Common use of Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Clause in Contracts

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Forderungen an Kunden und Kreditinstitute (einschließlich Schuldscheindarlehen, Schuldscheindarlehen mit Nachrangabrede und Namensschuldverschreibungen) haben wir zum Nennwert bilanziert. Bezahlte Agien und einbehaltene Disagien bei der Auszahlung von Darlehen und Schuldscheindarlehen des Kreditgeschäfts wurden auf deren Laufzeit beziehungsweise Festzinsbindungsdauer verteilt. Bei der Geldanlage dienenden Schuldscheindarlehen bezahlte Agien werden im Jahr der Auszahlung aufwandswirksam erfasst. Für erkennbare Ausfallrisiken haben wir bei Forderungen an Kunden in Höhe des zu erwartenden Ausfalls Einzelwertberichtigungen vorgenommen. Das latente Kreditrisiko ist durch eine Pauschalwertberichtigung abgeschirmt. Hierbei wurde die auf dem steuerlich zulässigen Rahmen basierende Berechnung im Gegensatz zur bisherigen Handhabung dergestalt modifiziert, dass der betrachtete Zeitraum zur Ermittlung des durchschnittlichen Forderungsausfalls und durchschnittlichen risikobehafteten Kreditvolumens von fünf auf sieben Jahre ausgedehnt wurde. Darüber hinaus hat die Sparkasse den Abschlag von 40,0 % vom durchschnittlichen Forderungsausfall auf 10,0 % reduziert. Die Änderung der Bewertungsmethode liegt darin begründet, dass sich ansonsten aus den historisch niedrigen Kreditausfällen der letzten Jahre eine Pauschalwertberichtigung nur noch in Höhe von 4.378 TEUR ergeben hätte und wir im Hinblick auf die Neuregelung des IDW BFA 7 zukünftig eine höhere Pauschalwertber- ichtigung erwarten. Durch die Änderung ergab sich eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von 10.682 TEUR. Die Wertpapiere, die der Liquiditätsreserve zugeordnet sind, wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Die dem Anlagevermögen zugeordneten Wertpapiere wurden im Rahmen des gemilderten Niederstwertprinzips teilweise zu den über den Zeitwerten liegenden fortgeführten Anschaffungskosten beziehung- sweise den Buchwerten des Vorjahres angesetzt. Für die Ermittlung des Bewertungskurses haben wir die Wertpapiere daraufhin unter- sucht, ob zum Bilanzstichtag ein aktiver Markt vorliegt. Für die Abgrenzung, ob ein ak- tiver Markt vorliegt, haben wir die Kriterien zugrunde gelegt, die in der MiFID II (Mar- kets in Financial Instruments Directive - Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par- laments und des Rates vom 15. Mai 2014) für die Abgrenzung eines liquiden von einem illiquiden Markt festgelegt wurden. In den Fällen, in denen wir insoweit nicht von einem aktiven Markt ausgehen konnten, haben wir im Wesentlichen die Bewertung anhand von gerechneten Kursen des kursversorgenden Systems vorgenommen, denen unter Verwendung laufzeit- und risikoadäquater Zinssätze ein Discounted Cashflow-Modell zugrunde liegt. In wenigen Einzelfällen haben wir die Bewertung anhand der Kurse einer Trading Plattform vorgenommen. In einem Fall mit einem Buchwert von 19,4 Mio. EUR haben wir den Kurs anhand der Discounted Cashflow-Methode ermittelt. In einem weiteren Fall wurde der Kurs vom Emittenten geliefert. Im Bilanzposten Aktiva 6 sind Anteile an einem Spezialfonds enthalten, deren ordent- liche Erträge in Höhe von 30 Mio. EUR im Jahresabschluss der Sparkasse nicht verein- nahmt wurden. Darauf entfallende Ertragssteuern wurden im Aufwand berücksichtigt. Bei Wertpapierleihgeschäften gehen wir nicht von einem Übergang des wirtschaft- lichen Eigentums der Wertpapiere aus. Entliehene Wertpapiere (Kurswert 150 Mio. EUR) erscheinen nicht in der Bilanz. Die Wertpapiere des Handelsbestands wurden gemäß § 340e Abs. 3 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags bewertet. Der Risikoabschlag wurde entsprechend der internen Risikosteuerung auf Portfolioebene ermittelt und vollständig bei der Aktivaposition 6a berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte in Form eines Value at Risk (VaR) auf Basis eines Konfidenzniveaus von 95 %, einer Haltedauer von 250 Tagen (Vorjahr: 63 Tage) und eines