Beteiligungspreise Musterklauseln

Beteiligungspreise. Die genannten Beteiligungspreise verstehen sich zuzüglich der ggf. gesetzlich anfallenden deutschen Umsatzsteuer und der ggf. gesetzlich anfallenden ausländischen Steuern (z.B. VAT, Sales Tax, etc.) auf die Leistungen der Durchführungsgesellschaft gegenüber dem Aussteller. Die Beteiligungspreise nach Ziffer 3.1.1. decken nur einen Teil der Gesamtkosten der Leistungen nach Ziffer 5.
Beteiligungspreise. Für die E-world energy & water sind folgende Netto-Beteiligungspreise für das Grundpaket festgesetzt worden. Die Preise verstehen sich je Quadrat- meter Bodenfläche: 12 m² für 5.225,– €, jeder weitere m² 308,– € 25 m² für 9.220,– €, jeder weitere m² 296,– € 50 m² für 16.505,– €, jeder weitere m² 276,– € 100 m² für 30.175,– €, jeder weitere m² 247,– € 200 m² für 54.545,– €, jeder weitere m² 221,– € Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Für Sonderausstellungsflächen gelten die auf den jeweiligen Anmeldeformu- laren abgebildeten Netto-Preise. Bei doppelgeschossiger Bauweise wird für die begehbare Fläche 50 % des Mietpreises der Bodenfläche berechnet. Eine zweigeschossige Bauweise kann nur im Einvernehmen mit der Messeleitung und dem Bauordnungsamt der Stadt Essen genehmigt werden. Sie ist aufgrund unterschiedlicher Hallenhö- he nicht in allen Hallen möglich. Die Mindeststandgröße im Grundpaket liegt bei 12 Quadratmetern. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll berechnet. Vorsprünge, Pfeiler, Ins- tallationsanschlüsse und Säulen werden mit einem Quadratmeter in Abzug gebracht. Der Beteiligungspreis schließt keine Standbegrenzungswände ein. Die Kosten für Installation von Wasser-, Elektro-, Druckluft-, und Telekommu- nikationsanschlüssen der einzelnen Stände sowie die Kosten der Verbräuche und aller anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller berechnet. Die Entgelte für diese und andere Servicedienstleistungen sind auf der Veranstal- tungshomepage xxx.x-xxxxx-xxxxx.xxx ersichtlich. Zusätzlich benötigte Standpersonalkarten können im Servicebereich unter xxx.x-xxxxx-xxxxx.xxx bestellt werden. Die Ausweise sind ausschließlich für die namentlich benannten Aussteller, deren Standpersonal und Beauftragte bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezo- gen. Die Einziehung lässt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die E-world energy & water GmbH unberührt. Kostenlose Standpersonalkarten, Freikarten oder Gutscheine sind unver- käufliche Karten die nicht weiterverkauft oder versteigert (z.B. Ebay) wer- den dürfen. Bei Zuwiderhandlungen kann die E-world GmbH die infrage stehenden Karten einziehen, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schaden- ersatz verlangen. Für den Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA) wird zusätzlich ein Betrag von € 0,60 je Quadratmeter erhoben. Der Beteiligungspreis und alle weiteren Entgelte werden in Euro berechnet und sind Net...
Beteiligungspreise. Bei allen im Folgenden aufgeführten Preisen, Kosten und Gebühren handelt es sich um Nettopreise/ -gebühren zzgl. der bei Rechnungslegung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Hauptsponsoren 9.500 EUR Platin-Partner 7.500 EUR Gold-Partner 5.500 EUR Silber-Partner 3.750 EUR Bronze-Partner 1.250 EUR Die Bestandteile der Industriepartnerpakete sind im Factsheet Industriepartnerpakete aufgeführt. Durch den Industriepartner nicht in Anspruch genom- mene Paketleistungen berechtigen nicht zu einer Reduzierung des Beteiligungspreises.
Beteiligungspreise. Der Beteiligungspreis beträgt für 1 m2 Ausstellungsfläche Ab 200 m² Einzelstandfläche gilt der Reihenstandspreis für alle Standformen (dies gilt nicht für Stände in den Hallen mit direkter Gleisanbindung: 1.2, 2.2, 3.2 und Jeder angefangene m2 wird voll berechnet. Bei doppelstöckiger Bauweise werden pro 1 m2 effektiv bebauter Oberfläche EURO 130,00 berechnet. Die Standmindestgröße beträgt 12 m2. Wird nachträglich mehr Fläche als gemeldet beansprucht und zugeteilt, so ist der Mehrbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Der Beteiligungspreis umfasst: Standflächenmiete, allgemeine Hallenaufsicht und Gangreinigung sowie eine Energiepauschale (Wasser- & Stromverbrauch, Heizung, Hallenbeleuchtung). Die Teilnahmegebühr für Mitaussteller beträgt EURO 651,00. Ein zusätzlicher Betrag von EURO 0,60 pro m2 Ausstellungsfläche wird gemäß den Vereinbarungen mit dem Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der deutschen Wirtschaft (AUMA) erhoben.
Beteiligungspreise. Reihenstand € 160,– je m2 Eckstand € 192,– je m2 Kopf-/Blockstand € 208,– je m2
Beteiligungspreise. Der Beteiligungspreis beträgt für 1 m2 Ausstellungsfläch Ab 200 m² Einzelstandfläche gilt der Reihenstandspreis für alle Standformen (dies gilt nicht für Stände in den Hallen mit direkter Gleisanbindung: 1.2, 2.2, 3.2, 4.2 und hub27). Jeder angefangene m² wird voll berechnet. Bei doppelgeschossiger Bauweise werden pro 1 m² effektiv bebauter Oberfläche EURO 145,00 berechnet, wenn die Abgabe der vollständigen Standbauunterlagen fristgemäß erfolgt (vgl. Technische Richtlinien Messe Berlin, 4.2). Bei verspäteter Abgabe nach dem 6. August 2024 wird das Obergeschoss mit EURO 290,00 pro Quadratmeter berechnet. Die Standmindestgröße beträgt 12 m2. Wird nachträglich mehr Fläche als gemeldet beansprucht und zugeteilt, so ist der Mehrbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Der Beteiligungspreis umfasst: Standflächenmiete, allgemeine Hallenaufsicht und Gangreinigung sowie eine Energiepauschale (Wasser- & Stromverbrauch, Heizung, Hallenbeleuchtung). Die Teilnahmegebühr für Mitaussteller beträgt EURO 681,00. Ein zusätzlicher Betrag von EURO 0,60 pro m2 Ausstellungsfläche wird gemäß den Vereinbarungen mit dem Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der deutschen Wirtschaft (AUMA) erhoben.

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  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Überschussbeteiligung Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantierten temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen." Ziffer 9.4 Absatz 1 wird ersetzt durch: (1) Änderung der Todesfallleistung nach Rentenbeginn

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Strausberg, Saal 1, Klos­ xxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxx das im Wohnungsgrundbuch von Zepernick Blatt 7015 eingetragene Wohnungseigentum, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 192/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Zepernick, Flur 6, Flurstück 274, Ge­ bäude- und Freifläche, Wohnen, An der Schwanebe­ cker Straße, Größe 1.164 m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdge­ schoss links nebst Xxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxxxxxxx (Xxxx 00), Xx. 0 des Aufteilungsplanes incl. Sondernutzungsrecht an dem Xxx-Xxxxxxxxxx Xx. 0 versteigert werden. Der Verkehrswert ist auf 78.000,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.04.2012 eingetragen worden. Die Wohnung befindet sich in 16341 Panketal XX Xxxxxxxxx, Xxxxxxx Xxx. 00. Laut Gutachten: 3-Zimmer-Wohnung, Bj. Mitte der 1990er Jahre, Größe ca. 80,50 m2 (incl. 50 % der Terrasse). 3 Zi., Kü., Xxxxxxxxx, Flur und Terrasse; sowie 1 Pkw-Stell­ platz, beides vermietet. AZ: 3 K 217/12

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.