Ertragsverwendung Musterklauseln

Ertragsverwendung. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäfts- jahres für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Divi- denden und Erträge aus Investmentanteilen (soweit sie auf diese Anteilklassen entfallen) – unter Be- rücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Ge- schäftsjahres an die Anleger aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zuge- hörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Zwischenausschüttungen sind zulässig. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Geschäfts- stellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Bei thesaurierenden Anteilklassen werden die auf diese Anteilklassen entfallenden Erträge nicht ausge- schüttet, sondern im Fonds wiederangelegt.
Ertragsverwendung. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäfts- jahres für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Divi- denden und Erträge aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- gleichs – innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres an die Anleger aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Zwischenausschüttungen sind zulässig. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Ge- schäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Bei thesaurierenden Anteilklassen werden die auf diese Anteilklassen entfallenden Erträge nicht aus- geschüttet, sondern im Fonds wiederangelegt. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds erhält und die auf Erträge der Anteilklasse „S“ entfallen, führt sie unmittelbar dem Fonds zu. Diese Beträge werden buchhalterisch der Anteilklasse „S“ zugeordnet und wirken sich nur auf den Wert der Anteile dieser Klasse aus. Bei der Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben.
Ertragsverwendung. 1. Die Ertragsverwendung eines Teilfonds wird in dessen Anhang zum Verkaufs- prospekt festgelegt. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt für jeden Teilfonds, ob und in welchen Zeitabschnitten eine Ausschüttung vorgenommen wird. Sofern für einen Teilfonds Anteilklassen bestehen, findet dies sowie eine etwa- ige Ausschüttungsberechtigung im entsprechenden Prospektanhang zum Ver- kaufsprospekt Erwähnung. 2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen. 3. Nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft können neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art sowie sonstige Aktiva, jederzeit ganz oder teil-ausgeschüttet werden, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindest- grenze nach Artikel 1 Absatz 2 fällt. Sofern im jeweiligen Anhang eine Ausschüt- tung der Erträge vorgesehen ist, kann abweichend hiervon auf gesonderten Be- schluss der Verwaltungsgesellschaft auch eine Thesaurierung der Erträge vorgenommen werden. Sofern im jeweiligen Anhang eine Thesaurierung der Er- träge vorgesehen ist, kann abweichend hiervon auf gesonderten Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auch eine Ausschüttung der Erträge vorgenommen werden. 4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungs- erklärung nicht abgefordert werden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teil- fonds. Artikel 12
Ertragsverwendung. Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Feederfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – an die Anleger aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Feederfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Feederfonds wieder an.
Ertragsverwendung. Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens angefalle- nen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen und sonsti- gen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Teilgesellschaftsvermögen wieder an (Thesaurierung).
Ertragsverwendung. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensions- geschäften jedes Jahr innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres an die Anleger aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können ebenfalls zur Aus- schüttung herangezogen werden. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Depotbank verwahrt werden, schreiben deren Geschäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen.
Ertragsverwendung. Anteilklasse A Ausschüttend Anteilklasse B (CHF) Ausschüttend Anteilklasse C (USD) Ausschüttend Anteilklasse X (TF) Ausschüttend Anteilklasse D: Ausschüttend Anteilklasse A A0X758 / DE000A0X7582 Anteilklasse B (CHF) A1CS5A / DE000A1CS5A9 Anteilklasse C (USD) A1W9BC / DE000A1W9BC2 Anteilklasse X (TF) A2H5XH / DE000A2H5XH1 Anteilklasse D A3C912 / DE000A3C9127 12 JPM GBI Global® TR ist eine eingetragene Marke der JPMorgan Chase & Co.
Ertragsverwendung. Anteilklasse R Thesaurierung Anteilklasse I Thesaurierung Anteilklasse SI Thesaurierung Anteilklasse R A2QK45 / DE000A2QK456 Anteilklasse I A2QK46 / DE000A2QK464 Anteilklasse SI A2QK47 / DE000A2QK472 Die Verwahrstelle hat folgende Verwahraufgaben übertragen: o Inländische für Rechnung des Fonds gehaltene Vermögensgegenstände werden bei der Clear- stream Frankfurt Account 7008 der UBS Europe SE verwahrt. o Die Verwahrung aller ausländischen für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände erfolgt durch die in der Schweiz ansässige UBS AG. Diese hat die folgenden Unterverwahrer be- auftragt: Clearstream Banking Luxembourg Clearstream Banking Luxembourg Argentinien Citibank N.A. Australien J.P. Morgan Nominees Australia Österreich Unicredit Bank Austria Belgien Citibank China Citibank Kanada CIBC Mellon Dänemark SEB Kopenhagen Finnland SEB Helsinki France Citibank Griechenland Citibank N.A. Hong Kong HSBC Ungarn Citibank Irland BNP Paribas Italien Citibank Japan Bank of Tokyo Mitsubishi Malaysia Citibank Berhad Mexico Citibank Mexico S.A. Niederlande Citibank Neuseeland X.X. Xxxxxx Xxxxx Bank Norwegen SEB Oslo Polen Bank Pekao Portugal Citibank Singapur Citibank N.A. Slowenien UniCredit Banka Spanien Citibank Schweden SEB Schweiz SIX SIS AG Großbritannien BNP Paribas USA Citibank N.A. Die UBS AG ist ein mit der Verwahrstelle verbundenes Unternehmen.
Ertragsverwendung. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres an die Anleger aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vor-getragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. Soweit die Anteile in einem Depot bei der Verwahrstelle verwahrt werden, schreiben deren Geschäftsstellen die Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Für die ausschüttenden Anteilsklassen sind auch Zwischenausschüttungen zulässig.
Ertragsverwendung. Die Anteile der Klassen «B» und «I» räumen kein Recht auf Ausschüttung ein. Die Erträge dieser Anteile werden laufend thesauriert. Jährliche Kosten zu Lasten des Subfonds: Pauschalgebühr (*), Anteilklasse «B»: 2,40% p.a. Luxemburger «Taxe d’abonnement»: 0,05% p.a. Total Expense Ratio (TER): 2,55% p.a. Pauschalgebühr (*), Anteilklasse «I»: 1,20% p.a. Luxemburger «Taxe d’abonnement»: 0,01% p.a. Total Expense Ratio (TER): 1,30% p.a. Transaktionskosten und Kosten für die Währungsabsicherung sind nicht in der TER berücksichtigt.