Beobachtungszeitraums von 20 Jahren (Vorjahr: zwei Jahre). Zum Bilanzstichtag betrug der so ermittelte Risikoabschlag insgesamt 66 TEUR. In Übereinstimmung mit der internen Risikosteuerung haben wir die laufenden Erträge aus Finanzinstrumenten des Handelsbestands im GuV-Posten 3 ausgewiesen. Der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken (§ 340g HGB) blieb in Bezug auf die Vorschriften des § 340e Abs. 4 HGB gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die institutsinternen Kriterien für die Einbeziehung von Finanzinstrumenten in den Handelsbestand wurden im Berichtsjahr nicht geändert. Beteiligungen einschließlich der unter Bilanzposten Aktiva 6 ausgewiesenen Anteile an geschlossenen Investmentvermögen und Anteile an verbundenen Unternehmen wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Die immateriellen Anlagewerte und das Sachanlagevermögen wurden mit Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer, bilanziert. Außerplanmäßige Ab- schreibungen aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung wurden vorge- nommen. Aus Vereinfachungsgründen wurden bei den Sachanlagen in Anlehnung an die steuerlichen Regelungen Vermögensgegenstände von geringem Wert (bis 250 EUR) sofort als Sachaufwand erfasst und geringwertige Vermögensgegenstände (bis 1.000 EUR beziehungsweise bis 800 EUR bei Software) in einen Sammelposten eingestellt und linear über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben. Die in den Sonstigen Vermögensgegenständen enthaltenen Forderungen und Ver- mögenswerte wurden mit dem Niederstwert bewertet. Verbindlichkeiten haben wir mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Der Unterschied zwischen Erfüllungs- und Ausgabebetrag wird unter den Rechnungsabgrenzungen ausgewiesen. Die Rückstellungen wurden in Höhe des Erfüllungsbetrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Die Pensionsrückstellungen wurden unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze mit dem Anwartschaftsbarwertverfahren unter Zugrundelegung der Richttafeln Heubeck 2018 G ermittelt. Für die Abzinsung wurde der sich aus den ver- gangenen zehn Geschäftsjahren ergebende durchschnittliche Marktzinssatz von 2,71 % bei einer pauschal angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren verwendet. Die Erfolge aus der Änderung des Abzinsungssatzes seit dem letzten Abschlussstichtag wurden im Zinsergebnis ausgewiesen. Bei der Berechnung wurden jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2,5 % und ein Rententrend von jährlich 2,0 % berücksichtigt. Aus der Berechnung der Rückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre und der vergangenen sieben Geschäftsjahre ergibt sich ein Unterschiedsbetrag von 2.091,8 TEUR. Eine Ausschüttungssperre gemäß § 253 Abs. 6 HGB besteht nicht, da in Vorjahren bereits in entsprechender Höhe die Sicher- heitsrücklage dotiert wurde. Sparkassen haben ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des „Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K)“ zugesagt. Um den anspruchsberechtigten Mitarbeitern die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß ATV-K zu verschaffen, ist die Sparkasse Mitglied in der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (ZVK). Die ZVK finanziert die Versorgungsverpflichtungen im Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren (Hybrid- finanzierung). Hierbei werden im Rahmen eines Abschnittdeckungsverfahrens ein Um- lagesatz und ein Zusatzbeitrag bezogen auf die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der versicherten Beschäftigten ermittelt. Aus den Zusatzbeiträgen wird gemäß § 64 ZVK-Satzung innerhalb des Vermögens der ZVK ein separater Kapitalstock aufgebaut. Die ZVK erhebt zusätzlich zur Deckung der im ehemaligen Gesamtversorgungssystem entstandenen Versorgungsansprüche ein Sanierungsgeld. Der Rechtsanspruch der versorgungsberechtigten Mitarbeiter zur Erfüllung des Leistungsanspruchs gemäß ATV-K richtet sich gegen die ZVK, während die Verpflichtung der Sparkasse ausschlie- ßlich darin besteht, der ZVK im Rahmen des mit ihr begründeten Mitgliedschaftsver- hältnisses die erforderlichen, satzungsmäßig geforderten Finanzierungsmittel zur Ver- fügung zu stellen. Nach der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seinem Rech- nungslegungsstandard IDW RS HFA 30 n. F. vertretenen Rechtsauffassung begründet die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bei einem externen Versorgung- sträger wie der ZVK handelsrechtlich eine mittelbare Versorgungsverpflichtung. Die ZVK hat im Auftrag der Sparkasse den nach Rechtsauffassung des IDW (vgl. IDW RS HFA 30 n. F.) zu ermittelnden Barwert der auf die Sparkasse im umlagefinanzierten Abrechnungsverband entfallenden Leistungsverpflichtung zum 31. Dezember 2019 ermittelt. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Kassenvermögen um Kollektiv- vermögen aller Mitglieder des umlagefinanzierten Abrechnungsverbandes handelt, ist es gemäß IDW RS HFA 30 n. F. für Zwecke der Angaben im Anhang nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB anteilig in Abzug zu bringen. Auf dieser Basis beläuft sich der gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB anzugebene Betrag auf 106,1 Mio. EUR. Der Barwert der auf die Spar- kasse entfallenden Leistungsverpflichtung wurde in Anlehnung an die versicher- ungsmathematischen Grundsätze und Methoden (Anwartschaftsbarwertverfahren), die auch für unmittelbare Pensionsverpflichtungen angewendet wurden, unter Berücksichtigung einer gemäß Satzung der ZVK unterstellten jährlichen Renten- steigung von 1 % und unter Anwendung der Heubeck-Richttafeln RT 2005 G (in einer an den Bestand der ZVK angepassten Modifikation) ermittelt. Als Diskon- tierungszinssatz wurde gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. der Rückstellungsab- zinsungsverordnung der auf Basis der vergangenen 10 Jahre ermittelte durchschnittliche Marktzinssatz von 2,71 % verwendet, der sich bei einer pauschal an- genommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Da es sich nicht um ein endgehaltbe- zogenes Versorgungssystem handelt, sind erwartete Gehaltssteigerungen nicht zu berücksichtigen. Die Daten zum Versichertenbestand der Versorgungseinrichtung per 31. Dezember 2019 liegen derzeit noch nicht vor, sodass auf den Versichertenbestand per 31. Dezember 2018 abgestellt wurde. Der gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB anzugebene Betrag bezieht sich auf die Einstandspflicht der Sparkasse gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, bei der die Sparkasse für die Erfüllung der zugesagten Leistung einzustehen hat (Subsidiärhaftung), sofern die ZVK die vereinbarten Leistungen nicht erbringt. Hi- erfür liegen gemäß der Einschätzung des Verantwortlichen Aktuars im Aktuar- Gutachten 2019 für die Sparkasse keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr bestätigt der verantwortliche Aktuar der ZVK in diesem Gutachten die Angemessenheit der rech- nungsmäßigen Annahmen zur Ermittlung des Finanzierungssatzes und bestätigt auf Basis des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der ZVK. Gemäß IDW RS BFA 3 n. F. wurde zum Bilanzstichtag auf Basis einer barwertigen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung voraussichtlich noch anfallender Risiko- und Verwaltungskosten nachgewiesen, dass aus den zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs (Zinsbuchs I) und bestimmter Zinsderivate (Zinsbuch II), das zur Ver- stetigung der Ertragslage geführt wird, kein Verpflichtungsüberschuss besteht. Somit war diesbezüglich keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Ges- chäften erforderlich (Verlustfreie Bewertung der zinsbezogenen Geschäfte des Bankbuchs / Zinsbuchs). Die strukturierten Produkte (Festzinsdarlehen mit späterem Zinslaufbeginn, Darlehen mit Mindestverzinsung, Schuldscheine mit mehrfachem Gläubigerkündigungsrecht12) wurden unter Berücksichtigung des IDW RS HFA 22 einheitlich (ohne Abspaltung der Nebenrechte) bilanziert. Die zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken abgeschlossenen Zinsswapgeschäfte, Forward-Swaps und Swaptions wurden in die verlustfreie Bewer- tung der zinsbezogenen Geschäfte des Bankbuchs (Zinsbuch I und Zinsbuch II) einbe- zogen und waren somit nicht gesondert zu bewerten. Im Kundengeschäft abgeschlossene Caps, Floors, Zinsswaps, Forwardswaps und Zins-/Währungsswaps in Höhe von 141,5 Mio. EUR wurden mit zugeordneten Sicher- ungsgeschäften in Bewertungseinheiten (Mikro-Hedges) einbezogen. Die Sicherungs-

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Samples: Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Schuldverschreibungen

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Forderungen Die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismethoden bzw. -wahlrechte wurden gegenüber dem Vorjahr beibehalten. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zugleich in Übereinstimmung mit den steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften ausgewiesen, wenn und soweit dies die handelsrechtlichen Regelungen zulassen. Das Ansatzwahlrecht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB wird nicht ausgeübt. Entgeltich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterliegen, um planmäßige lineare Abschreibungen vermindert. Die Nutzungsdauer orientiert sich an Kunden und Kreditinstitute (einschließlich Schuldscheindarlehenden betriebsindividuellen Erfahrungswerten. Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, Schuldscheindarlehen soweit abnutzbar, um planmäßige lineare Abschreibungen vermindert. Die Nutzungsdauer orientiert sich an den betriebsindividuellen Erfahrungswerten. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Nachrangabrede und Namensschuldverschreibungen) haben wir zum Nennwert bilanziert. Bezahlte Agien und einbehaltene Disagien bei der Auszahlung Anschaffungskosten von Darlehen und Schuldscheindarlehen des Kreditgeschäfts wurden auf deren Laufzeit beziehungsweise Festzinsbindungsdauer verteilt. Bei der Geldanlage dienenden Schuldscheindarlehen bezahlte Agien bis zu 800 € netto werden im Jahr der Auszahlung aufwandswirksam erfasstAnschaffung in voller Höhe abgeschrieben. Für erkennbare Ausfallrisiken haben wir Die Finanzanlagen (Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen) sind zu Anschaffungskosten bzw. bei Forderungen an Kunden in Höhe des zu erwartenden Ausfalls Einzelwertberichtigungen vorgenommenvoraussichtlich dauernder Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert ausgewiesen. Das latente Wahlrecht des § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB wird nicht in Anspruch genommen. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit dem Nennwert angesetzt. Erkennbare Risiken werden, soweit erforderlich, durch individuelle Bewertungsabschläge berücksichtigt. Dem allgemeinen Ausfall- und Kreditrisiko ist wird durch eine Pauschalwertberichtigung abgeschirmt. Hierbei wurde die auf dem steuerlich zulässigen Rahmen basierende Berechnung im Gegensatz zur bisherigen Handhabung dergestalt modifiziert, dass der betrachtete Zeitraum zur Ermittlung des durchschnittlichen Forderungsausfalls und durchschnittlichen risikobehafteten Kreditvolumens von fünf auf sieben Jahre ausgedehnt wurde. Darüber hinaus hat die Sparkasse den Abschlag von 40,0 % vom durchschnittlichen Forderungsausfall auf 10,0 % reduziert. Die Änderung der Bewertungsmethode liegt darin begründet, dass sich ansonsten aus den historisch niedrigen Kreditausfällen der letzten Jahre eine Pauschalwertberichtigung nur noch in Höhe von 4.378 TEUR ergeben hätte und wir im Hinblick auf die Neuregelung des IDW BFA 7 zukünftig eine höhere Pauschalwertber- ichtigung erwarten. Durch die Änderung ergab sich eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von 10.682 TEUR1 % auf die Nettoforderungen ausreichend Rechnung getragen. Die WertpapiereKassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten werden zum Nominalbetrag angesetzt. Als Rechnungsabgrenzungsposten werden auf der Aktivseite Ausgaben und auf der Passivseite Einnahmen vor dem Bilanzstichtag ausgewiesen, die soweit sie Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Das gezeichnete Kapital entspricht dem Grundkapital laut Satzung