Bezug. 1. Die Ferien sind im Verlauf des entsprechenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigs- tens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Bezug. 1. Die Ferien sind im Verlauf des entsprechenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigs- tens wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Bezug. 1. Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des entsprechenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Bei allen Auf Wunsch des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers müssen zwei Wochen zusammen- hängend als Ferien gewährt werden; bei jugendlichen Arbeitnehmern müssen wenigs- tens müs- sen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag