Betriebsvereinbarungen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu Regelungsinhalten dieses Tarifvertrages ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich bestimmt wurde. Dem Tarifvertrag entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen un- wirksam zu machen. (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2001 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. (2) Dieser Tarifvertrag ersetzt den bis dahin geltenden BAT-O und BMT-G-O und die diese ergänzenden Tarifverträge. Bis zum 31. Dezember 2000 erworbene Ansprüche aus voran- gegangenen tariflichen Regelungen verfallen mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, sofern sie noch nicht fällig waren. Dem Tarifvertrag widersprechende Betriebsvereinbarungen fin- den ab dem 01.01.2001 keine Anwendung mehr. (3) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden: a) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992, c) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (TV VL Ang-O) vom 8. Mai 1991, d) der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Diens- tes (Altersvorsorge-TV-kommunal-ATV-K) vom 1. Xxxx 2002, ohne dessen § 37a,, e) der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003. Soweit in den in Satz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwie- sen wird, treten an deren Stelle die einschlägigen Vorschriften dieses Tarifvertrages; sofern Vorschriften nur für Angestellte geregelt sind, gelten sie für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die zum Zwecke privater Altersvorsorge monatlich mindestens 70 Euro ihres Entgeltes umwan- deln, erhalten auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Tarifvertrages gemäß Buchstabe c anstelle des dort genannten Betrages monatlich 26 Euro; für Teilzeitbeschäftigte gelten die vorgenannten Beträge anteilig. (4) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervier- teljahres, erstmals zum 31. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werden. (5) Dieser Tarifvertrag ist im Unternehmen so verfügbar zu halten, daß allen Arbeitnehmern die Einsichtnahme möglich ist. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2000 bei der AKS im Arbeitsverhältnis standen, ist die ab Januar 2001 zustehende monatliche Bruttovergütung abweichend von § 11 Absatz 3 wie folgt zu ermitteln: Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Jahres 2000 ohne Berück- sichtigung von Krankheitsausfällen und abzüglich von Erschwerniszuschlägen, Vertretungs- zulagen und vermögenswirksamen Leistungen ist um 900,00 DM (600,00 Weihnachtsgeld + 300,00 DM Erholungsbeihilfe) zu reduzieren und durch 12 zu dividieren. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Januar 2003 um 0,2 v.H. und ab dem 01. Januar 2004 um weitere 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitz- standsentgelts. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Juli 2005 um 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitzstandsentgelts.
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Samples: Tarifvertrag
Betriebsvereinbarungen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen 60.1 Die Betriebsvereinbarung ist darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages die Arbeitsbedingungen des einzelnen Unternehmens und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so zu Regelungsinhalten dieses Tarifvertrages gestalten, den Erfordernissen der Wettbewerbsfähigkeit und einer nachhaltigen Beschäftigungsentwicklung entsprochen werden kann.
60.2 Eine Betriebsvereinbarung ist über alle Gegenstände zu treffen, die dieser Vertrag der Personalkommission und der Geschäftsleitung des Unternehmens zur ge- meinsamen Regelung überträgt oder über die nach Ziffer 56 eine Zusatzvereinba- rung zu treffen ist.
60.3 Eine Zusatzvereinbarung kann nur zulässigdann in Form einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, wenn dies ausdrücklich bestimmt wurdedas Unternehmen keiner Branche nach Ziffer 57 ange- hört. Dem Tarifvertrag entgegenstehende Regelungen treten außer KraftVon den Ziffern 31 und 36 dieses Vertrages kann durch Betriebsvereinba- rung nicht abgewichen werden. Ansprüche Ziffer 58 Absatz 3 und 4 finden keine Anwendung.
60.4 Soweit eine Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit nach Ziffer 58 Absatz 1 zum Gegenstand hat, wird sie zwischen der Personalkommission und der Vertre- tung der an diesem Vertrag beteiligten und für das Unternehmen zuständigen Ar- beitnehmerverbände einerseits, der Geschäftsleitung des Unternehmens anderer- seits geschlossen. Der Vertretung der Arbeitnehmerseite gehören zwei Mitglieder der Personalkommission und zwei Vertreter der vertragsschliessenden Arbeit- nehmerverbände an. Die Vertretung des Unternehmens setzt sich jeweils aus dem Arbeitsverhältnis verfallender jeweils gleichen Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der Geschäftsleitung zusammen. Auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite gilt das Mehrheitsprinzip.
60.5 Die Betriebsvereinbarung ist schriftlich niederzulegen und von Seiten beider Par- teien zu unterzeichnen. Ihre Bestimmungen gelten unmittelbar und zwingend. Sie wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen. Sie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden6 Monate vor Fristablauf gekündigt wird. Für denselben Sachverhalt reicht Sie wirkt nach, bis sie durch eine neue Betriebsvereinbarung ersetzt wird.