sowie der Liquiditätsreserve zugeordnet sind, wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertetHandelsregistereintragung und ist voll eingezahlt. Die dem Anlagevermögen zugeordneten Wertpapiere wurden im Rahmen des gemilderten Niederstwertprinzips teilweise zu den über den Zeitwerten liegenden fortgeführten Anschaffungskosten beziehung- sweise den Buchwerten des Vorjahres sonstigen Rückstellungen werden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei werden alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verpflichtungen berücksichtigt. Die Verbindlichkeiten werden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Für die Ermittlung des Bewertungskurses haben wir die Wertpapiere daraufhin unter- suchtlatenter Steuern auf Einzelabschlussebene aufgrund von temporären oder quasi- permanenten Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, ob zum Bilanzstichtag ein aktiver Markt vorliegt. Für die Abgrenzung, ob ein ak- tiver Markt vorliegt, haben wir die Kriterien zugrunde gelegt, die in der MiFID II (Mar- kets in Financial Instruments Directive - Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par- laments Schulden und des Rates vom 15. Mai 2014) für die Abgrenzung eines liquiden von einem illiquiden Markt festgelegt wurden. In Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen oder aufgrund steuerlicher Verlustvorträge werden diese mit den Fällen, in denen wir insoweit nicht von einem aktiven Markt ausgehen konnten, haben wir unternehmensindividuellen Steuersätzen im Wesentlichen Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen bewertet und die Bewertung anhand von gerechneten Kursen des kursversorgenden Systems vorgenommen, denen unter Verwendung laufzeit- Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und risikoadäquater Zinssätze ein Discounted Cashflow-Modell zugrunde liegt-entlastung nicht abgezinst. In wenigen Einzelfällen haben wir die Bewertung anhand der Kurse einer Trading Plattform vorgenommen. In einem Fall mit einem Buchwert von 19,4 Mio. EUR haben wir den Kurs anhand der Discounted Cashflow-Methode ermittelt. In einem weiteren Fall wurde der Kurs vom Emittenten geliefert. Im Bilanzposten Aktiva 6 sind Anteile an einem Spezialfonds enthalten, deren ordent- liche Erträge in Höhe von 30 Mio. EUR im Jahresabschluss der Sparkasse nicht verein- nahmt wurden. Darauf entfallende Ertragssteuern wurden im Aufwand berücksichtigt. Bei Wertpapierleihgeschäften gehen wir nicht von einem Übergang des wirtschaft- lichen Eigentums der Wertpapiere aus. Entliehene Wertpapiere (Kurswert 150 Mio. EUR) erscheinen nicht in der Bilanz. Die Wertpapiere des Handelsbestands wurden gemäß § 340e Abs. 3 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags bewertet. Der Risikoabschlag wurde entsprechend der internen Risikosteuerung auf Portfolioebene ermittelt Aktive und vollständig bei der Aktivaposition 6a berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte in Form eines Value at Risk (VaR) auf Basis eines Konfidenzniveaus von 95 %, einer Haltedauer von 250 Tagen (Vorjahr: 63 Tage) und eines Beobachtungszeitraums von 20 Jahren (Vorjahr: zwei Jahre). Zum Bilanzstichtag betrug der so ermittelte Risikoabschlag insgesamt 66 TEUR. In Übereinstimmung mit der internen Risikosteuerung haben wir die laufenden Erträge aus Finanzinstrumenten des Handelsbestands im GuV-Posten 3 ausgewiesen. Der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken (§ 340g HGB) blieb in Bezug auf die Vorschriften des § 340e Abs. 4 HGB gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die institutsinternen Kriterien für die Einbeziehung von Finanzinstrumenten in den Handelsbestand wurden im Berichtsjahr nicht geändert. Beteiligungen einschließlich der unter Bilanzposten Aktiva 6 ausgewiesenen Anteile an geschlossenen Investmentvermögen und Anteile an verbundenen Unternehmen wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Die immateriellen Anlagewerte und das Sachanlagevermögen wurden mit Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer, bilanziert. Außerplanmäßige