Bezirksebene Musterklauseln

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  • Bezirk Die Bezirksteile "Schüttel" und "Freudenau" gehören zum III. Bezirk Anrainende Sprengel: 1, 3, 9, 20A, 20B Barlan Berrin ° Xxxxxxxxxxxxxxx 000/0/0 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 8-13, Di,Do 13-18, Mi 7-13, Fr 12-16) Xxxxx Xxxxxxxxxx 00 (Mo,Mi 17-21, Di 11-16, Do 11-15, Fr 8-11) Xxxxxxxxxxxx 00x/0/00 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00 (Mo,Mi 9-16.30, di,Do 14-20, Fr 9-12, 13-20) Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Tel.: +00 0 000 00 00-0 (Mo 14-18, Di 15-18, Mi 9-12, 15-18, Do 9-12, Fr 8-12) Dolna Benedikt ° Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx 00/0 Tel.: +00 0 000 00 00 Tel.: +00 000 00 00 00 00 Fax: +00 0 000 00 00-00 (Mo,Di 13-17, Mi 7-11, Do 13-19, Fr 13-16) Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx 0-0/0/0 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00 (Mo 9-13, 16-20, Di 13-18, Mi 7-12, 14-17, Do 9-14, Fr 13-17) Xxxxxxx Xxxxxxx ° Xxxxxxxxxxxxxxx 000/0/0 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo,Do 8.30-13.30, Di 11.30-16, Mi 13-19, Fr 11-15.30) Xxxxxxxxxx Xxx ° Xxxxxxxxxxxxx 000-000/00/0 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 16-20, Di 8.30-15, Mi 8.30-11.30, Do 8.30-12, Fr 13-16) Hammer-Purgstall-Gasse 5/1+2 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00-00 (Mo,Di 8-14, Mi 15-20, Do 9-17, Fr 7-12) Xxxxxxxxxxxx 00/0 Tel.: +00 000 000 00 00 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 14-19, Di 8-12, Mi 14-16, Do 7-12, Fr 8-12) Xxxxx Xxxxxx ° Xxxxxxxxx-Xxxxxx-Gasse 3/7 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 15-19, Di,Do 14-18, Mi 9-13, Fr 9-12, 14-15) Xxxxx Xxxxxxx ° Kleine Sperlgasse 1/27 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo,Mi 8.30-11.30, Di 13.30-16.30, Do 15-19, Fr 14-16) Xxxxxx Xxxxxx ° Darwingasse 9/3 Tel.: +00 0 000 00 00 Tel.: +00 000 000 00 00 (Mo,Mi,Do 8-12, Di 15-19, Fr 9-13) Xxxxxxxxxxxx 00 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00 (Mo 15-19, Di 8.30-11.30, Mi 15-18, Do 8-11, Fr 14-16) Xxxxxxx Xxxxx ° Ausstellungsstraße 17/2 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo,Do 8-13, Di,Mi 12-17, Fr 14-19) Xxxxxxxxxx 00x/0 (Xx Xxxxx 00) Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00-00 (Mo 7-9, 13-17, Di,Do 13-17, Mi,Fr 7-10) Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 00 (Xx Xxxxx 00/Top 1) Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00-00 (Mo 13-19, Di 8-13, Mi 14-19, Do 8-12, Fr 10-15) Ausstellungsstraße 51/4 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00 (Mo 15.30-18.30, Mi 15-18, Di 7-13, Do 9-15, Fr 8-11) Xx. Xxxxxxxx-Xxxxx 0X/Top1 (Xxxx Xxxxxxxxxxxxx 000X) Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo,Mi,Do 8-12, Di 13-18, Fr 7-10) Olympiaplatz 2/4/TOP 4/2 (Stadioncenter) Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo,Do 8-13, Di 9-14, Mi 14-19, Fr 12-17) Xxxxxx Xxxxx ° Xxxxxxxxxxxx 00/0/0/0 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 14-19, Di 13-17, Mi 7.30- 11.30, Do 13-17, Fr 10-13) Xxxxxxxxxx Xxxxxx ° Xxxxxxxxxxxxxxx 000/0/X00 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00 (Mo 14-19, Xx,Xx,Fr 8-13, Do 13-18) Xxxxxxxxxxxx 0 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 8-13, Di 16-20, Mi 8-11, 14-17, Do 8-11, Fr 7-11) Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx ° Wehlistraße 131-143/6/4 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo - Fr 15-18) Xxxxxxxxxxxxx 0X/Xxx. 4 (Austria Campus 6 Ärztezentrum) Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 9-17, Di,Mi,Do 9-14, Fr 7-14) Xxxxxxx Xxxxx ° Wehlistraße 303/10/6 Tel.: +00 0 000 00 00 Tel.: +00 000 00 00 00 00 Fax: +00 0 000 00 00 (Mo 12-18, Di,Mi 7-12, Do 14-19, Fr 9-13 ) Xxxxxxxx Xxxxxx ° Handelskai 214/15/5 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo,Mi 15-19, Di,Do 8.30-13, Fr 12-15) Xxxxxxx Xxxxxxxx ° Xxxxxxxxxxxxx 000-000/00 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 15-19, Di 13-17, Mi 14-18, Do 8-12, Fr 10-14) Zirkusgasse 5/6/3 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00-00 (Mo 15-19, Di,Mi 8.30-12.30, Do 14-18, Fr 7-11) Stojkecic Sanela ° Fugbachgasse 3/5 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 7-12, Di 11-15, Mi,Fr 8-12, Do 15-18) Xxxxxxxxxxx 00/0 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 10-15, Di 14-19, Mi,Fr 8-13) Xxxxxxx Xxxxxxxx ° Xxxxxxxxxxxxxxx 0/0-0 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 7-12, Di 8-13, Mi 14-18, Do 14-17, Fr 8-11) Xxxxxxx Xxxxx ° Xxxxxxxxxxxxxxxx 00-00/0 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo,Fr 8-12, Di 12-16, Mi 10-14, Do 15-19) Xxxxxxx Xxxxxxxx ° Xxxxxxxxxxxxx 000-000/0/0 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 14-19, Di,Mi 8-13, Do 12-17, Fr 8-13)

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Wer ist versichert? Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a. Den Halter des Fahrzeugs, b. den Eigentümer des Fahrzeugs, c. den Fahrer des Fahrzeugs, d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs, h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7, i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. 1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. 2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. 3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. 4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. 1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.