60.6 Wenn die einmalige Geltendmachung des Anspruchs ausParteien in ihren Verhandlungen keine Einigung erzielen, können sie einzeln die Paritätische Kommission zur Vermittlung beiziehen und sie um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen un- wirksam zu machenUnterbreitung eines Vermittlungsvorschlages ersuchen. Erreicht die Paritätische Kommission keine Einigung, so kann jede Partei den Fall einem Schiedsgericht vorlegen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2001 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Dieser Tarifvertrag ersetzt den bis dahin geltenden BAT-O und BMT-G-O und die diese ergänzenden Tarifverträge. Bis zum 31. Dezember 2000 erworbene Ansprüche aus voran- gegangenen tariflichen Regelungen verfallen mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, sofern sie noch nicht fällig waren. Dem Tarifvertrag widersprechende Betriebsvereinbarungen fin- den ab dem 01.01.2001 keine Anwendung mehr.
(3) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992,
c) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (TV VL Ang-O) vom 8. Mai 1991,
d) der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Diens- tes (Altersvorsorge-TV-kommunal-ATV-K) vom 1. Xxxx 2002, ohne dessen § 37a,,
e) der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003. Soweit in den in Satz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwie- sen wird, treten an deren Stelle die einschlägigen Vorschriften dieses Tarifvertrages; sofern Vorschriften nur für Angestellte geregelt sind, gelten sie für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die zum Zwecke privater Altersvorsorge monatlich mindestens 70 Euro ihres Entgeltes umwan- deln, erhalten auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Tarifvertrages gemäß Buchstabe c anstelle des dort genannten Betrages monatlich 26 Euro; für Teilzeitbeschäftigte gelten die vorgenannten Beträge anteilig.
(4) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervier- teljahres, erstmals zum 31. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werden.
(5) Dieser Tarifvertrag ist im Unternehmen so verfügbar zu halten, daß allen Arbeitnehmern die Einsichtnahme möglich ist. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2000 bei der AKS im Arbeitsverhältnis standen, ist die ab Januar 2001 zustehende monatliche Bruttovergütung abweichend von § 11 Absatz 3 wie folgt zu ermitteln: Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Jahres 2000 ohne Berück- sichtigung von Krankheitsausfällen und abzüglich von Erschwerniszuschlägen, Vertretungs- zulagen und vermögenswirksamen Leistungen ist um 900,00 DM (600,00 Weihnachtsgeld + 300,00 DM Erholungsbeihilfe) zu reduzieren und durch 12 zu dividieren. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Januar 2003 um 0,2 v.H. und ab dem 01. Januar 2004 um weitere 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitz- standsentgelts. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Juli 2005 um 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitzstandsentgelts.
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Samples: Landes Gesamtarbeitsvertrag
Betriebsvereinbarungen. Der Abschluss Die Einführung eines Lohnanreizsystems setzt entsprechendes Einvernehmen über die Ein- führung und Verwendung des Lohnsystems im Betrieb voraus und mündet in eine entspre- chende Betriebsvereinbarung. Die Betriebsvereinbarung muss unter anderem auf folgende Punkte eingehen: • Welche Produkte, Abteilungen und Mitarbeitergruppen von Betriebsvereinbarungen der Vereinbarung erfasst werden. • Eine Beschreibung der Vertragsgrundlagen, d.h. u.a. Angaben zu Regelungsinhalten dieses Tarifvertrages Maschinen, Metho- den, Produkten, Qualitätsanforderungen, Sicherheitsbestimmungen usw. • Etwaige Probezeitbestimmungen. • Regeln für die Kündigung der Betriebsvereinbarung, den Wegfall der Betriebsvereinba- rung und für die Bezahlung nach Ende der Regelung etc. • Unterschrift der Vertreter von Betriebsleitung und Mitarbeitern (Vertrauensperson, falls vorhanden). Eine Betriebsvereinbarung über ein Lohnanreizsystem soll vom jeweils gültigen Normal- lohnsatz des Tarifvertrags ausgehen und kann z.B. einen oder mehrere der nachfolgend genannten Aspekte enthalten: • Produktivität • Qualifikation • Flexibilität • Funktionslohn Sofern keine Vereinbarung über eine längere Kündigungsfrist getroffen wurde, kann die Betriebsvereinbarung mit 3-Monats-Frist von den örtlichen Partnern gekündigt werden. Die kündigende Tarifpartei ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor Ort im Betrieb Ver- handlungen stattfinden und dass, falls keine Einigung erreicht wird, neue