Bewilligungen Musterklauseln

Bewilligungen. Der Bedarf an behördlichen Bewilligungen ist rechtzeitig durch den Mieter bekannt zu geben.
Bewilligungen. Die Beschaffung aller nach Behördenvorschriften notwendigen Bewilligungen (Versteigerungen, Tombola, Sonntagsverkauf, etc.), ausgenommen der Polizeistundenverlängerung und der Wirtschaftsbewilligung, hat rechtzeitig durch die Mieterinnen und Mieter zu erfolgen. Veranstaltungen, die gesponsert werden, müssen mit der Vermieterin im Voraus abgesprochen werden.
Bewilligungen. Zur Einholung aller für die Durchführung der Leistung erforder- lichen Bewilligungen ist ausschließlich der AG verantwortlich.
Bewilligungen. Sämtliche erforderlichen Bewilligungen sind durch den Auftraggeber einzuholen. Liegen die erforderlichen Bewilligungen am Einsatztag nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag zu verschieben und der Auftraggeber hat sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. Hat sich der Auftragnehmer vertraglich zur Einholung der erforderlichen Bewilligungen verpflichtet, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
Bewilligungen. Alle nötigen Bewilligungen für das Aufstellen und das Betreiben der Mietgegenstände ist in jedem Fall der Mieter verantwortlich. Außer der Vermieter ist für die Betreuung zuständig.
Bewilligungen. Der Vertrag gilt unabhängig von der Erteilung der Bewilligung durch Behörden oder Dritte; deren Beschaffung ist auf jeden Fall Sache des Bestellers. Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördli- cher Vorschriften, entbinden nicht von der Abnahme- und Zahlungs- pflicht. Eine sich daraus ergebende Verteuerung trägt der Besteller. Auf besonderen Wunsch des Bestellers kann die Beschaffung der behördlichen Bewilligung durch die Lieferfirma -ohne Übernahme einer Rechtspflicht - für ihn auf seine Kosten und auf sein Risiko veranlasst werden. In diesem Fall verrechnet der Lieferant dem Be- steller für die Anfertigung der nötigen Unterlagen, für die Einholung von Plänen, Grundbuchauszügen, Unterschriften und für die Ein- reichung des Bewilligungsgesuchs eine Entschädigung in der Höhe von 1,5% des Auftragswerts, mindestens jedoch den Betrag von CHF 350.– + MWST. Die Gebühren der Bewilligung, die Kosten für Grund- buchauszüge usw. sowie der Aufwand für die Teilnahme an Augen- scheinen sind in dieser Entschädigung nicht enthalten und gehen zu Lasten des Bestellers, ebenso wie die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Luftraums und dergleichen. Für die Stellung von Wiedererwägungsgesuchen, Rekursen und die Mitwirkung bei Ein- spracheverfahren hat der damit beauftragt Lieferant Anspruch auf Entschädigung aller seiner Auslagen und seines Arbeitsaufwands nach Ergebnis.
Bewilligungen. Der Leistungserbringer verfügt über die notwendigen Bewilligungen für die Führung seines Betriebes und zur Durchführung der angebotenen Massnahmen.
Bewilligungen. Der SC ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bewilligungen, welche für die Durchführung seiner Anlässe erforderlich sind, vorliegen. Sämtliche Kosten übernimmt der SC Rüti.
Bewilligungen. Alle für die vertraglichen Arbeiten erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Abnahmen werden vom Unternehmer eingeholt.
Bewilligungen. Der Veranstalter holt alle erforderlichen Bewilligungen/Patente (Polizei, SUISA, etc.) rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin ein und übernimmt die allfälligen Kosten.