- wertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts Ge- schäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 21, 22 und 2223. Die Überschussbeteiligung besteht aus Risiko- und Kostenüberschussanteilen. Die Überschuss- anteile werden von Versicherungsbeginn an er- bracht. Für Ihren Vertrag gilt das Überschussverwen- dungs-System Beitragsverrechnung. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 19, 20 und 23. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Be- teiligung an den Bewertungsreserven ist niemals negativ.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem Überschuss nicht garantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- und sonstige Überschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge Er- träge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Personen sterben in der Ren- tenphase früher, als wir angenommen habenha- ben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere ÜberschussquellenÜber- schussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen Kapi- talverwaltungsgesellschaften Rückvergü- tungen gewähren. Die Überschüsse Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtli- chen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jah- resabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfü- gung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verord- nung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsver- ordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den Vorschrif- ten überschussbe- rechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrie- ben haben. Sinn der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung ist es, Schwankungen des HandelsgesetzbuchesÜber- schusses über die Jahre auszugleichen. Wir beteiligen Sie Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge- setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ab- weichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Betei- ligung Ihres Vertrags an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriftendem Überschuss er- geben sich aus der Zuführung zur Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht. Für die Beteiligung an dem Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel Bei- spiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe Be- standsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Berufsunfähigkeitsversiche- rungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb dieser Bestandsgruppen Bestands- gruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientier- tes Verfahren an. Hierzu bilden wir Gewinn- gruppeninnerhalb der Bestandsgruppen Gewinngruppen. In einer Wir verteilen den Überschuss in dem Maße, wie die Bestands- gruppen und Gewinngruppen zu seiner Entste- hung beigetragen haben. Hat eine Bestands- gruppe oder eine Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungennicht zur Entste- hung des Überschusses beigetragen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehenbesteht in- soweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe Be- standsgruppe 131 „Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen ge- tragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe Bestandsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- terErle- bensfallcharakter“. Innerhalb der Bestandsgruppen Bestandsgrup- pen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherungDyna- mische Hybridversicherung“. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe der Überschussanteilsätze festfest (Über- schussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Über- schussdeklaration Anteile an dem auf Ihre Be- standsgruppe bzw. an dem auf Ihre Gewinn- gruppe entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulas- ten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- ziert, ansonsten der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung entnommen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze festgelegten Überschuss- anteilsätze jährlich in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns anfordern an- fordern oder im Internet auf unserer Websi- te xxx.xxxxxxxxx.xx Website xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx einsehen. Über die Entwicklung den Stand Ihrer Beteiligung an dem Überschuss werden Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich informierenjährlich. Dabei berücksichtigen wir die Über- schussbeteiligung Ihres Vertrags. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 und 18 sowie 20 und 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve Be- wertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standenentstan- den. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung Be- teiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals niemals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Aufsichtsrechtliche Regelungen kön- nen dazu führen, dass die Beteiligung an den Be- wertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts Ge- schäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 und 22.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem Überschuss nicht garantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- Risiko- und sonstige Überschüsse Kostenüberschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge Er- träge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Versi- cherten Personen sterben in der Ren- tenphase früherwerden weniger häufig berufsunfähig, als wir angenommen habenha- ben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewähren. Die Überschüsse Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtli- chen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jah- resabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfü- gung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verord- nung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsver- ordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den Vorschrif- ten überschussbe- rechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrie- ben haben. Sinn der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung ist es, Schwankungen des HandelsgesetzbuchesÜber- schusses über die Jahre auszugleichen. Wir beteiligen Sie Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge- setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ab- weichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Betei- ligung Ihres Vertrags an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriftendem Überschuss er- geben sich aus der Zuführung zur Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht. Für die Beteiligung an dem Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel Bei- spiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe Be- standsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Berufsunfähigkeitsversiche- rungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb dieser Bestandsgruppen Bestands- gruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientier- tes Verfahren an. Hierzu bilden wir Gewinn- gruppeninnerhalb der Bestandsgruppen Gewinngruppen. In einer Wir verteilen den Überschuss in dem Maße, wie die Bestands- gruppen und Gewinngruppen zu seiner Entste- hung beigetragen haben. Hat eine Bestands- gruppe oder eine Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungennicht zur Entste- hung des Überschusses beigetragen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehenbesteht in- soweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherungder Haupt- versicherung, bei zu der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“diese Zusatzversicherung abgeschlossen wurde. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe der Überschussanteilsätze festfest (Über- schussdeklaration). Abhängig von objektiven Risi- komerkmalen, z. B. ausgeübter Beruf, können un- terschiedliche Überschussanteilsätze zur Anwen- dung kommen. Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Über- schussdeklaration Anteile an dem auf Ihre Be- standsgruppe bzw. an dem auf Ihre Gewinn- gruppe entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulas- ten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- ziert, ansonsten der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung entnommen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze festgelegten Überschuss- anteilsätze jährlich in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns anfordern an- fordern oder im Internet auf unserer Websi- te xxx.xxxxxxxxx.xx Website xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx einsehen. Über die Entwicklung den Stand Ihrer Beteiligung an dem Überschuss werden Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich informierenjährlich. Dabei berücksichtigen wir die Über- schussbeteiligung Ihres Vertrags. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 12, 13 und 18 sowie 20 und 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen16. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung Be- teiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals niemals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Aufsichtsrechtliche Regelungen kön- nen dazu führen, dass die Beteiligung an den Be- wertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts Ge- schäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 14, 15 und 2216.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem am Überschuss nicht garantiert ga- rantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- Risiko- und sonstige Überschüsse Kostenüberschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Personen sterben in der Ren- tenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewähren. Die Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschrif- ten des Handelsgesetzbuches. Wir beteiligen Sie an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriften. Für die Beteiligung an dem am Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Berufsunfähigkeits- versicherungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb Innerhalb dieser Bestandsgruppen bilden wir Gewinn- gruppenGe- winngruppen. In einer Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehen. Ihr Vertrag Diese Zusatzver- sicherung gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“125. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Überschussanteilsätze fest. Abhängig von objekti- ven Risikomerkmalen können unterschiedliche Überschussanteilsätze zur Anwendung kommen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht Ge- schäftsbericht gern bei uns anfordern oder im Internet auf unserer Websi- te Website xxx.xxxxxxxxx.xx einsehen. Über die Entwicklung Ihrer Beteiligung an dem Überschuss am Über- schuss werden wir Sie jährlich informieren. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 9 und 18 sowie 20 und 2110. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 11 und 2212.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem am Überschuss nicht garantiert ga- rantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- Risiko- und sonstige Überschüsse Kostenüberschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter so genann- ter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Personen sterben in der Ren- tenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewährenso genannter Kostenüberschuss. Die Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschrif- ten des Handelsgesetzbuches. Wir beteiligen Sie an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriften. Für die Beteiligung an dem am Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Pflegerenten- versicherungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb Innerhalb dieser Bestandsgruppen bilden wir Gewinn- gruppenGe- winngruppen. In einer Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehen. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn ge- hört zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“115. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Überschussanteilsätze fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht Ge- schäftsbericht gern bei uns anfordern oder im Internet auf unserer Websi- te Website xxx.xxxxxxxxx.xx einsehen. Über die Entwicklung Ihrer Beteiligung an dem Überschuss am Über- schuss werden wir Sie jährlich informieren. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 und 18 sowie 20 und 21bis 20. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 21 und 22.