Common use of Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben Clause in Contracts

Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben. Die für die Hochschule vorgesehenen Zuschüsse werden zur Finanzierung aller Hochschulausgaben zugewiesen (Grundsatz der Gesamtdeckung aller Ausgabemittel untereinander). a) Die von der Hochschule nach Maßgabe des jeweils geltenden Hochschulgesetzes und eventuell auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungskostenverfahrensgesetzes erhobenen Gebühren und Entgelte stehen der Hochschule zusätzlich zum Budget als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung. b) Mehrausgaben sind durch Einsparungen aus dem verfügbaren Gesamtbudget zu erwirtschaften. c) Vom Grundsatz der Gesamtdeckung ausgenommen sind die durch gesonderten Haushaltsvermerk im Wirtschaftsplan der Hochschule ausgewiesenen Haushaltsstellen (z. B. projektgebunden zuge- wiesene Mittel und Drittmittel). Die zweckgebundenen Projektzuweisungen werden mit Auflagen zur Qualitätssicherung und -kontrolle verbunden. d) Dem Grundsatz der Selbstversicherung entsprechend versichert das Land seine Risiken für Schä- den und Vermögen nicht und trägt im Schadensfall die entstehenden Kosten aus Haushaltsmitteln (vgl. XX Xx. 00 xx § 00 XXX). Xx xxx Xxxxxxxxxx anfallende Ausgaben für Schadensfälle werden bis zu insgesamt 25.000 Euro im Haushaltsjahr aus dem Budget finanziert. Nachweise der Scha- densfälle einschließlich der vorgenommenen Regressprüfungen werden im Rahmen der Rech- nungslegung festgestellt. e) Am Jahresende nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel (Zuweisungen zum Budget, sons- tige Einnahmen und vorhabenbezogen zugewiesene Haushaltsmittel) werden von der Hochschule innerhalb der Laufzeit der Zielvereinbarung in voller Höhe in das Folgejahr übertragen und stehen ihr uneingeschränkt mit Beginn des neuen Haushaltsjahres für die jeweilige Zweckbestimmung zur Verfügung. Die Übertragung der nicht verbrauchten Mittel erfolgt zum Jahresabschluss ausgabe- seitig als Übertrag in das Folgejahr und einnahmeseitig als Übertrag aus dem Vorjahr bei den ent- sprechenden Haushaltsstellen im Wirtschaftsplan der Hochschule. f) Land und Hochschule bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Hochschulent- wicklung und verpflichten sich, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Förderprogramme des Bundes, der EU und anderer Förderinstitutionen mitzufinanzieren. Land und Hochschule stimmen Näheres im Einzelfall ab. g) In entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 LHO gleicht die Hochschule Überschreitungen der verfügbaren Ausgaben im Vereinbarungszeitraum vollständig aus.

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Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben. Die für die Hochschule vorgesehenen Zuschüsse werden zur Finanzierung aller Hochschulausgaben zugewiesen (Grundsatz der Gesamtdeckung aller Ausgabemittel untereinander). a) Die von der Hochschule nach Maßgabe des jeweils geltenden Hochschulgesetzes und eventuell auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungskostenverfahrensgesetzes erhobenen Gebühren und Entgelte stehen der Hochschule zusätzlich zum Budget als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung. b) Mehrausgaben sind durch Einsparungen aus dem verfügbaren Gesamtbudget zu erwirtschaften. c) Vom Grundsatz der Gesamtdeckung ausgenommen sind die durch gesonderten Haushaltsvermerk Haushaltsver- merk im Wirtschaftsplan der Hochschule ausgewiesenen Haushaltsstellen (z. B. projektgebunden zuge- wiesene zugewiesene Mittel und Drittmittel). Die zweckgebundenen Projektzuweisungen werden mit Auflagen Aufla- gen zur Qualitätssicherung und -kontrolle verbunden. d) Dem Grundsatz der Selbstversicherung entsprechend versichert das Land seine Risiken für Schä- den und Vermögen nicht und trägt im Schadensfall die entstehenden Kosten aus Haushaltsmitteln (vgl. XX Xx. 00 xx § 00 XXX). Xx xxx Xxxxxxxxxx anfallende Ausgaben für Schadensfälle werden bis zu insgesamt 25.000 Euro im Haushaltsjahr aus dem Budget finanziert. Nachweise der Scha- densfälle einschließlich der vorgenommenen Regressprüfungen werden im Rahmen der Rech- nungslegung festgestellt. e) Am Jahresende nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel (Zuweisungen zum Budget, sons- tige Einnahmen und vorhabenbezogen zugewiesene Haushaltsmittel) werden von der Hochschule innerhalb der Laufzeit der Zielvereinbarung in voller Höhe in das Folgejahr übertragen und stehen ihr uneingeschränkt mit Beginn des neuen Haushaltsjahres für die jeweilige Zweckbestimmung zur Verfügung. Die Übertragung der nicht verbrauchten Mittel erfolgt zum Jahresabschluss ausgabe- seitig als Übertrag in das Folgejahr und einnahmeseitig als Übertrag aus dem Vorjahr bei den ent- sprechenden Haushaltsstellen im Wirtschaftsplan der Hochschule. f) Land und Hochschule bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Hochschulent- wicklung und verpflichten sich, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Förderprogramme des Bundes, der EU und anderer Förderinstitutionen mitzufinanzieren. Land und Hochschule stimmen Näheres im Einzelfall ab. g) In entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 LHO gleicht die Hochschule Überschreitungen der verfügbaren Ausgaben im Vereinbarungszeitraum vollständig aus.

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Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben. Die für die Hochschule vorgesehenen Zuschüsse werden zur Finanzierung aller Hochschulausgaben zugewiesen (Grundsatz der Gesamtdeckung aller Ausgabemittel untereinander). a) Die von der Hochschule nach Maßgabe des jeweils geltenden Hochschulgesetzes und eventuell evt. auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungskostenverfahrensgesetzes erhobenen Gebühren und Entgelte stehen der Hochschule zusätzlich zum Budget als allgemeine Deckungsmittel zur VerfügungVerfü- gung. b) Mehrausgaben sind durch Einsparungen aus dem verfügbaren Gesamtbudget zu erwirtschaften. c) Vom Grundsatz der Gesamtdeckung ausgenommen sind die durch gesonderten Haushaltsvermerk Haushaltsver- merk im Wirtschaftsplan der Hochschule ausgewiesenen Haushaltsstellen (z. z.B. projektgebunden zuge- wiesene zugewiesene Mittel und Drittmittel). Die zweckgebundenen Projektzuweisungen werden mit Auflagen Aufla- gen zur Qualitätssicherung und -kontrolle verbunden. d) Dem Grundsatz der Selbstversicherung entsprechend versichert das Land seine Risiken für Schä- den und Vermögen nicht und trägt im Schadensfall die entstehenden Kosten aus Haushaltsmitteln (vgl. XX Xx. 00 xx § 00 XXX). Xx xxx Xxxxxxxxxx anfallende Ausgaben für Schadensfälle werden bis zu insgesamt 25.000 Euro im Haushaltsjahr aus dem Budget finanziert. Nachweise der Scha- densfälle einschließlich der vorgenommenen Regressprüfungen werden im Rahmen der Rech- nungslegung festgestellt. e) Am Jahresende nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel (Zuweisungen zum Budget, sons- tige Einnahmen und vorhabenbezogen projektbezogen zugewiesene Haushaltsmittel) werden von der Hochschule innerhalb der Laufzeit der Zielvereinbarung in voller Höhe in das Folgejahr übertragen und stehen ihr uneingeschränkt mit Beginn des neuen Haushaltsjahres für die jeweilige Zweckbestimmung zur Verfügung. Die Übertragung der nicht verbrauchten Mittel erfolgt zum Jahresabschluss ausgabe- seitig als Übertrag in das Folgejahr und einnahmeseitig als Übertrag aus dem Vorjahr bei den ent- sprechenden Haushaltsstellen im Wirtschaftsplan WPL der Hochschule. f) Für den von der Hochschule bei haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 41 LHO und sonstigen erlassenen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen, soweit sie für den übrigen Be- reich des Landeshaushalts allgemein in Kraft treten, zu erbringenden Konsolidierungsbeitrag gel- ten die Regelungen gemäß Abschnitt B.1 der Rahmenvereinbarung zu den Zielvereinbarungen. Sofern das Kultusministerium einen Antrag gemäß Abschnitt B 1 der Rahmenvereinbarung zu den Zielvereinbarungen stellen soll, muss die Hochschule die Notwendigkeit begründet darlegen. g) Land und Hochschule bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Hochschulent- wicklung und verpflichten sich, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Förderprogramme des Bundes, der EU und anderer Förderinstitutionen mitzufinanzieren. Land und Hochschule stimmen Näheres im Einzelfall ab. gh) In entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 Abs.3 LHO gleicht die Hochschule Überschreitungen der verfügbaren Ausgaben im Vereinbarungszeitraum vollständig aus.

