Betriebsstoffe Musterklauseln

Betriebsstoffe. Die Abrechnung erfolgt, soweit die Kosten der Betriebsstoffe nicht in die Stundenpreise für die Beistellung von Geräten einzubeziehen waren, nach dem Aufwand wie bei den Materia- lien und Hilfsmaterialien zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages.
Betriebsstoffe. 1. Alle Kosten, die für Kraftstoff und für Öl und sonstige Betriebsstoffe anfallen, sind vom Mieter zu tragen. Der Tank ist bei Übergabe voll. Bei Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses ebenfalls voll getankt sein. Ein entsprechender Tankbeleg ist vorzuzeigen. Sollte der Tank nicht vollgetankt sein, werden dem Mieter pauschal 50€ zuzüglich der für die Wiederauffüllung des Tanks entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
Betriebsstoffe. A.2.8.4 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Bremsflüssigkeit, Fette, Frost- schutz-, Kühl- und Reinigungsmittel, soweit dies schadenbedingt notwendig ist. A.2.8.5 Wenn Sie bei einem Glasbruchschaden auf den Austausch des beschädigten Teils verzichten und dieses nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt reparieren lassen, zahlen wir die Kosten hierfür ohne Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Betriebsstoffe. Sämtliche Verbrauchs- und Betriebsstoffe (Kraftstoff, Motoröl, Kühlwasser) sind vom Mieter im Rahmen der Herstellerangaben zu bestellen. Füllstände sind im Hinblick auf die Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs regelmäßig nutzungsabhängig zu kontrollieren. Maßgeblich sind die tatsächlichen Füllstände. 1. Bei Unfällen ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, nämlich dass
Betriebsstoffe. Sämtliche Verbrauchs- und Betriebsstoffe (Kraftstoff, Motoröl, Kühlwasser) sind vom Mieter im Rahmen der Herstellerangaben zu bestellen. Füllstände sind im Hinblick auf die Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs regelmäßig nutzungsabhängig zu kontrollieren. Maßgeblich sind die tatsächlichen Füllstände. 1. Bei Unfällen ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, nämlich dass a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, b) Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge dokumentiert werden, c) ggf. eine Unfallskizze angefertigt wird, d) von ihm kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und e) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. 2. Der Mieter darf sich, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist, nicht vom Unfallort entfernen. 3. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Unfall unverzüglich (max. werktäglich 24 Stunden) schriftlich gegenüber dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind vorzulegen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere in einer der Mietstationen des Vermieters abzugeben. In der weiteren Bearbeitung des Schadensfalles ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und seine Versicherer zu unterstützen und ihnen jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 15.1. Der Lieferant ist alleiniger Eigentümer und Inhaber der Schutzrechte an seinen Angeboten, Bildern, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Aufzeichnungen (einschließlich solcher in elektronischer Form). Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten dürfen solche Gegenstände Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden und nicht durch den Kunden selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. 15.2. Soweit nicht ausdrücklich in Textform anders festgelegt, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen zur Verfügung gestellten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, deren vertrauliche Natur ist offensichtlich. 15.3. Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zu speichern und solche Daten an mit dem Lieferanten verbundene Gesellschaften und Subunternehmer weiterzugeben, es sei denn, dies wiederspricht den auf den Lieferanten anwendbaren Datenschutzbestimmungen. 15.4. Der Lieferant speichert die unter Ziffer 15.3 genannten Daten des Kunden, sobald der Kunde den Lieferanten erstmalig, z. B. für eine Bestellanfrage, kontaktiert. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung der jeweiligen Daten. Dies findet insbesondere bei Vertragsschluss Anwendung. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Lieferant im Falle einer Vertragsverletzung berechtigt ist, seine Daten an Gesellschaften und Personen weiterzuleiten, die der Lieferant mit der Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche und Rechte betraut. 15.5. Der Kunde hat die Möglichkeit, sein Einverständnis zu der oben beschriebenen Speicherung, Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Er kann jederzeit in Textform verlangen, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht oder, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen Anwendung finden, für die Verwendung und Verarbeitung blockiert werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Informationen über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Herkunft, Empfänger und die Nutzung der personenbezogenen Daten und den Zweck der Nutzung zu verlangen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.