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem Überschuss nicht garantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- und sonstige Überschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge Er- träge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Versicherten Personen sterben in der Ren- tenphase Rentenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere ÜberschussquellenÜber- schussquellen, beispielsweise beispielsweise, wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen Ka- pitalverwaltungsgesellschaften Rückver- gütungen gewähren. Die Überschüsse Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtli- chen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jah- resabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfü- gung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verord- nung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsver- ordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den Vorschrif- ten überschussbe- rechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrie- ben haben. Sinn der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung ist es, Schwankungen des HandelsgesetzbuchesÜber- schusses über die Jahre auszugleichen. Wir beteiligen Sie Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge- setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ab- weichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Betei- ligung Ihres Vertrags an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriftendem Überschuss er- geben sich aus der Zuführung zur Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht. Für die Beteiligung an dem Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel Bei- spiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe Be- standsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Berufsunfähigkeitsversiche- rungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb dieser Bestandsgruppen Bestands- gruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientier- tes Verfahren an. Hierzu bilden wir Gewinn- gruppeninnerhalb der Bestandsgruppen Gewinngruppen. In einer Wir verteilen den Überschuss in dem Maße, wie die Bestands- gruppen und Gewinngruppen zu seiner Entste- hung beigetragen haben. Hat eine Bestands- gruppe oder eine Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungennicht zur Entste- hung des Überschusses beigetragen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehenbesteht in- soweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „LebensversicherungLe- bensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“. Für jede Bestands- und Gewinngruppe Bestandsgruppe legt der Hauptbevollmächtigte Hauptbevoll- mächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag Vor- schlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe der Überschussanteilsätze festfest (Überschussdeklara- tion). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Über- schussdeklaration Anteile an dem auf Ihre Be- standsgruppe bzw. an dem auf Ihre Gewinn- gruppe entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulas- ten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- ziert, ansonsten der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung entnommen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze festgelegten Überschuss- anteilsätze jährlich in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns anfordern an- fordern oder im Internet auf unserer Websi- te xxx.xxxxxxxxx.xx Website xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx einsehen. Über die Entwicklung den Stand Ihrer Beteiligung an dem Überschuss werden Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich informierenjährlich. Dabei berücksichtigen wir die Über- schussbeteiligung Ihres Vertrags. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 16 und 17 sowie 19 und 18 sowie 20 und 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen20. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung Be- teiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals niemals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Aufsichtsrechtliche Regelungen kön- nen dazu führen, dass die Beteiligung an den Be- wertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts Ge- schäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 18 und 2221.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem Überschuss nicht garantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- Risiko- und sonstige Überschüsse Kostenüberschüsse erwirtschaftet werden: · Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge Er- träge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. · Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Versi- cherten Personen sterben in der Ren- tenphase früherwerden weniger häufig berufsunfähig, als wir angenommen habenha- ben. · Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewähren. Die Überschüsse Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtli- chen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jah- resabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfü- gung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verord- nung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsver- ordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den Vorschrif- ten überschussbe- rechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrie- ben haben. Sinn der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung ist es, Schwankungen des HandelsgesetzbuchesÜber- schusses über die Jahre auszugleichen. Wir beteiligen Sie Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge- setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ab- weichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Betei- ligung Ihres Vertrags an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriftendem Überschuss er- geben sich aus der Zuführung zur Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht. Für die Beteiligung an dem Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel Bei- spiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe Be- standsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Berufsunfähigkeitsversiche- rungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb dieser Bestandsgruppen Bestands- gruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientier- tes Verfahren an. Hierzu bilden wir Gewinn- gruppeninnerhalb der Bestandsgruppen Gewinngruppen. In einer Wir verteilen den Überschuss in dem Maße, wie die Bestands- gruppen und Gewinngruppen zu seiner Entste- hung beigetragen haben. Hat eine Bestands- gruppe oder eine Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungennicht zur Entste- hung des Überschusses beigetragen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehenbesteht in- soweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherungder Haupt- versicherung, bei zu der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“diese Zusatzversicherung abgeschlossen wurde. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe der Überschussanteilsätze festfest (Über- schussdeklaration). Abhängig von objektiven Risi- komerkmalen, z. B. ausgeübter Beruf, können un- terschiedliche Überschussanteilsätze zur Anwen- dung kommen. Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Über- schussdeklaration Anteile an dem auf Ihre Be- standsgruppe bzw. an dem auf Ihre Gewinn- gruppe entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulas- ten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- ziert, ansonsten der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung entnommen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze festgelegten Überschuss- anteilsätze jährlich in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns anfordern an- fordern oder im Internet auf unserer Websi- te xxx.xxxxxxxxx.xx Website xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx einsehen. Über die Entwicklung den Stand Ihrer Beteiligung an dem Überschuss werden Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich informierenjährlich. Dabei berücksichtigen wir die Über- schussbeteiligung Ihres Vertrags. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 12, 13 und 18 sowie 20 und 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen16. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung Be- teiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals niemals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Aufsichtsrechtliche Regelungen kön- nen dazu führen, dass die Beteiligung an den Be- wertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts Ge- schäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 14, 15 und 2216.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem am Überschuss nicht garantiert ga- rantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- Risiko- und sonstige Überschüsse Kostenüberschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge Er- träge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Personen sterben in der Ren- tenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewähren. Die Überschüsse Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtli- chen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jah- resabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfü- gung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verord- nung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsver- ordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den Vorschrif- ten überschussbe- rechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrie- ben haben. Sinn der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung ist es, Schwankungen des HandelsgesetzbuchesÜber- schusses über die Jahre auszugleichen. Wir beteiligen Sie Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge- setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ab- weichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Betei- ligung Ihres Vertrags an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriftendem Überschuss er- geben sich aus der Zuführung zur Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht. Für die Beteiligung an dem am Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel Bei- spiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe Be- standsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Berufsunfähigkeitsversiche- rungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb dieser Bestandsgruppen Bestands- gruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientier- tes Verfahren an. Hierzu bilden wir Gewinn- gruppeninnerhalb der Bestandsgruppen Gewinngruppen. In einer Wir verteilen den Überschuss in dem Maße, wie die Bestands- gruppen und Gewinngruppen zu seiner Entste- hung beigetragen haben. Hat eine Bestands- gruppe oder eine Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungennicht zur Entste- hung des Überschusses beigetragen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehenbesteht in- soweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“114. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe der Überschussanteilsätze festfest (Über- schussdeklaration). Abhängig von objektiven Risi- komerkmalen, z. B. ausgeübter Beruf, können un- terschiedliche Überschussanteilsätze zur Anwen- dung kommen. Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Über- schussdeklaration Anteile an dem auf Ihre Be- standsgruppe bzw. an dem auf Ihre Gewinn- gruppe entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulas- ten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- ziert, ansonsten der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung entnommen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze festgelegten Überschuss- anteilsätze jährlich in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns anfordern an- fordern oder im Internet auf unserer Websi- te xxx.xxxxxxxxx.xx Website xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx einsehen. Über die Entwicklung den Stand Ihrer Beteiligung an dem Überschuss werden Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich informierenjährlich. Dabei berücksichtigen wir die Über- schussbeteiligung Ihres Vertrags. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 18, 19 und 18 sowie 20 und 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen22. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung Be- teiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals niemals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Aufsichtsrechtliche Regelungen kön- nen dazu führen, dass die Beteiligung an den Be- wertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts Ge- schäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 20, 21 und 22.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem am Überschuss nicht garantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- Risiko- und sonstige Überschüsse Kostenüberschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge Erträge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen angenommen haben, entsteht ein sogenannter so genannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Personen sterben in der Ren- tenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setztangesetzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewährenso genannter Kostenüberschuss. Die Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Wir beteiligen Sie an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriften. Für die Beteiligung an dem am Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Berufsunfähigkeits- versicherungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb Innerhalb dieser Bestandsgruppen bilden wir Gewinn- gruppenGewinngruppen. In einer Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehen. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“125. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Überschussanteilsätze fest. Abhängig von objektiven Risikomerkmalen, z. B. ausgeübter Beruf, können unterschiedliche Überschuss- anteilsätze zur Anwendung kommen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns anfordern oder im Internet auf unserer Websi- te xxx.xxxxxxxxx.xx einsehenanfordern. Über die Entwicklung Ihrer Beteiligung an dem am Überschuss werden wir Sie jährlich informieren. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung Beteiligung an dem Überschuss die Abschnitte 17 19 und 18 sowie 20 und 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen20. Bewertungsreserven können auch negativ wer- denwerden. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals niemals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven Bewertungs- reserven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar vorhersehbar ist. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung Beteiligung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 21 und 22.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem Überschuss nicht garantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- Risiko- und sonstige Überschüsse Kostenüberschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Personen sterben in der Ren- tenphase früherwerden weniger häu- fig berufsunfähig, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewähren. Die Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschrif- ten des Handelsgesetzbuches. Wir beteiligen Sie an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriften. Für die Beteiligung an dem Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb dieser Bestandsgruppen bilden wir Gewinn- gruppen. In einer Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehen. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherungder Hauptversicherung, bei zu der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“diese Zusatzversicherung abgeschlossen wurde. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Überschussanteilsätze fest. Abhängig von objekti- ven Risikomerkmalen, z. B. ausgeübter Beruf, können unterschiedliche Überschussanteilsätze zur Anwendung kommen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht Ge- schäftsbericht gern bei uns anfordern oder im Internet auf unserer Websi- te Website xxx.xxxxxxxxx.xx einsehen. Über die Entwicklung Ihrer Beteiligung an dem Überschuss werden wir Sie jährlich informieren. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 12 und 18 sowie 20 und 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen13. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 14 und 2215.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem Überschuss nicht garantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- Risiko- und sonstige Überschüsse Kostenüberschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter so genann- ter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Personen sterben in der Ren- tenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewährenso genannter Kostenüberschuss. Die Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschrif- ten des Handelsgesetzbuches. Wir beteiligen Sie an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriften. Für die Beteiligung an dem Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Pflegerenten- versicherungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb Innerhalb dieser Bestandsgruppen bilden wir Gewinn- gruppenGe- winngruppen. In einer Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehen. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn ge- hört zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“125. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Überschussanteilsätze fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht Ge- schäftsbericht gern bei uns anfordern oder im Internet auf unserer Websi- te Website xxx.xxxxxxxxx.xx einsehen. Über die Entwicklung Ihrer Beteiligung an dem Überschuss werden wir Sie jährlich informieren. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 und 18 sowie 20 und 19 bis 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 22 und 2223.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem Überschuss nicht garantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- und sonstige Überschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge Er- träge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Versicherten Personen sterben in der Ren- tenphase Rentenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere ÜberschussquellenÜber- schussquellen, beispielsweise beispielsweise, wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen Ka- pitalverwaltungsgesellschaften Rückver- gütungen gewähren. Die Überschüsse Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtli- chen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jah- resabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfü- gung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verord- nung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsver- ordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den Vorschrif- ten überschussbe- rechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrie- ben haben. Sinn der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung ist es, Schwankungen des HandelsgesetzbuchesÜber- schusses über die Jahre auszugleichen. Wir beteiligen Sie Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge- setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ab- weichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Betei- ligung Ihres Vertrags an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriftendem Überschuss er- geben sich aus der Zuführung zur Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht. Für die Beteiligung an dem Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel Bei- spiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe Be- standsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Berufsunfähigkeitsversiche- rungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb dieser Bestandsgruppen Bestands- gruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientier- tes Verfahren an. Hierzu bilden wir Gewinn- gruppeninnerhalb der Bestandsgruppen Gewinngruppen. In einer Wir verteilen den Überschuss in dem Maße, wie die Bestands- gruppen und Gewinngruppen zu seiner Entste- hung beigetragen haben. Hat eine Bestands- gruppe oder eine Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungennicht zur Entste- hung des Überschusses beigetragen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehenbesteht in- soweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „LebensversicherungLe- bensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“. Für jede Bestands- und Gewinngruppe Bestandsgruppe legt der Hauptbevollmächtigte Hauptbevoll- mächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag Vor- schlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe der Überschussanteilsätze festfest (Überschussdeklara- tion). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Über- schussdeklaration Anteile an dem auf Ihre Be- standsgruppe bzw. an dem auf Ihre Gewinn- gruppe entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulas- ten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- ziert, ansonsten der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung entnommen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze festgelegten Überschuss- anteilsätze jährlich in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns anfordern an- fordern oder im Internet auf unserer Websi- te xxx.xxxxxxxxx.xx Website xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx einsehen. Über die Entwicklung den Stand Ihrer Beteiligung an dem Überschuss werden Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich informierenjährlich. Dabei berücksichtigen wir die Über- schussbeteiligung Ihres Vertrags. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 15 und 16 sowie 18 sowie 20 und 2119. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve Be- wertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standenentstan- den. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung Be- teiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals niemals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Aufsichtsrechtliche Regelungen kön- nen dazu führen, dass die Beteiligung an den Be- wertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts Ge- schäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 17 und 2220.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem am Überschuss nicht garantiert ga- rantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- Risiko- und sonstige Überschüsse Kostenüberschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Personen sterben in der Ren- tenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewähren. Die Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschrif- ten des Handelsgesetzbuches. Wir beteiligen Sie an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriften. Für die Beteiligung an dem am Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen Berufsunfähigkeits- versicherungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb Innerhalb dieser Bestandsgruppen bilden wir Gewinn- gruppenGe- winngruppen. In einer Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehen. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn ge- hört zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“114. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Überschussanteilsätze fest. Abhängig von objekti- ven Risikomerkmalen, z. B. ausgeübter Beruf, können unterschiedliche Überschussanteilsätze zur Anwendung kommen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäfts- berichtGeschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht Ge- schäftsbericht gern bei uns anfordern oder im Internet auf unserer Websi- te Website xxx.xxxxxxxxx.xx einsehen. Über die Entwicklung Ihrer Beteiligung an dem Überschuss am Über- schuss werden wir Sie jährlich informieren. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 18 und 18 sowie 20 und 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn Euro ent- standen19. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 20 und 2221.

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Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem am Überschuss nicht garantiert ga- rantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- und sonstige Überschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter so genann- ter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Versicherten Personen sterben in der Ren- tenphase Rentenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschussso genannter Kostenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewähren. Die Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschrif- ten des Handelsgesetzbuches. Wir beteiligen Sie an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriften. Für die Beteiligung an dem am Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb dieser Bestandsgruppen bilden wir Gewinn- gruppen. In einer Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehen. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Überschussanteilsätze fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäfts- bericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns anfordern oder im Internet auf unserer Websi- te xxx.xxxxxxxxx.xx einsehen. Über die Entwicklung Ihrer Beteiligung an dem Überschuss am Über- schuss werden wir Sie jährlich informieren. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an dem Überschuss die Abschnitte 17 und 18 sowie 20 und 21. Beispiel: Wir haben eine Aktie zum Kurs von 100 Euro gekauft. Mit diesem Wert ist die Aktie in der Bilanz ausgewiesen. Wenn der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag bei 110 Euro steht, ist eine Bewertungsreserve in Höhe von zehn 10 Euro ent- standenentstan- den. Bewertungsreserven können auch negativ wer- den. Dann spricht man von stillen Lasten. Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven ist nie- mals negativ. Die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- serven ist nicht garantiert, da die Entwicklung der Marktwerte der Kapitalanlagen nicht vorher- sehbar ist. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht. Wir informieren Sie bei Beendigung Ihres Vertrags über die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- gung an den Bewertungsreserven die Abschnitte 19 und 22.

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