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Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben. Die für die Hochschule vorgesehenen Zuschüsse werden zur Finanzierung aller Hochschulausgaben zugewiesen (Grundsatz der Gesamtdeckung aller Ausgabemittel untereinander). a) Die von der Hochschule nach Maßgabe des jeweils geltenden Hochschulgesetzes und eventuell auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungskostenverfahrensgesetzes erhobenen Gebühren und Entgelte stehen der Hochschule zusätzlich zum Budget als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung. b) Mehrausgaben sind durch Einsparungen aus dem verfügbaren Gesamtbudget zu erwirtschaften. c) Vom Grundsatz der Gesamtdeckung ausgenommen sind die durch gesonderten Haushaltsvermerk im Wirtschaftsplan der Hochschule ausgewiesenen Haushaltsstellen (z. B. projektgebunden zuge- wiesene Mittel und Drittmittel). Die zweckgebundenen Projektzuweisungen werden mit Auflagen zur Qualitätssicherung und -kontrolle verbunden. d) Dem Grundsatz der Selbstversicherung entsprechend versichert das Land seine Risiken für Schä- den und Vermögen nicht und trägt im Schadensfall die entstehenden Kosten aus Haushaltsmitteln (vgl. XX Xx. 00 xx § 00 XXX). Xx xxx Xxxxxxxxxx anfallende Ausgaben für Schadensfälle werden bis zu insgesamt 25.000 Euro im Haushaltsjahr aus dem Budget finanziert. Nachweise der Scha- S cha- densfälle einschließlich der vorgenommenen Regressprüfungen werden im Rahmen der Rech- nungslegung festgestellt. e) Am Jahresende nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel (Zuweisungen zum Budget, sons- tige Einnahmen und vorhabenbezogen zugewiesene Haushaltsmittel) werden von der Hochschule innerhalb der Laufzeit der Zielvereinbarung in voller Höhe in das Folgejahr übertragen und stehen ihr uneingeschränkt mit Beginn des neuen Haushaltsjahres für die jeweilige Zweckbestimmung zur Verfügung. Die Übertragung der nicht verbrauchten Mittel erfolgt zum Jahresabschluss ausgabe- seitig als Übertrag in das Folgejahr und einnahmeseitig als Übertrag aus dem Vorjahr bei den ent- sprechenden Haushaltsstellen im Wirtschaftsplan der Hochschule. f) Land und Hochschule bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Hochschulent- wicklung und verpflichten sich, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Förderprogramme des Bundes, der EU und anderer Förderinstitutionen mitzufinanzieren. Land und Hochschule stimmen Näheres im Einzelfall ab. g) In entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 LHO gleicht die Hochschule Überschreitungen der verfügbaren Ausgaben im Vereinbarungszeitraum vollständig aus.

