Betriebskostenpauschale Musterklauseln

Betriebskostenpauschale. Mit der Betriebskostenpauschale gemäß § 3 des Mietvertrages deckt das Studentenwerk die zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses kalkulierten Kosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BetrKV) ab, soweit nicht die Mieter einzelne dieser Kostenpositionen direkt neben der Gesamtmiete tragen. Zu den Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV gehören insbesondere: Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, Kosten des Betriebs, der Reinigung und Wartung der Heizungs-, Brennstoff- und Warmwasserversorgungsanlagen, Kosten des Betriebs des Personen- und Lastenaufzuges, der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswartskosten, Kosten des Betriebs der Gemeinschafts- Antennenanlage und der mit Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage, Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege sowie sonstige Betriebskosten. Insbesondere gelten die durch gesetzliche Regelung verursachten Kostenänderungen sowie Änderungen und Neueinführungen von Nebenkosten jeder Art im Zeitpunkt der Zulässigkeit als vereinbart. Eine Abrechnung über die in der Betriebskostenpauschale enthaltenen Kostenpositionen findet nicht statt. Eventuelle Mindererträge werden also nicht nachgefordert, eventuelle Überschüsse nicht zurückgezahlt.
Betriebskostenpauschale a) Durch die monatliche Betriebskostenpauschale werden die Aufwendungen des Vermieters für sämtliche Betriebs- kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung abgegol- ten. b) Der Vermieter kann den in § 4 des Mietvertrages an- gegebenen Betrag für die Betriebskostenpauschale durch einseitige schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu einem Monatsersten neu fest- setzen, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten von den bis dahin umgelegten Kosten höher oder niedriger ausfallen, als bei der zuletzt erfolgten Festsetzung kalkuliert.
Betriebskostenpauschale. Ein Betriebskostenanteil von 30,-- EURO ist zusätzlich zu jeder Überlassung zu bezahlen. Mit diesem Betrag sind sämtliche Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Geschirrspülmittel usw. abgegolten.
Betriebskostenpauschale. Durch die monatliche Kostenpauschale werden die Aufwendungen des Vermieters für sämtliche Be- triebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung pauschal abgegolten. Der Vermieter ist berechtigt, die Pauschale durch einseitige schriftliche Erklärung neu festzusetzen, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten von den bis dahin umgelegten Kosten nach oben abwei- chen. Im Falle der Kostensenkung ist der Vermieter berechtigt, die Pauschale zu reduzieren. Die neu festgesetzte Pauschale wird ab 1. des Monats geschuldet, auf den die schriftliche Erklärung folgt.
Betriebskostenpauschale. Durch die monatliche Kostenpauschale werden die Aufwendungen des Vermieters für sämtliche Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 pauschal abgegolten. In der Pauschale sind auch die vom Mieter verbrauchten Anteile für Heizkosten, der selbst verbrauchte Strom und der Allgemeinstrom enthalten. Die Pauschale wird ermittelt, indem die Betriebskosten des vorangegangenen Abrechnungsjahres in dem jeweiligen Wohnheim zusammengefasst werden. Der Vermieter ist berechtigt, die Pauschale unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum ersten eines Kalendermonats durch einseitige schriftliche Erklärung neu festzusetzen, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten von den bis dahin umgelegten Kosten abweichen. Die neu festgesetzte Pauschale wird ab dem ersten des Monats geschuldet, auf den die rechtzeitige schriftliche Erklärung folgt. § 5
Betriebskostenpauschale. Ist eine Grundmiete mit Betriebskostenpauschale vereinbart, so ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskos- ten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. In der Erklärung ist der Grund für die Umlage zu bezeichnen und zu erläutern. 1. Der Mieter ist verpflichtet, die Miete kostenfrei monatlich im Voraus, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag des jeweils beginnenden Kalendermonats zu entrichten. 2. Ausgenommen einer vom Mieter nicht zu verantwortenden Verzögerung ist für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung der Eingang bzw. die Gutschrift beim Vermieter maßgebend. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete und Nebenkosten kann der Vermieter Mahnkosten in Höhe von mindestens 5 Euro pro Mahnschreiben und Verzugszinsen verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale ist. 3. Mieternummer/Verwendungszweck: a) Die Mietzahlungen sind zu erbringen auf das Konto des Vermieters bei der IBAN: BIC: b) Der Mieter erteilt ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten des Vermieters für sein Konto bei der IBAN: BIC: Die Kaution beträgt Euro und ist als Barkaution zu leisten, sofern nichts anderes ver- einbart worden ist. Eine Kautionsleistung erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt (bspw. durch Stellung einer Bürgschaft) ist nicht zulässig. Steuer-ID des Mieters zur Kautionsanlage: 1. Die Kaution darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder Voraus- zahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. 2. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Kaution vorzeitig durch Einbehaltung der Miete zu verrechnen. 3. Erhöht sich die Grundmiete während der Vertragslaufzeit infolge einer Mieterhöhung, so ist der Vermieter berechtigt, den dreifachen Erhöhungsbetrag als Erhöhung der Kaution zu verlangen. Der Erhöhungsbetrag ist in drei gleichen Teilen zu zahlen. Die erste Teilzahlung ist mit Wirksamkeit der Mieterhöhung fällig, die beiden weiteren Teilzahlungen werden mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

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  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.