Unteraussteller. (1) Die Einschaltung, Aufnahme und/oder sonstige Betei- ligung von Unterausstellern, zusätzlich vertretene Un- ternehmen oder sonstigen Dritten („Unteraussteller“) ist dem Partner nur nach vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der SVV und gegen Entgelt erlaubt.
(2) Wenn und soweit SVV der Einschaltung eines Unter- ausstellers durch den Partner zugestimmt hat, wird der Partner dem Unteraussteller sämtliche Pflichten auferlegen, die dem Partner gegenüber SVV obliegen, soweit dies für die vertragsgemäße Erfüllung der ver- traglichen Pflichten des Partners erforderlich ist. Der Partner stellt sicher, dass Unteraussteller sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbeson- dere arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Best- immungen, einhalten. Der Partner bleibt in jedem Falle für Handeln und Unterlassen des Unterausstellers wie für eigenes Handeln und Unterlassen verantwortlich und haftbar.
Unteraussteller. 5.01 Standflächen werden nur als Ganzes und nur an einen Aussteller überlassen. Die Nutzung der Standfläche durch mehrere Unterneh- men ist nur auf Firmengemeinschaftsausstellungen und nur dann zu- lässig, wenn alle dort vertretenen Unternehmen neben dem Ausstel- ler zusätzlich als Unteraussteller der DFG gemeldet und von ihr zu- gelassen worden sind. Die Zulassung von Unterausstellern richtet sich ebenfalls nach den Kriterien dieser Teilnahmebedingungen.
5.02 Anzumelden sind als Unteraussteller solche Unternehmen, die auf der dem Aussteller zugewiesenen Standfläche neben diesem vertre- ten sind. Unternehmen, die zu einem gemeinsamen Konzernab- schluss mit dem Aussteller verpflichtet sind, gelten als Unterausstel- ler, sofern auf einem Gemeinschaftsstand platziert.
5.03 Im Übrigen gelten für die Unteraussteller – soweit anwendbar – diese Teilnahmebedingungen. Die Teilnahme von Unterausstellern ist kostenpflichtig. Vertragsbeziehungen bestehen auch nach Zulas- sung ausschließlich zwischen der DFG und dem Aussteller. Die Be- rechnung der mit der Teilnahme verbundenen Kosten erfolgt daher an den Aussteller. Der Aussteller haftet für ein Verschulden seiner Unteraussteller wie für eigenes Verschulden.
5.04 Nimmt der Aussteller ein weiteres Unternehmen ohne Zulassung der DFG auf, ist diese berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und die Standfläche auf seine Kosten räumen zu las- sen. Schadenersatzansprüche seitens des Ausstellers bestehen in diesem Fall nicht.
Unteraussteller. Für jeden Unteraussteller ist eine Pauschale von 500,00 Euro für eine Teilnahme an dieser Beteiligung zu zahlen.
Unteraussteller. Nutzung des Bundesinformationsstandes • Begleitmaßnahmen entsprechend denen für die Aussteller.
Unteraussteller. 4.01 Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an einen Vertragspartner überlassen. Dieser ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ECM berechtigt, die von ihm vorher zu benennenden Unterausstellerfirmen in seinen Stand aufzunehmen. Soweit ECM zustimmt, hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, dass der Unteraussteller die ATB und BTB schriftlich akzeptiert und einhält.
4.02 Der Aussteller haftet für ein Verschulden seiner Unteraussteller und deren Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden. Gleiches gilt für Verrichtungsgehilfen. Haupt- und Unteraussteller haften der ECM als Gesamtschuldner.