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Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben. Die für die Hochschule vorgesehenen Zuschüsse werden zur Finanzierung aller Hochschulausgaben zugewiesen (Grundsatz der Gesamtdeckung aller Ausgabemittel untereinander). a) Die von der Hochschule nach Maßgabe des jeweils geltenden Hochschulgesetzes und eventuell evt. auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungskostenverfahrensgesetzes erhobenen Gebühren und Entgelte stehen der Hochschule zusätzlich zum Budget als allgemeine Deckungsmittel zur VerfügungVerfü- gung. b) Mehrausgaben sind durch Einsparungen aus dem verfügbaren Gesamtbudget zu erwirtschaften. c) Vom Grundsatz der Gesamtdeckung ausgenommen sind die durch gesonderten Haushaltsvermerk Haushaltsver- merk im Wirtschaftsplan der Hochschule ausgewiesenen Haushaltsstellen (z. z.B. projektgebunden zuge- wiesene zugewiesene Mittel und Drittmittel). Die zweckgebundenen Projektzuweisungen werden mit Auflagen Aufla- gen zur Qualitätssicherung und -kontrolle verbunden. d) Dem Grundsatz der Selbstversicherung entsprechend versichert das Land seine Risiken für Schä- den und Vermögen nicht und trägt im Schadensfall die entstehenden Kosten aus Haushaltsmitteln (vgl. XX Xx. 00 xx § 00 XXX). Xx xxx Xxxxxxxxxx anfallende Ausgaben für Schadensfälle werden bis zu insgesamt 25.000 Euro im Haushaltsjahr aus dem Budget finanziert. Nachweise der Scha- densfälle einschließlich der vorgenommenen Regressprüfungen werden im Rahmen der Rech- nungslegung festgestellt. e) Am Jahresende nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel (Zuweisungen zum Budget, sons- tige Einnahmen und vorhabenbezogen projektbezogen zugewiesene Haushaltsmittel) werden von der Hochschule innerhalb der Laufzeit der Zielvereinbarung in voller Höhe in das Folgejahr übertragen und stehen ihr uneingeschränkt mit Beginn des neuen Haushaltsjahres für die jeweilige Zweckbestimmung zur Verfügung. Die Übertragung der nicht verbrauchten Mittel erfolgt zum Jahresabschluss ausgabe- seitig als Übertrag in das Folgejahr und einnahmeseitig als Übertrag aus dem Vorjahr bei den ent- sprechenden Haushaltsstellen im Wirtschaftsplan WPL der Hochschule. f) Für den von der Hochschule bei haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 41 LHO und sonstigen erlassenen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen, soweit sie für den übrigen Be- reich des Landeshaushalts allgemein in Kraft treten, zu erbringenden Konsolidierungsbeitrag gel- ten die Regelungen gemäß Abschnitt B.1 der Rahmenvereinbarung zu den Zielvereinbarungen. Sofern das Kultusministerium einen Antrag gemäß Abschnitt B 1 der Rahmenvereinbarung zu den Zielvereinbarungen stellen soll, muss die Hochschule die Notwendigkeit begründet darlegen. g) Land und Hochschule bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Hochschulent- wicklung und verpflichten sich, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Förderprogramme des Bundes, der EU und anderer Förderinstitutionen mitzufinanzieren. Land und Hochschule stimmen Näheres im Einzelfall ab. gh) In entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 LHO gleicht die Hochschule Überschreitungen der verfügbaren Ausgaben im Vereinbarungszeitraum vollständig aus.

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Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben. Die für die Hochschule vorgesehenen Zuschüsse werden zur Finanzierung aller Hochschulausgaben zugewiesen (Grundsatz der Gesamtdeckung aller Ausgabemittel untereinander). a) Die von der Hochschule nach Maßgabe des jeweils geltenden Hochschulgesetzes und eventuell eventu ell auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungskostenverfahrensgesetzes erhobenen Gebühren und Entgelte stehen der Hochschule zusätzlich zum Budget als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung. b) Mehrausgaben sind durch Einsparungen aus dem verfügbaren Gesamtbudget zu erwirtschaften. c) Vom Grundsatz der Gesamtdeckung ausgenommen sind die durch gesonderten Haushaltsvermerk im Wirtschaftsplan der Hochschule ausgewiesenen Haushaltsstellen (z. B. projektgebunden zuge- wiesene Mittel und Drittmittel). Die zweckgebundenen Projektzuweisungen werden mit Auflagen zur Qualitätssicherung und -kontrolle verbunden. d) Dem