Betriebssystem Musterklauseln

Betriebssystem. Für das Absolvieren des Lehrgangs ist der Zugang zu einem PC mit einem aktuell gängigen Betriebssystem zwingend erforderlich.
Betriebssystem. Für die Virtual Server steht eine freie Auswahl verschiedener Betriebssysteme zur Verfügung (gemäss Über- sicht auf der Webseite xxx.xxxxx.xx). Option Betriebssystem (die aktuell gültige Ver- sion ist auf der Web- seite xxx.xxxxx.xx ersichtlich) - Microsoft Windows - Verschiedene Linux Derivate (ver- fügbar ab Q3/14) Ein Wechsel des Betriebssystems ist wie folgt möglich: Der Kunde bestellt einen zusätzlichen Virtual Server mit dem gewünschten Betriebssystem und ist für die Konfiguration und die Migration der Daten verantwort- lich. Der erste Virtual Server kann ausserhalb der Kündigungsfristen gelöscht werden. Ein gleichzeitiger Downgrade des Virtual Servers ist nicht möglich. Es werden grundsätzlich keine Kosten zurückerstattet für nicht bezogene Leistungen.
Betriebssystem. Auf der Bestellung ist unbedingt das gewünschte Betriebssystem an- zugeben, da die Lizenz an die jeweilige Plattform gebunden ist. Die genauen Voraussetzungen für die Laufzeitumgebung finden Sie im Dokument »System Requirements«. Die Lizenz gilt für alle unterstütz- ten Sprachbindungen (Programmiersprachen) auf der jeweiligen Plattform.
Betriebssystem. Application
Betriebssystem. Mindestens Windows 98 oder höher, empfehlen wird Windows XP oder höher.

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande, sobald wir Ih- ren Antrag angenommen haben. Dies geschieht durch Zu- sendung des Versicherungsscheins oder einer anderen Er- klärung aus der sich ergibt, dass der Versicherer den Antrag annimmt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt nicht, soweit Sie mit der Zahlung des Erstbeitrags in Verzug geraten (siehe Punkt 6.). Allgemeine Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag (AIB) 00-000-0000

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Bestellungen ISBN: 978-3-96225-115-4 Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abbestellungen jederzeit gegenüber dem Verlag möglich.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,