Betriebsstätte Musterklauseln

Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu b...
Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil- weise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst auch eine Bauausführung oder Montage, sowie die Oberleitung über solche Tätigkeiten, jedoch nur, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor- mationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu er- teilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben, Vorbereitungen im Hin- blick auf die Gewährung von Darlehen zu treffen oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig- keit darstellt. 5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Un- ternehmen ausgeübten...
Betriebsstätte. Die Betriebsstätte/n befindet/n sich in einem/mehreren Gebäude/n auf dem/x Xxxxx- xxxxx/en (Straße)..................................in (PLZ)..............(Ort)................... Von der/den Gesamtfläche/n des/der Gebäudes/Gebäude ( m2) nutzt....................einen Teilbereich mit einer Fläche von m2. Eine Bauskizze und ein Lageplan der für den Betrieb genutzten Gebäude, Nutz- und Freiflächen sind als Anlage............und beigefügt. An dieser Stelle ist es erforderlich, das Raumprogramm (Aufzählung der Zimmer, An- zahl der Einzel-, Doppel- und ggf. Mehrbettzimmer, Gemeinschaftsräume, Sanitär- räume, Therapie-räume, Dienstzimmer, Küchen etc.) zu beschreiben und die Größe des Grundstücks sowie der einzelnen Räume anzugeben. Die Betriebsstätte umfasst sowohl die betriebsnotwendigen Anlagen der existenzsi- chernden Leistungen als auch der Fachleistungen Eingliederungshilfe. Zum Zwecke der Überleitung wird während der Übergangsphase davon ausgegangen, dass von der zuvor beschriebenen Betriebsstätte pauschal 22 % der Flächen auf die Fachleistung Eingliederungshilfe entfallen. Eigentümer / Besitzer der Betriebsstätte:...........................................
Betriebsstätte. Die Betriebsstätte/n befindet/n sich in einem/mehreren Gebäude/n auf dem/n Grundstück/en (Straße)..................................in (PLZ)..............(Ort)................... Von der/den Gesamtfläche/n des/der Gebäudes/Gebäude ( m2) nutzt....................einen Teilbereich mit einer Fläche von m2. Eine Bauskizze und ein Lageplan der für den Betrieb genutzten Gebäude, Nutz- und Freiflächen sind als Anlage............und beigefügt. An dieser Stelle ist es erforderlich, das Raumprogramm (Aufzählung der Zimmer, Gemeinschaftsräume, Sanitärräume, Therapieräume, Dienstzimmer, Küchen etc.) zu beschreiben und die Größe des Grundstücks sowie der einzelnen Räume anzugeben. Eigentümer / Besitzer der Betriebsstätte ist ………..
Betriebsstätte. Hier ist die Anzahl der möglicherweise verschiedenen Gebäude anzugeben: Grundstück(e)..................... Straße....................................in (PLZ) ............ Ort........................... Von der Gesamtfläche des Gebäudes/der Gebäude (in m²) nutzt ............................................ einen Teilbereich mit einer Fläche. m² Grundriss- und Lageplan der für den Betrieb genutzten Gebäude, Nutz- und Freiflächen sind als Anlage beigefügt. Eigentümer / Besitzer der Betriebsstätte:............................................................................
Betriebsstätte ist für den Vertragsarzt oder den Vertrags- psychotherapeuten sowie das MVZ der Ort der Zulassung (Vertragsarztsitz). Betriebs- stätte des Belegarztes ist auch das Kranken- haus. Betriebsstätte einer BAG bei örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen ihrer Mitglieder ist der gewählte Hauptsitz.
Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil- weise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte, und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. 3. Als Betriebsstätten gelten nicht: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

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