Grundsatz der Selbstversicherung entsprechend versichert das Land seine Risiken für Schä- den und Vermögen nicht und trägt im Schadensfall die entstehenden Kosten aus Haushaltsmitteln (vgl. XX Xx. 00 xx § 00 XXX). Xx xxx Xxxxxxxxxx anfallende Ausgaben für Schadensfälle werden bis zu insgesamt 25.000 Euro im Haushaltsjahr aus dem Budget finanziert. Nachweise der Scha- densfälle einschließlich der vorgenommenen Regressprüfungen werden im Rahmen der Rech- nungslegung festgestellt. e) Am Jahresende nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel (Zuweisungen zum Budget, sons- tige Einnahmen und vorhabenbezogen zugewiesene Haushaltsmittel) werden von der Hochschule innerhalb der Laufzeit der Zielvereinbarung in voller Höhe in das Folgejahr übertragen und stehen ihr uneingeschränkt mit Beginn des neuen Haushaltsjahres für die jeweilige Zweckbestimmung zur Verfügung. Die Übertragung der nicht verbrauchten Mittel erfolgt zum Jahresabschluss ausgabe- seitig als Übertrag in das Folgejahr und einnahmeseitig als Übertrag aus dem Vorjahr bei den ent- sprechenden Haushaltsstellen im Wirtschaftsplan der Hochschule. f) Land und Hochschule bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Hochschulent- wicklung und verpflichten sich, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Förderprogramme des Bundes, der EU und anderer Förderinstitutionen mitzufinanzieren. Land und Hochschule stimmen Näheres im Einzelfall ab. g) In entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 LHO gleicht die Hochschule Überschreitungen der verfügbaren Ausgaben im Vereinbarungszeitraum vollständig aus.

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Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben. Die für die Hochschule vorgesehenen Zuschüsse werden zur Finanzierung aller Hochschulausgaben zugewiesen (Grundsatz der Gesamtdeckung aller Ausgabemittel untereinander). a) Die von der Hochschule nach Maßgabe des jeweils geltenden Hochschulgesetzes und eventuell auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungskostenverfahrensgesetzes erhobenen Gebühren und Entgelte stehen der Hochschule zusätzlich zum Budget als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung. b) Mehrausgaben sind durch Einsparungen aus dem verfügbaren Gesamtbudget zu erwirtschaften. c) Vom Grundsatz der Gesamtdeckung ausgenommen sind die durch gesonderten Haushaltsvermerk im Wirtschaftsplan der Hochschule ausgewiesenen Haushaltsstellen (z. B. projektgebunden zuge- wiesene Mittel und Drittmittel). Die zweckgebundenen Projektzuweisungen werden mit Auflagen zur Qualitätssicherung und -kontrolle verbunden. d) Dem Grundsatz der Selbstversicherung entsprechend versichert das Land seine Risiken für Schä- den und Vermögen nicht und trägt im Schadensfall die entstehenden Kosten aus Haushaltsmitteln (vgl. XX Xx. 00 xx § 00 XXX). Xx xxx Xxxxxxxxxx anfallende Ausgaben für Schadensfälle werden bis zu insgesamt 25.000 Euro im Haushaltsjahr aus dem Budget finanziert. Nachweise der Scha- densfälle einschließlich der vorgenommenen Regressprüfungen werden im Rahmen der Rech- nungslegung festgestellt. e) Am Jahresende nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel (Zuweisungen zum Budget, sons- tige Einnahmen und vorhabenbezogen zugewiesene Haushaltsmittel) werden von der Hochschule Hochschul e innerhalb der Laufzeit der Zielvereinbarung in voller Höhe in das Folgejahr übertragen und stehen ihr uneingeschränkt mit Beginn des neuen Haushaltsjahres für die jeweilige Zweckbestimmung zur Verfügung. Die Übertragung der nicht verbrauchten Mittel erfolgt zum Jahresabschluss ausgabe- seitig als Übertrag in das Folgejahr und einnahmeseitig als Übertrag aus dem Vorjahr bei den ent- sprechenden Haushaltsstellen im Wirtschaftsplan der Hochschule. f) Land und Hochschule bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Hochschulent- wicklung und verpflichten sich, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Förderprogramme des Bundes, der EU und anderer Förderinstitutionen mitzufinanzieren. Land und Hochschule stimmen Näheres im Einzelfall ab. g) In entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 LHO gleicht die Hochschule Überschreitungen der verfügbaren Ausgaben im Vereinbarungszeitraum vollständig aus.

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