Bezug. 1. Die Ferien sind im Verlauf des entsprechenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigs- tens zwei Ferienwochen zusammenhängen. 2. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Inte- ressen des Betriebes zu vereinbaren ist.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Bezug. 1. Die Ferien sind im Verlauf des entsprechenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigs- tens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
2. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Inte- ressen des Betriebes zu vereinbaren ist.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Bezug. 1. Die Ferien sind im Verlauf des entsprechenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigs- tens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
2. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Inte- ressen des Betriebes zu vereinbaren ist.
3. In die Ferienzeit fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage.
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Bezug. 1. Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des entsprechenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Bei allen Auf Wunsch des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers müssen zwei Wochen zusammen- hängend als Ferien gewährt werden; bei jugendlichen Arbeitnehmern müssen wenigs- tens müs- sen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
2. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Inte- ressen In- teressen des Betriebes zu vereinbaren ist.
3. In die Ferienzeit fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Bezug. 1. Die Ferien sind im Verlauf des entsprechenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigs- tens wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
2. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Inte- ressen Interessen des Betriebes Be- triebes zu vereinbaren ist.
3. In die Ferienzeit fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Bezug. 1. Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des entsprechenden entspre- chenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Bei allen ; bei jugendlichen Arbeitnehmern müssen wenigs- tens wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängenzu- sammenhängen.
2. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Inte- ressen des Betriebes zu vereinbaren ist.
3. In die Ferienzeit fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Bezug. 1. Die Ferien sind im Verlauf des entsprechenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigs- tens wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
2. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Inte- ressen Interessen des Betriebes zu vereinbaren ist.
3. In die Ferienzeit fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Bezug. 1. Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des entsprechenden ent- sprechenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Bei allen ; bei jugendlichen Arbeitnehmern müssen wenigs- tens wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
2. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Inte- ressen Interessen des Betriebes zu vereinbaren ist.
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