Verhandlungen unter Mitwirkung der Tariforganisationen abgehalten werden. Bei weiter bestehenden Mei- nungsverschiedenheiten wird die Angelegenheit nach den Regeln für die außergerichtliche Beilegung arbeitsrechtlicher Konflikte behandelt. Die Meinungsverschiedenheiten können jedoch nicht bis vor ein Arbeitsschiedsgericht (faglig voldgift) gebracht werden. Bei Nichtbeachtung dieser allgemeinen Regeln bleiben die Tarifparteien durch die gekün- digte Vereinbarung gebunden, selbst wenn das Ablaufdatum überschritten ist. Die Entlohnung nach Wegfall der Vereinbarung entspricht dem normalen Stundenlohn zu- züglich etwaiger persönlicher Zulagen und sonstiger Zulagen gemäß Betriebsvereinbarung. Die Vereinbarungen werden zwischen den Tarifparteien vor Ort, d.h. der Betriebsleitung und den Vertrauensleuten des Betriebs bzw. der Abteilung geschlossen. Die Vereinbarungen sind erst nach Genehmigung durch die Tariforganisationen gültig. Die Betriebe können zum Zwecke der Ausbildung in vertretbarem Umfang 17-jährige Arbei- ter einstellen. Sie dürfen nur zulässigfür körperlich leichtere Arbeiten, wenn dies ausdrücklich bestimmt wurdewie Abwiegen und Verpacken von Auf- schnittware oder Sliced Bacon und andere Verpackungs- und Etikettierungsarbeiten, Füllen von kleineren Wareneinheiten, Verschweißen von Plastiktüten und Ähnliches eingesetzt werden. Dem Tarifvertrag entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht Zwischen den Tarifparteien können weitere Einsatzbereiche vereinbart werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung Stundenlohnarbeit wird 75 % des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen un- wirksam zu machen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2001 in Kraft Schlachthofarbeiterlohns gezahlt und wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Dieser Tarifvertrag ersetzt den bis dahin geltenden BAT-O und BMT-G-O und die diese ergänzenden Tarifverträge. Bis zum 31. Dezember 2000 erworbene Ansprüche aus voran- gegangenen tariflichen Regelungen verfallen mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, sofern sie noch nicht fällig waren. Dem Tarifvertrag widersprechende Betriebsvereinbarungen fin- den ab dem 01.01.2001 keine Anwendung mehr.
(3) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992,
c) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (TV VL Ang-O) vom 8. Mai 1991,
d) der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Diens- tes (Altersvorsorge-TV-kommunal-ATV-K) vom 1. Xxxx 2002, ohne dessen § 37a,,
e) der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003. Soweit in den in Satz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwie- sen wird, treten an deren Stelle die einschlägigen Vorschriften dieses Tarifvertrages; sofern Vorschriften nur für Angestellte geregelt sind, gelten sie für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die zum Zwecke privater Altersvorsorge monatlich mindestens 70 Euro ihres Entgeltes umwan- deln, erhalten auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Tarifvertrages gemäß Buchstabe c anstelle des dort genannten Betrages monatlich 26 Euro; für Teilzeitbeschäftigte bei Akkordar- beit gelten die vorgenannten Beträge anteiligfür erwachsene Arbeiter vereinbarten Sätze. Im Falle von Arbeitslosigkeit von Mitgliedern der örtlichen Gewerkschaftsgruppe kann sich die Gewerkschaft der Anstellung von Jungarbeitern für solche Ausbildungszwecke widerset- zen. Gilt für KIF und Veredelung Siehe unter: Protokolle und sonstige Vereinbarungen, Seite 98.
(4) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervier- teljahres, erstmals zum 31. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werden.
(5) Dieser Tarifvertrag ist im Unternehmen so verfügbar zu halten, daß allen Arbeitnehmern die Einsichtnahme möglich ist. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2000 bei der AKS im Arbeitsverhältnis standen, ist die ab Januar 2001 zustehende monatliche Bruttovergütung abweichend von § 11 Absatz 3 wie folgt zu ermitteln: Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Jahres 2000 ohne Berück- sichtigung von Krankheitsausfällen und abzüglich von Erschwerniszuschlägen, Vertretungs- zulagen und vermögenswirksamen Leistungen ist um 900,00 DM (600,00 Weihnachtsgeld + 300,00 DM Erholungsbeihilfe) zu reduzieren und durch 12 zu dividieren. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Januar 2003 um 0,2 v.H. und ab dem 01. Januar 2004 um weitere 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitz- standsentgelts. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Juli 2005 um 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitzstandsentgelts.
