Rentenleistungen. Im Rahmen der Überschusslöhne können zusätzlich oder anstelle der Kapitaldeckungen nach Art. 2.4. und Art. 2.5. der vorliegenden AVB Rentenleistungen versichert werden. Die geschuldeten Leistungen werden fällig, sobald die voraus- sichtlich bleibende Invalidität feststeht (Rentenbeginn gemäss UVG) und allfällige Taggeldzahlungen des UVG-Versi- cherers aufgehört haben. Für den Auskauf von Renten gelten die Bestimmungen des UVG. Auf den Renten erfolgt kein Teuerungsausgleich. Leistungen von anderen Versicherern und von leistungspflichtigen Dritten werden angerechnet (Schadenversicherung). elipsLife bezahlt im Todesfall die vereinbarten Hinterlassenenrenten. Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Überschusslohn:
Rentenleistungen. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Rentenleistungen. Im Rahmen der Überschusslöhne können zusätzlich oder an Stelle der Kapitaldeckungen in Ziff. 2.4 und in Ziff. 2.5 Rentenleistungen versichert werden. Die geschuldeten Leistungen werden fällig, sobald die voraussichtlich bleibende Invalidität feststeht (Rentenbeginn gemäss UVG) und allfällige Taggeldzahlungen des UVG-Versicherers aufgehört haben. Für den Auskauf von Renten gelten die Bestimmungen des UVG. Auf den Renten erfolgt kein Teuerungs- ausgleich. Der maximal versicherbare Verdienst für Rentenleistungen kann durch Besondere Bedingungen (BB) maximal von CHF 250’000 auf CHF 300’000 (abzüglich UVG-Lohn gemäss Ziff. 3.1.1) erhöht werden. Leistungen von anderen Versicherern und von leistungspflichtigen Dritten werden angerechnet (Schadenversicherung). elipsLife bezahlt im Todesfall die vereinbarten Hinterlassenenrenten. Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Überschusslohn:
Rentenleistungen. Erleben Sie den Rentenbeginn, zahlen wir Ihnen eine monatliche, le- benslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Rente. Ihre Rente zahlen wir zur vereinbarten Fälligkeit jeweils zum Monatsersten. Ihre Rente setzt sich aus einer garantierten und einer zusätzlichen mögli- chen Rente zusammen. Nähere Informationen zu den möglichen Renten finden Sie in den Abschnitten 2 und 5. Bitte beachten Sie, dass nur die garantierten Renten während der Auszahlungsphase lebenslang gleich- bleiben oder steigen. Die zusätzlichen möglichen Renten, die aus nicht unwiderruflich zugeteilten Überschüssen und Erträgen stammen, können auch sinken oder ganz entfallen. Beträgt Ihre Altersrente weniger als 100 Euro monatlich, können wir bis zu zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen. Beläuft sich Ihr Rentenanspruch bei Rentenbeginn auf monatlich nicht mehr als 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Sozi- algesetzbuches, zahlen wir Ihnen eine einmalige Abfindung im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 EStG. Wir nehmen keinen Abzug gemäß § 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor.
Rentenleistungen. Leibrenten aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, deren Beiträge aus voll versteuertem Einkommen geleistet wurden, unterliegen nur mit dem Ertragsanteil der Einkommen- steuer. Konkrete Werte enthält die Tabelle in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Einkommensteu- ergesetz (EStG). Nachfolgend ein Auszug aus der Ertragsanteil-Tabelle bei ver- schiedenen Rentenbeginnaltern: bracht werden, sind nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Ertrag ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung aus dem Versicherungsvertrag und der Summe der auf sie ent- richteten Beiträge (zur Anwendung des halben Unterschieds- betrags siehe Nummer 1.6). Bei einer Teilleistung werden für die Berechnung des Unterschiedsbetrags von der Teilleistung die anteilig auf sie entrichteten Beiträge abgezogen. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags bleiben In- vestmenterträge aus Publikumsfonds, die ab 2018 anfallen, in Höhe von 15% (sogenannte Teilfreistellung nach § 20 Ab- satz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG n.F.) sowie Beiträge zur Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und zur Erwerbsunfähig- keits-Zusatzversicherung unberücksichtigt. Dies gilt auch bei einer Kapitalauszahlung nach Rentenbeginn. Dabei wird bei der Ermittlung der entrichteten Beiträge berück- sichtigt, dass in den bis zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme ge- leisteten Rentenzahlungen anteilige Beiträge enthalten sind. Rentenzahlungen nach einer Kapitalauszahlung werden wei- ter mit dem bei Rentenbeginn festgelegten Ertragsanteil (siehe Nummer 1.2) besteuert. Für einen Erwerber eines Versicherungsvertrags treten an die Stelle der Summe der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge die Anschaffungskosten (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 EStG). Bei einem Verkauf eines Versicherungsvertrags muss auch ein eventuell über die Leistung aus dem Versicherungsver- trag hinausgehender Betrag versteuert werden (§ 20 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 EStG).