Unteraussteller. A Die Bezeichnung Unteraussteller ist mit der des Mitausstellers in den „Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ des „FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V.“ (einzusehen unter xxx.xxxxxxx-xxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxxxxx-xxx) gleichzustellen. B Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur einem Vertragspartner als Hauptaussteller überlassen. Dieser ist berechtigt, Unteraussteller auf seiner Standfläche aufzunehmen. Voraussetzung ist die vorab erfolgte schriftliche Anmeldung des Unterausstellers durch den Hauptaussteller, die verbindliche schriftliche Anmeldung des Unterausstellers selbst sowie die vorab erteilte schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter. Die für die Veranstaltung geltenden Teilnahmebedingungen gelten auch – soweit sie Anwendung finden können – für Unteraussteller. Der Veranstalter erteilt die Zustimmung erst, wenn die benannten Unteraussteller schriftlich die „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ anerkannt haben. C Unteraussteller / zusätzlich vertretene Unternehmen sind alle Firmen, die neben dem Hauptaussteller mit eigenem Personal und eigenen Produkten auf dem Stand ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Unteraussteller, wenn sie zum Hauptmieter enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Als zusätzlich vertretene Unternehmen zählen solche, deren Waren oder Dienstleistungen auf dem Stand durch einen Aussteller angeboten werden, ohne dass sie selbst die Ausstellereigenschaft besitzen. Diese müssen als Unteraussteller angemeldet werden. Ansonsten ist die Bewerbung, Werbung oder Promotion von Firmen, die nicht zugelassen sind, strikt untersagt. D Die Teilnahme von Unterausstellern ist kostenpflichtig, der Hauptaussteller ist verpflichtet, für den Unteraussteller eine Unterausstellergebühr an den Veranstalter zu entrichten. Auf besonderen Antrag des Hauptausstellers kann die Berechnung der Unterausstellergebühr für den Unteraussteller direkt an den Unteraussteller erfolgen. Aussteller und Unteraussteller haften in diesem Fall als Gesamtschuldner, der Hauptaussteller wird erst nach vollständigem Ausgleich der Forderung von der Verpflichtung zur Zahlung frei. E Der Hauptaussteller haftet für ein Verschulden seiner Unteraussteller und deren Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Hauptaussteller und Unteraussteller haften für den Veranstalter als Gesamtschuldner.
F Die Stornierung von Unterausstellern ist bis zum Anmeldeschluss...
Unteraussteller. 2.6.1 Die Plätze werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an den VP überlassen. Dieser ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von XXX.XXXXXX BUSINESS berechtigt, die von ihm vorher zu benennenden Unterausstellern in seinen Platz aufzu- nehmen. Eine Einwilligung wird nur erteilt, wenn der Unteraussteller schriftlich die Bedingungen dieses Vertrags anerkannt hat und die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt. Der Unteraussteller unterliegt denselben Regelungen wie der VP.
2.6.2 Der VP haftet für ein Verschulden des Unterausstellers und dessen Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für Verrichtungs- gehilfen. Der VP und Unteraussteller haften als Gesamtschuldner.
Unteraussteller. 4.1. Die Zulassung von Unterausstellern ist schriftlich zu beantragen. Unteraussteller sind alle Firmen, die außer dem Antragsteller auf dem gemieteten Stand ausstellen. Sie gelten auch dann als Un- teraussteller, wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche o- der organisatorische Bindungen haben.
4.2. Die gemeinsam ausstellenden Aussteller und Unteraussteller ha- ben in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemein- schaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen.
4.3. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Unterausstellers berechtigt PMA, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündi- gen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu ma- chen.
4.4. Der Aussteller haftet für die finanziellen und die anderen aus den Vertragsbedingungen sich ergebene Verpflichtungen der Unter- aussteller.
4.5. Für die Aufnahme eines Unterausstellers erhebt die PMA eine zu- sätzliche Unterausstellergebühr, die vom Hauptaussteller zu ent- richten ist.
Unteraussteller. 5.1. Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an einen Vertragspartner überlassen.
5.2. DerAussteller ist nicht berechtigt, die Standfläche ganz oder in Teilen unterzuvermieten oder sonst wie Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Bei Nichtbeachtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € fällig. Zudem erfolgt eine Schließung des Standes für die Dauer der restlichen Veranstaltung. Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühren oder Ansprüche des Ausstellers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Unteraussteller. 5.1 Ein Mitaussteller ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der WFBB nicht berechtigt, die ihm zugewiesene Standfläche ganz oder teilweise unter- zuvermieten, anderweitig zu überlas- sen, sie zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
5.2 Die Ausstellungsbedingungen gelten auch für Unteraussteller. Der Mitaus- steller hat seine Unteraussteller über alle Mitausstellerpflichten in Kenntnis zu setzen und haftet für deren Einhal- tung.