Common use of Bezugsrecht Abtretung Und Verpfändung Clause in Contracts

Bezugsrecht Abtretung Und Verpfändung. 1.1 Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an den Versicherungsnehmer. Ein davon abweichendes Bezugsrecht kann nicht festgelegt werden. Werden nach dem Tod der versicherten Person Leis- tungen fällig, erbringen wir diese an den Ehegatten oder den Lebenspart- ner im Sinne des LPartG oder an berechtigte Kinder nach Abschnitt B Num- mer 2.11. 1.2 Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag sind nicht vererb- lich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapi- talisierbar. Insbesondere Abtretungen und Verpfändungen sind deshalb nicht möglich. Auch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen. Eine nachträgliche Änderung dieser Verfügungsbe- schränkungen ist ebenfalls ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen, Allgemeine Vertragsinformationen

Bezugsrecht Abtretung Und Verpfändung. 1.1 Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an den Versicherungsnehmer. Ein davon abweichendes Bezugsrecht Be- zugsrecht kann nicht festgelegt werden. Werden nach dem Tod der versicherten Person Leis- tungen Leistungen fällig, erbringen wir diese an den Ehegatten oder den Lebenspart- ner Lebenspartner im Sinne des LPartG oder an berechtigte Kinder nach Abschnitt B Num- mer 2.112.8. 1.2 Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag sind nicht vererb- lichvererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar veräußer- bar und nicht kapi- talisierbarkapitalisierbar. Insbesondere Abtretungen und Verpfändungen sind deshalb nicht möglich. Auch die Übertragung Übertra- gung der Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossenausgeschlos- sen. Eine nachträgliche Änderung dieser Verfügungsbe- schränkungen Verfügungsbeschrän- kungen ist ebenfalls ausgeschlossen.

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Samples: Tarif BRC

Bezugsrecht Abtretung Und Verpfändung. 1.1 Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an den Versicherungsnehmer. Ein davon abweichendes Bezugsrecht Be- zugsrecht kann nicht festgelegt werden. Werden nach dem Tod der versicherten Person Leis- tungen Leistungen fällig, erbringen wir diese an den Ehegatten oder den Lebenspart- ner Lebenspartner im Sinne des LPartG oder an berechtigte Kinder nach Abschnitt B Num- mer 2.11Nummer 2.8. 1.2 Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag sind nicht vererb- lichvererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar veräußer- bar und nicht kapi- talisierbarkapitalisierbar. Insbesondere Abtretungen und Verpfändungen sind deshalb nicht möglich. Auch die Übertragung Übertra- gung der Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossenausgeschlos- sen. Eine nachträgliche Änderung dieser Verfügungsbe- schränkungen Verfügungsbeschrän- kungen ist ebenfalls ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung