Common use of Bezugsberechtigter Clause in Contracts

Bezugsberechtigter. Bezugsberechtigter ist die vom Versicherungsnehmer in Textform benannte Person, die die Leistung erhalten soll. Grundsätzlich kann jede beliebige Person benannt werden. Das Bezugsrecht wird normalerweise widerruflich einge- räumt, das heißt, der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen und eine an- dere Person einsetzen. Falls das Bezugsrecht unwider- ruflich eingeräumt wird, erwirbt der unwiderruflich Be- zugsberechtigte einen sofort wirksamen Rechtsan- spruch auf die fällige Versicherungsleistung, der aller- dings erst mit Eintritt des Versicherungsfalls realisiert werden kann. Die Gestaltungsrechte bleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer. Sie sind nur insoweit einge- schränkt, als der Versicherungsnehmer das Recht des unwiderruflich Bezugsberechtigten nicht einseitig entzie- hen kann. Börsentage im Sinne dieser Bedingungen sind Tage, an denen Kreditinstitute in Deutschland für den Publikums- verkehr geöffnet sind.

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Bezugsberechtigter. Bezugsberechtigter ist die vom Versicherungsnehmer in Textform schriftlich benannte Person, die die Leistung erhalten soll. Grundsätzlich kann jede beliebige Person benannt werden. Das Bezugsrecht wird normalerweise widerruflich einge- räumt, das heißt, der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung Be- zugsberechtigung jederzeit widerrufen und eine an- dere andere Person einsetzen. Falls das Bezugsrecht unwider- ruflich unwiderruflich eingeräumt wird, erwirbt der unwiderruflich Be- zugsberechtigte Bezugsbe- rechtigte einen sofort wirksamen Rechtsan- spruch Rechtsanspruch auf die fällige Versicherungsleistung, der aller- dings allerdings erst mit Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls realisiert werden kann. Die Gestaltungsrechte bleiben weiterhin beim VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer. Sie sind nur insoweit einge- schränkteingeschränkt, als der Versicherungsnehmer das Recht des unwiderruflich Bezugsberechtigten nicht einseitig entzie- hen entziehen kann. Börsentage im Sinne dieser Bedingungen sind Tage, an denen Kreditinstitute in Deutschland für den Publikums- verkehr geöffnet sind.

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