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Samples: Tarifvertrag
Betriebsvereinbarungen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu Regelungsinhalten dieses Tarifvertrages ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich bestimmt wurde. Dem Tarifvertrag entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen un- wirksam zu machen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kön- nen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienst- geber und Angestellten regeln, durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden; Sonder- vereinbarungen hinsichtlich der Pensionsordnung sind nur gemäß Artikel IV Abs 2 zulässig. Januar 2001 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen. Die Anlagen Sonstige Son- dervereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertragesgültig, soweit sie für den An- gestellten günstiger sind oder Angelegenheiten be- treffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
(2) Dieser Tarifvertrag ersetzt den bis dahin geltenden BAT-O Über folgende Punkte können gemäß § 29 Arbeits- verfassungsgesetz Betriebsvereinbarungen abge- schlossen werden: Kostenbeihilfen bei Geburt, Ehe- schließung und BMT-G-O Tod, Regelungen über Essenszuschuss und Fahrtkostenersatz, Höhe der Tages- und Nächti- gungsgebühren bei Dienstreisen, Vereinbarungen über Gleitzeit, Pausenregelungen bei monotonen Tä- tigkeiten an Maschinen, Schulungs- und Prüfungs- richtlinien, letztere jedoch nur, wenn durch diese Schulungs- und Prüfungsrichtlinien die diese ergänzenden Tarifverträge. Bis zum 31. Dezember 2000 erworbene Ansprüche aus voran- gegangenen tariflichen Regelungen verfallen mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, sofern sie noch Voraussetzun- gen für die Beitragsleistung an die Pensionskasse nicht fällig waren. Dem Tarifvertrag widersprechende Betriebsvereinbarungen fin- den ab dem 01.01.2001 keine Anwendung mehrerschwert werden.
(3) Neben diesem Tarifvertrag Institute mit einer Bilanzsumme von mehr als 36,34 Mill. Euro sowie der Österreichische Genossen- schaftsverband sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992,
c) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (TV VL Ang-O) vom 8. Mai 1991,
d) der Tarifvertrag ermächtigt, durch Betriebsver- einbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz eine über die zusätzliche Altersvorsorge Bezugsansätze der Beschäftigten des öffentlichen Diens- tes (Altersvorsorge-TV-kommunal-ATV-K) vom 1. Xxxx 2002, ohne dessen § 37a,,
e) der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003. Soweit in den in Satz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwie- sen wird, treten an deren Stelle die einschlägigen Vorschriften dieses Tarifvertrages; sofern Vorschriften nur für Angestellte geregelt sind, gelten sie für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die zum Zwecke privater Altersvorsorge monatlich mindestens 70 Euro ihres Entgeltes umwan- deln, erhalten auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Tarifvertrages gemäß Buchstabe c anstelle des dort genannten Betrages monatlich 26 Euro; für Teilzeitbeschäftigte gelten die vorgenannten Beträge anteiligGehaltsschemata hi- nausgehende Regelung zu treffen.
(4) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervier- teljahresDer Österreichische Genossenschaftsverband und die Österreichische Volksbanken-AG sind ermächtigt, erstmals zum 31durch Betriebsvereinbarung (§ 29 Arbeitsverfassungs- gesetz) ergänzende oder abweichende Regelungen zu diesem Kollektivvertrag zu treffen. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werdenDie Ordnungs- normen dieses Kollektivvertrages gelten auch für der- artige Betriebsvereinbarungen. Der Inhalt dieser Be- triebsvereinbarung des Österreichischen Genossen- schaftsverbandes ist durch die bisher bestehende Ver- bandsdienstordnung gegeben.
(5) Dieser Tarifvertrag ist im Unternehmen so verfügbar Betriebsvereinbarungen sind dem Österreichi- schen Genossenschaftsverband und der Gewerk- schaft GPA, Wirtschaftsbereich Raiffeisen-, Volks- und Hypobanken zur Kenntnis zu halten, daß allen Arbeitnehmern die Einsichtnahme möglich ist. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2000 bei der AKS im Arbeitsverhältnis standen, ist die ab Januar 2001 zustehende monatliche Bruttovergütung abweichend von § 11 Absatz 3 wie folgt zu ermitteln: Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Jahres 2000 ohne Berück- sichtigung von Krankheitsausfällen und abzüglich von Erschwerniszuschlägen, Vertretungs- zulagen und vermögenswirksamen Leistungen ist um 900,00 DM (600,00 Weihnachtsgeld + 300,00 DM Erholungsbeihilfe) zu reduzieren und durch 12 zu dividieren. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Januar 2003 um 0,2 v.H. und ab dem 01. Januar 2004 um weitere 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitz- standsentgelts. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Juli 2005 um 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitzstandsentgeltsbringen.
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Samples: Kollektivvertrag
Betriebsvereinbarungen. Der Abschluss Die Betriebsvereinbarung ist, ähnlich dem Tarifvertrag, ein privatrechtlicher Nor- menvertrag, dieser nun aber nicht geschlossen zwischen den Tarifparteien, sondern zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Betriebsvereinbarung gilt als »Gesetz des Betriebes« und wirkt von Betriebsvereinbarungen außen auf die Arbeitsverhältnisse ein, ohne deren Inhalt zu Regelungsinhalten dieses Tarifvertrages werden (BAG NZA 1990, 351 (353 f.); Schaub/Koch § 231 Rz. 4). In Abgrenzung dazu verpflichten sogenannte Regelungsabreden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat den Arbeitgeber lediglich im Innenverhältnis (BAG AP BetrVG 1972, § 77 Regelungsab- rede; GK-Kreuz § 77 BetrVG Rz. 10; Schaub/Koch § 231 Rz. 67). Die entscheidenden Normen sind die §§ 76, 77, 87 und 88 des BetrVG. Beachte: Da der Inhalt einer Betriebsvereinbarung Normen für Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnisses sowie überbetriebliche und betriebsverfassungs- rechtliche Fragen setzt (BAG AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt; BAG-GS AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 46; Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, § 12 Rz. 32), ergibt sich vielfach eine sach- liche Überschneidung mit Regelungen von Tarifverträgen (lies: § 1 Abs. 1 TVG). Aus die- sem Grund normiert § 77 Abs. 3 BetrVG zum Schutz der Tarifautonomie eine sogenannte Regelungssperre für Betriebsvereinbarungen, die sich auf Fragen beziehen, die in einem Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (ErfKomm/Kania § 77 BetrVG Rz. 52). Folglich genügt grundsätzlich die bloße Tarifüblichkeit, um eine Betriebs- vereinbarung auszuschließen. Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist nur eine Betriebsvereinba- rung allerdings trotz bestehender tariflicher Regelung zulässig, wenn dies ausdrücklich bestimmt wurdeder Tarifvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel vorsieht (Schaub/Treber § 204 Rz. Dem Tarifvertrag entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft19; Brox/Rüthers/Henssler Rz. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen271). Etwas anderes gilt im Bereich der (zwingenden!) Mitbestimmung des Be- triebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG: Danach ist eine Be- triebsvereinbarung nur ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss- frist tatsächlich eine tarifliche Regelung besteht und wegen der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers – unabhängig von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten jener der Arbeitnehmer – Anwendung findet oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werdenfinden könnte (ErfKomm/Kania § 77 BetrVG Rz. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen un- wirksam zu machen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2001 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen46). Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Dieser Tarifvertrag ersetzt den bis dahin geltenden BAT-O und BMT-G-O und überwiegende Meinung nimmt einen Anwendungsvorrang des § 87 Abs. 1 BetrVG gegenüber § 77 Abs. 3 BetrVG an, sodass die diese ergänzenden Tarifverträge. Bis zum 31. Dezember 2000 erworbene Ansprüche aus voran- gegangenen tariflichen Regelungen verfallen mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, sofern sie noch nicht fällig waren. Dem Tarifvertrag widersprechende Betriebsvereinbarungen fin- den ab dem 01.01.2001 keine Anwendung mehr.
(3) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifverträge Mitbestimmung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992,
c) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (TV VL Ang-O) vom 8. Mai 1991,
d) der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Diens- tes (Altersvorsorge-TV-kommunal-ATV-K) vom 1. Xxxx 2002, ohne dessen § 37a,,
e) der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen Angelegenheiten im kommunalen öffentlichen Dienst Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht schon bei bloßer Tarifüblichkeit oder bloß nachwirkender tariflicher Regelung ausgeschlossen ist (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003. Soweit in den in Satz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwie- sen wirdso- genannte »Vorrangtheorie«; BAG NZA 2006, treten an deren Stelle die einschlägigen Vorschriften dieses Tarifvertrages1285; sofern Vorschriften nur für Angestellte geregelt sindBAG NZA 1997, gelten sie für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die zum Zwecke privater Altersvorsorge monatlich mindestens 70 Euro ihres Entgeltes umwan- deln, erhalten auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Tarifvertrages gemäß Buchstabe c anstelle des dort genannten Betrages monatlich 26 Euro951; für Teilzeitbeschäftigte gelten die vorgenannten Beträge anteilig.
(4) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervier- teljahres, erstmals zum 31. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werden.
(5) Dieser Tarifvertrag ist im Unternehmen so verfügbar zu halten, daß allen Arbeitnehmern die Einsichtnahme möglich ist. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2000 bei der AKS im Arbeitsverhältnis standen, ist die ab Januar 2001 zustehende monatliche Bruttovergütung abweichend von § 11 Absatz 3 wie folgt zu ermitteln: Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Jahres 2000 ohne Berück- sichtigung von Krankheitsausfällen und abzüglich von Erschwerniszuschlägen, Vertretungs- zulagen und vermögenswirksamen Leistungen ist um 900,00 DM (600,00 Weihnachtsgeld + 300,00 DM Erholungsbeihilfe) zu reduzieren und durch 12 zu dividieren. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Januar 2003 um 0,2 v.H. und ab dem 01. Januar 2004 um weitere 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitz- standsentgelts. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Juli 2005 um 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitzstandsentgelts.BAG 1996,
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Samples: Arbeitsvertrag
Betriebsvereinbarungen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu Regelungsinhalten dieses Tarifvertrages ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich bestimmt wurde. Dem Tarifvertrag entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen un- wirksam zu machen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kön- nen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgeber und Angestellten regeln, durch Dienst- vertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden; Sondervereinbarungen hinsichtlich der Pensionsord- nung sind nur gemäß Artikel IV Abs 2 zulässig. Januar 2001 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen. Die Anlagen Sonsti- ge Sondervereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertragesgültig, soweit sie für den Angestellten günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
(2) Dieser Tarifvertrag ersetzt den bis dahin geltenden BAT-O Über folgende Punkte können gemäß § 29 Ar- beitsverfassungsgesetz Betriebsvereinbarungen ab- geschlossen werden: Kostenbeihilfen bei Geburt, Ehe- schließung und BMT-G-O Tod, Regelungen über Essenszuschuss und Fahrtkostenersatz, Höhe der Tages- und Nächti- gungsgebühren bei Dienstreisen, Vereinbarungen über Gleitzeit, Pausenregelungen bei monotonen Tä- tigkeiten an Maschinen, Schulungs- und Prüfungs- richtlinien, letztere jedoch nur, wenn durch diese Schulungs- und Prüfungsrichtlinien die diese ergänzenden Tarifverträge. Bis zum 31. Dezember 2000 erworbene Ansprüche aus voran- gegangenen tariflichen Regelungen verfallen mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, sofern sie noch Voraussetzun- gen für die Beitragsleistung an die Pensionskasse nicht fällig waren. Dem Tarifvertrag widersprechende Betriebsvereinbarungen fin- den ab dem 01.01.2001 keine Anwendung mehrerschwert werden.
(3) Neben diesem Tarifvertrag Institute mit einer Bilanzsumme von mehr als 36,34 Mill. Euro sowie der Österreichische Genossen- schaftsverband sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992,
c) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (TV VL Ang-O) vom 8. Mai 1991,
d) der Tarifvertrag ermächtigt, durch Betriebsver- einbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz eine über die zusätzliche Altersvorsorge Bezugsansätze der Beschäftigten des öffentlichen Diens- tes (Altersvorsorge-TV-kommunal-ATV-K) vom 1. Xxxx 2002, ohne dessen § 37a,,
e) der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003. Soweit in den in Satz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwie- sen wird, treten an deren Stelle die einschlägigen Vorschriften dieses Tarifvertrages; sofern Vorschriften nur für Angestellte geregelt sind, gelten sie für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die zum Zwecke privater Altersvorsorge monatlich mindestens 70 Euro ihres Entgeltes umwan- deln, erhalten auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Tarifvertrages gemäß Buchstabe c anstelle des dort genannten Betrages monatlich 26 Euro; für Teilzeitbeschäftigte gelten die vorgenannten Beträge anteiligGehaltsschemata hi- nausgehende Regelung zu treffen.
(4) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervier- teljahresDer Österreichische Genossenschaftsverband und die Österreichische Volksbanken-AG sind er- mächtigt, erstmals zum 31durch Betriebsvereinbarung (§ 29 Arbeits- verfassungsgesetz) ergänzende oder abweichende Regelungen zu diesem Kollektivvertrag zu treffen. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werdenDie Ordnungsnormen dieses Kollektivvertrages gelten auch für derartige Betriebsvereinbarungen. Der Inhalt dieser Betriebsvereinbarung des Österreichischen Ge- nossenschaftsverbandes ist durch die bisher beste- hende Verbandsdienstordnung gegeben.
(5) Dieser Tarifvertrag ist im Unternehmen so verfügbar Betriebsvereinbarungen sind dem Österreichi- schen Genossenschaftsverband und der Gewerk- schaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich, Raiffeisen-, Volks- und Hy- pobanken zur Kenntnis zu halten, daß allen Arbeitnehmern die Einsichtnahme möglich ist. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2000 bei der AKS im Arbeitsverhältnis standen, ist die ab Januar 2001 zustehende monatliche Bruttovergütung abweichend von § 11 Absatz 3 wie folgt zu ermitteln: Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Jahres 2000 ohne Berück- sichtigung von Krankheitsausfällen und abzüglich von Erschwerniszuschlägen, Vertretungs- zulagen und vermögenswirksamen Leistungen ist um 900,00 DM (600,00 Weihnachtsgeld + 300,00 DM Erholungsbeihilfe) zu reduzieren und durch 12 zu dividieren. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Januar 2003 um 0,2 v.H. und ab dem 01. Januar 2004 um weitere 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitz- standsentgelts. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Juli 2005 um 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitzstandsentgeltsbringen.
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Betriebsvereinbarungen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu Regelungsinhalten dieses Tarifvertrages ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich bestimmt wurde. Dem Tarifvertrag entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen un- wirksam zu machen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kön- nen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienst- geber und Angestellten regeln, durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden; Sonder- vereinbarungen hinsichtlich der Pensionsordnung sind nur gemäß Artikel IV Abs 2 zulässig. Januar 2001 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen. Die Anlagen Sonstige Son- dervereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertragesgültig, soweit sie für den An- gestellten günstiger sind oder Angelegenheiten be- treffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
(2) Dieser Tarifvertrag ersetzt den bis dahin geltenden BAT-O Über folgende Punkte können gemäß § 29 Arbeits- verfassungsgesetz Betriebsvereinbarungen abge- schlossen werden: Kostenbeihilfen bei Geburt, Ehe- schließung und BMT-G-O Tod, Regelungen über Essenszuschuss und Fahrtkostenersatz, Höhe der Tages- und Nächti- gungsgebühren bei Dienstreisen, Vereinbarungen über Gleitzeit, Pausenregelungen bei monotonen Tä- tigkeiten an Maschinen, Schulungs- und Prüfungs- richtlinien, letztere jedoch nur, wenn durch diese Schulungs- und Prüfungsrichtlinien die diese ergänzenden Tarifverträge. Bis zum 31. Dezember 2000 erworbene Ansprüche aus voran- gegangenen tariflichen Regelungen verfallen mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, sofern sie noch Voraussetzun- gen für die Beitragsleistung an die Pensionskasse nicht fällig waren. Dem Tarifvertrag widersprechende Betriebsvereinbarungen fin- den ab dem 01.01.2001 keine Anwendung mehrerschwert werden.
(3) Neben diesem Tarifvertrag Institute mit einer Bilanzsumme von mehr als 36,34 Mill. Euro sowie der Österreichische Genossen- schaftsverband sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992,
c) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (TV VL Ang-O) vom 8. Mai 1991,
d) der Tarifvertrag ermächtigt, durch Betriebsver- einbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz eine über die zusätzliche Altersvorsorge Bezugsansätze der Beschäftigten des öffentlichen Diens- tes (Altersvorsorge-TV-kommunal-ATV-K) vom 1. Xxxx 2002, ohne dessen § 37a,,
e) der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003. Soweit in den in Satz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwie- sen wird, treten an deren Stelle die einschlägigen Vorschriften dieses Tarifvertrages; sofern Vorschriften nur für Angestellte geregelt sind, gelten sie für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die zum Zwecke privater Altersvorsorge monatlich mindestens 70 Euro ihres Entgeltes umwan- deln, erhalten auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Tarifvertrages gemäß Buchstabe c anstelle des dort genannten Betrages monatlich 26 Euro; für Teilzeitbeschäftigte gelten die vorgenannten Beträge anteiligGehaltsschemata hi- nausgehende Regelung zu treffen.
(4) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervier- teljahresDer Österreichische Genossenschaftsverband und die Österreichische Volksbanken-AG sind ermächtigt, erstmals zum 31durch Betriebsvereinbarung (§ 29 Arbeitsverfassungs- gesetz) ergänzende oder abweichende Regelungen zu diesem Kollektivvertrag zu treffen. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werdenDie Ordnungs- normen dieses Kollektivvertrages gelten auch für der- artige Betriebsvereinbarungen. Der Inhalt dieser Be- triebsvereinbarung des Österreichischen Genossen- schaftsverbandes ist durch die bisher bestehende Ver- bandsdienstordnung gegeben.
(5) Dieser Tarifvertrag ist im Unternehmen so verfügbar Betriebsvereinbarungen sind dem Österreichi- schen Genossenschaftsverband und der Gewerk- schaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich, Raiffeisen-, Volks- und Hy- pobanken zur Kenntnis zu halten, daß allen Arbeitnehmern die Einsichtnahme möglich ist. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2000 bei der AKS im Arbeitsverhältnis standen, ist die ab Januar 2001 zustehende monatliche Bruttovergütung abweichend von § 11 Absatz 3 wie folgt zu ermitteln: Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Jahres 2000 ohne Berück- sichtigung von Krankheitsausfällen und abzüglich von Erschwerniszuschlägen, Vertretungs- zulagen und vermögenswirksamen Leistungen ist um 900,00 DM (600,00 Weihnachtsgeld + 300,00 DM Erholungsbeihilfe) zu reduzieren und durch 12 zu dividieren. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Januar 2003 um 0,2 v.H. und ab dem 01. Januar 2004 um weitere 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitz- standsentgelts. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Juli 2005 um 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitzstandsentgeltsbringen.
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Betriebsvereinbarungen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu Regelungsinhalten dieses Tarifvertrages ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich bestimmt wurde. Dem Tarifvertrag entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss- frist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen un- wirksam zu machen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwi- schen Dienstgeber und Angestellten regeln, durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch be- schränkt werden; Sondervereinbarungen hinsichtlich der Pensionsordnung sind nur gemäß Artikel IV Abs 2 zulässig. Januar 2001 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen. Die Anlagen Sonstige Sondervereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertragesgültig, soweit sie für den An- gestellten günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
(2) Dieser Tarifvertrag ersetzt den bis dahin geltenden BAT-O Über folgende Punkte können gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden: Kostenbeihilfen bei Geburt, Eheschließung und BMT-G-O Tod, Regelungen über Essenszuschuss und Fahrtkostenersatz, Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühren bei Dienstreisen, Vereinbarungen über Gleitzeit, Pausenregelungen bei monotonen Tätigkeiten an Maschinen, Schulungs- und Prüfungsrichtlinien, letztere jedoch nur, wenn durch diese Schulungs- und Prüfungsrichtlinien die diese ergänzenden Tarifverträge. Bis zum 31. Dezember 2000 erworbene Ansprüche aus voran- gegangenen tariflichen Regelungen verfallen mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, sofern sie noch Voraussetzungen für die Beitragsleistung an die Pen- sionskasse nicht fällig waren. Dem Tarifvertrag widersprechende Betriebsvereinbarungen fin- den ab dem 01.01.2001 keine Anwendung mehrerschwert werden.
(3) Neben diesem Tarifvertrag Institute mit einer Bilanzsumme von mehr als 36,34 Millionen Euro sowie der Österreichische Genossenschaftsverband sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992,
c) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (TV VL Ang-O) vom 8. Mai 1991,
d) der Tarifvertrag ermächtigt, durch Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeits- verfassungsgesetz eine über die zusätzliche Altersvorsorge Bezugsansätze der Beschäftigten des öffentlichen Diens- tes (Altersvorsorge-TV-kommunal-ATV-K) vom 1. Xxxx 2002, ohne dessen § 37a,,
e) der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003. Soweit in den in Satz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwie- sen wird, treten an deren Stelle die einschlägigen Vorschriften dieses Tarifvertrages; sofern Vorschriften nur für Angestellte geregelt sind, gelten sie für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die zum Zwecke privater Altersvorsorge monatlich mindestens 70 Euro ihres Entgeltes umwan- deln, erhalten auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Tarifvertrages gemäß Buchstabe c anstelle des dort genannten Betrages monatlich 26 Euro; für Teilzeitbeschäftigte gelten die vorgenannten Beträge anteiligGehaltsschemata hinausgehende Rege- lung zu treffen.
(4) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervier- teljahresDer Österreichische Genossenschaftsverband und die Österreichische Volksbanken-AG sind ermächtigt, erstmals zum 31durch Betriebsvereinbarung (§ 29 Arbeitsverfassungsgesetz) ergänzende oder ab- weichende Regelungen zu diesem Kollektivvertrag zu treffen. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werdenDie Ordnungsnormen dieses Kollektivvertrages gelten auch für derartige Betriebsvereinbarungen. Der Inhalt dieser Be- triebsvereinbarung des Österreichischen Genossenschaftsverbandes ist durch die bisher be- stehende Verbandsdienstordnung gegeben.
(5) Dieser Tarifvertrag ist im Unternehmen so verfügbar Betriebsvereinbarungen sind dem Österreichischen Genossenschaftsverband und der Ge- werkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Raiffeisen-, Volks- und Hypobanken, zur Kenntnis zu halten, daß allen Arbeitnehmern die Einsichtnahme möglich ist. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2000 bei der AKS im Arbeitsverhältnis standen, ist die ab Januar 2001 zustehende monatliche Bruttovergütung abweichend von § 11 Absatz 3 wie folgt zu ermitteln: Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Jahres 2000 ohne Berück- sichtigung von Krankheitsausfällen und abzüglich von Erschwerniszuschlägen, Vertretungs- zulagen und vermögenswirksamen Leistungen ist um 900,00 DM (600,00 Weihnachtsgeld + 300,00 DM Erholungsbeihilfe) zu reduzieren und durch 12 zu dividieren. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Januar 2003 um 0,2 v.H. und ab dem 01. Januar 2004 um weitere 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitz- standsentgelts. Das nach Satz 1 und 2 ermittelte individuelle Besitzstandsentgelt erhöht sich ab dem 01. Juli 2005 um 0,3 v.H. des jeweiligen individuellen Besitzstandsentgeltsbrin- gen.
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