Rentenleistungen. Leibrenten aus dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basis- versorgung unterliegen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG der Einkommensteuer. Sie werden nachgelagert, also ab Rentenbeginn besteuert. Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Renten- beginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz der Tabelle in § 22 Nummer 1 EStG zu entnehmen. Nachfolgend ein Auszug aus dieser Tabelle: Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Anteil der Rente, der der Besteuerung unterliegt, ist der steuerfreie Teil der Rente. Er wird – ab dem Kalenderjahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt – in Form eines Freibetrags festgeschrieben und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Regelmäßige Rentenerhö- hungen führen nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Anteils. Renten aus der Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung unterliegen analog der Leistungen aus der Hauptversicherung als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer.
Rentenleistungen. 1 Ist der Kapitalwert einer Rente höher als die Versicherungssumme, ist die Rente in dem Mass zu kürzen, in welchem ihr kapitalisierter Wert die Versicherungssumme überschreitet.
Rentenleistungen. Leibrenten aus dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basis- versorgung unterliegen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG der Einkommensteuer. Sie werden nachgelagert, also ab Rentenbeginn besteuert. Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Renten- beginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz der Tabelle in
Rentenleistungen. Erlebt die versicherte Person den Rentenbeginn, zahlen wir ab dem mit Ihnen vereinbarten Zeitpunkt eine lebenslange und unabhängig vom Ge- schlecht berechnete Rente. Den genauen Zeitpunkt finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Haben wir mit Ihnen eine abgekürzte Rentenzah- lung vereinbart, zahlen wir die Rente längstens bis die vereinbarte Ren- tenzahlungsdauer abgelaufen ist. Ist die Rente zum Rentenbeginn nied- riger als 300 Euro jährlich, zahlen wir Ihr Vertragsvermögen aus. Der Vertrag endet zu diesem Zeitpunkt. Im Versicherungsschein weisen wir neben den garantierten Leistungen, auch mögliche Leistungen aus. Nähere Informationen zu den möglichen Leistungen finden Sie in den Abschnitten 2 und 5.
Rentenleistungen. Rentenzahlungen aus privaten Rentenversicherungen (inkl. fondsgebundenen Renten- versicherungen) gehören als wiederkehrende Bezüge zu den sonstigen Einkünften. Lebenslängliche Renten aus diesen Rentenversicherungen unterliegen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 (a) (bb) EStG nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer. Der Ertragsanteil beträgt beispielsweise bei erstmaligem Rentenbezug im vollendeten Alter von 60 Jahren 22 %, 63 Jahren 20 %, 65 Jahren 18 %, 67 Jahren 17 %. Bei abgekürzten Leibrenten (z. B. Berufsunfähigkeits-Renten) gelten abweichende Ertragsanteile, die unter anderem von der maximalen Rentenzahlungsdauer abhängen. Abweichend hiervon werden bei einer (Komfort) Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einer Direktversicherung (Tarife R5 und R7) und zu einer Basis-Rente (Tarif R8) die Berufsunfähigkeits-Renten wie die Leistungen aus der Hauptversicherung (vgl. Punkte 1.2 und 2.3) besteuert.