Ab- schreibungen aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung wurden vorge- nommen. Aus Vereinfachungsgründen wurden bei den Sachanlagen in Anlehnung an die steuerlichen Regelungen Vermögensgegenstände von geringem Wert (bis 250 EUR) sofort als Sachaufwand erfasst und geringwertige Vermögensgegenstände (bis 1.000 EUR beziehungsweise bis 800 EUR bei Software) in einen Sammelposten eingestellt und linear über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben. Die in den Sonstigen Vermögensgegenständen enthaltenen Forderungen und Ver- mögenswerte wurden mit dem Niederstwert bewertet. Verbindlichkeiten haben wir mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Der Unterschied zwischen Erfüllungs- und Ausgabebetrag wird unter den Rechnungsabgrenzungen passive Steuerlatenzen werden verrechnet ausgewiesen. Die Rückstellungen wurden Aktivierung eines Überhangs latenter Steuern unterbleibt in Höhe Ausübung des Erfüllungsbetrages angesetztdafür bestehenden Ansatzwahlrechts. Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung werden mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag bewertet. Unrealisierte Gewinne werden nur berücksichtigt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; soweit sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken Forderungen und ungewissen VerpflichtungenVerbindlichkeiten mit einer Restlauzeit von bis zu einem Jahr betreffen. Die Pensionsrückstellungen wurden Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze mit dem Anwartschaftsbarwertverfahren unter Zugrundelegung Angabe der Richttafeln Heubeck 2018 G ermittelt. Für die Abzinsung wurde der sich aus den ver- gangenen zehn Geschäftsjahren ergebende durchschnittliche Marktzinssatz von 2,71 % bei einer pauschal angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren verwendet. Die Erfolge aus der Änderung Abschreibungen des Abzinsungssatzes seit dem letzten Abschlussstichtag wurden im Zinsergebnis ausgewiesen. Bei der Berechnung wurden jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2,5 % und ein Rententrend von jährlich 2,0 % berücksichtigt. Aus der Berechnung der Rückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre und der vergangenen sieben Geschäftsjahre ergibt sich ein Unterschiedsbetrag von 2.091,8 TEUR. Eine Ausschüttungssperre gemäß § 253 Abs. 6 HGB besteht nicht, da in Vorjahren bereits in entsprechender Höhe die Sicher- heitsrücklage dotiert wurde. Sparkassen haben ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des „Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K)“ zugesagt. Um den anspruchsberechtigten Mitarbeitern die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß ATV-K zu verschaffen, Geschäftsjahres ist die Sparkasse Mitglied in der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg Anlage zum Anhang als integraler Bestanteil dargestellt (ZVKAnlagengitter). Die ZVK finanziert die Versorgungsverpflichtungen im Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren (Hybrid- finanzierung). Hierbei werden im Rahmen eines Abschnittdeckungsverfahrens ein Um- lagesatz und ein Zusatzbeitrag bezogen auf die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der versicherten Beschäftigten ermittelt. Aus den Zusatzbeiträgen wird gemäß § 64 ZVK-Satzung innerhalb des Vermögens der ZVK ein separater Kapitalstock aufgebaut. Die ZVK erhebt zusätzlich zur Deckung der im ehemaligen Gesamtversorgungssystem entstandenen Versorgungsansprüche ein Sanierungsgeld. Der Rechtsanspruch der versorgungsberechtigten Mitarbeiter zur Erfüllung des Leistungsanspruchs gemäß ATV-K richtet sich gegen die ZVK, während die Verpflichtung der Sparkasse ausschlie- ßlich darin besteht, der ZVK im Rahmen des mit ihr begründeten Mitgliedschaftsver- hältnisses die erforderlichen, satzungsmäßig geforderten Finanzierungsmittel zur Ver- fügung zu stellen. Nach der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seinem Rech- nungslegungsstandard IDW RS HFA 30 n. F. vertretenen Rechtsauffassung begründet die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bei einem externen Versorgung- sträger wie der ZVK handelsrechtlich eine mittelbare Versorgungsverpflichtung. Die ZVK hat im Auftrag der Sparkasse den nach Rechtsauffassung des IDW (vgl. IDW RS HFA 30 n. F.) zu ermittelnden Barwert der auf die Sparkasse im umlagefinanzierten Abrechnungsverband entfallenden Leistungsverpflichtung zum 31. Dezember 2019 ermittelt. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Kassenvermögen um Kollektiv- vermögen aller Mitglieder des umlagefinanzierten Abrechnungsverbandes handelt, ist es gemäß IDW RS HFA 30 n. F. für Zwecke der Angaben im Anhang nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB anteilig in Abzug zu bringen. Auf dieser Basis beläuft sich der gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB anzugebene Betrag auf 106,1 Mio. EUR. Der Barwert der auf die Spar- kasse entfallenden Leistungsverpflichtung wurde in Anlehnung an die versicher- ungsmathematischen Grundsätze und Methoden (Anwartschaftsbarwertverfahren), die auch für unmittelbare Pensionsverpflichtungen angewendet wurden, unter Berücksichtigung einer gemäß Satzung der ZVK unterstellten jährlichen Renten- steigung von 1 % und unter Anwendung der Heubeck-Richttafeln RT 2005 G (in einer an den Bestand der ZVK angepassten Modifikation) ermittelt. Als Diskon- tierungszinssatz wurde gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. der Rückstellungsab- zinsungsverordnung der auf Basis der vergangenen 10 Jahre ermittelte durchschnittliche Marktzinssatz von 2,71 % verwendet, der sich bei einer pauschal an- genommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Da es sich nicht um ein endgehaltbe- zogenes Versorgungssystem handelt, sind erwartete Gehaltssteigerungen nicht zu berücksichtigen. Die Daten zum Versichertenbestand der Versorgungseinrichtung per 31. Dezember 2019 liegen derzeit noch nicht vor, sodass auf den Versichertenbestand per 31. Dezember 2018 abgestellt wurde. Der gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB anzugebene Betrag bezieht sich auf die Einstandspflicht der Sparkasse gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, bei der die Sparkasse für die Erfüllung der zugesagten Leistung einzustehen hat (Subsidiärhaftung), sofern die ZVK die vereinbarten Leistungen nicht erbringt. Hi- erfür liegen gemäß der Einschätzung des Verantwortlichen Aktuars im Aktuar- Gutachten 2019 für die Sparkasse keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr bestätigt der verantwortliche Aktuar der ZVK in diesem Gutachten die Angemessenheit der rech- nungsmäßigen Annahmen zur Ermittlung des Finanzierungssatzes und bestätigt auf Basis des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der ZVK. Gemäß IDW RS BFA 3 n. F. wurde zum Bilanzstichtag auf Basis einer barwertigen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung voraussichtlich noch anfallender Risiko- und Verwaltungskosten nachgewiesen, dass aus den zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs (Zinsbuchs I) und bestimmter Zinsderivate (Zinsbuch II), das zur Ver- stetigung der Ertragslage geführt wird, kein Verpflichtungsüberschuss besteht. Somit war diesbezüglich keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Ges- chäften erforderlich (Verlustfreie Bewertung der zinsbezogenen Geschäfte des Bankbuchs / Zinsbuchs). Die strukturierten Produkte (Festzinsdarlehen mit späterem Zinslaufbeginn, Darlehen mit Mindestverzinsung, Schuldscheine mit mehrfachem Gläubigerkündigungsrecht12) wurden unter Berücksichtigung des IDW RS HFA 22 einheitlich (ohne Abspaltung der Nebenrechte) bilanziert. Die zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken abgeschlossenen Zinsswapgeschäfte, Forward-Swaps und Swaptions wurden in die verlustfreie Bewer- tung der zinsbezogenen Geschäfte des Bankbuchs (Zinsbuch I und Zinsbuch II) einbe- zogen und waren somit nicht gesondert zu bewerten. Im Kundengeschäft abgeschlossene Caps, Floors, Zinsswaps, Forwardswaps und Zins-/Währungsswaps in Höhe von 141,5 Mio. EUR wurden mit zugeordneten Sicher- ungsgeschäften in Bewertungseinheiten (Mikro-Hedges) einbezogen. Die Sicherungs-.

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Samples: Annual Financial Statement

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Bei der Erstellung dieses Abschlusses wurden die nachfolgend beschriebenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewandt. Das Sachanlagevermögen ist zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und wird, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Mietereinbauten werden über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren oder über die kürzere Grundmietzeit des Ladenlokals abgeschrieben. Die sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung wird über eine betriebsgewöhnliche Nutzungs- dauer von 5 Jahren abgeschrieben. Die Bewertung der Handelswaren erfolgt ausgehend vom Verkaufspreis unter Abzug von Marge und Steuern sowie sonstigen bis zum Verkauf noch anfallenden Kosten. Risiken im Vorratsvermögen, die sich aus überdurchschnittlicher Lagerdauer, gemin- derter Verwertbarkeit und niedrigeren Wiederbeschaffungskosten ergeben, sind in der Bewertung berücksichtigt. Forderungen an Kunden und Kreditinstitute (einschließlich Schuldscheindarlehen, Schuldscheindarlehen mit Nachrangabrede und Namensschuldverschreibungen) haben wir sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert oder mit dem am Bilanzstichtag niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Der Kassenbestand und die Guthaben bei Kreditinstituten sind mit ihren Nominal- beträgen bilanziert. Bezahlte Agien und einbehaltene Disagien bei der Auszahlung von Darlehen und Schuldscheindarlehen des Kreditgeschäfts wurden auf deren Laufzeit beziehungsweise Festzinsbindungsdauer verteilt. Bei der Geldanlage dienenden Schuldscheindarlehen bezahlte Agien werden im Jahr der Auszahlung aufwandswirksam erfasst. Für erkennbare Ausfallrisiken haben wir bei Forderungen an Kunden in Höhe des zu erwartenden Ausfalls Einzelwertberichtigungen vorgenommen. Das latente Kreditrisiko ist durch Als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwand für eine Pauschalwertberichtigung abgeschirmt. Hierbei wurde die auf dem steuerlich zulässigen Rahmen basierende Berechnung im Gegensatz zur bisherigen Handhabung dergestalt modifiziert, dass der betrachtete Zeitraum zur Ermittlung des durchschnittlichen Forderungsausfalls und durchschnittlichen risikobehafteten Kreditvolumens von fünf auf sieben Jahre ausgedehnt wurde. Darüber hinaus hat die Sparkasse den Abschlag von 40,0 % vom durchschnittlichen Forderungsausfall auf 10,0 % reduziertbestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Änderung der Bewertungsmethode liegt darin begründetSteuerrückstellungen und sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkenn- baren ungewissen Verbindlichkeiten. Sie sind mit dem nach vernünftiger kaufmänni- scher Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden abgezinst. Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Als passiver Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Abschluss- stichtag ausgewiesen, dass sich ansonsten aus den historisch niedrigen Kreditausfällen der letzten Jahre soweit sie Ertrag für eine Pauschalwertberichtigung nur noch in Höhe von 4.378 TEUR ergeben hätte bestimmte Zeit nach diesem Tag dar- stellen. Hier enthalten sind vom Vermieter verschiedener Filialen erhaltene mietfreie Zeiten und wir im Hinblick auf die Neuregelung des IDW BFA 7 zukünftig eine höhere Pauschalwertber- ichtigung erwarten. Durch die Änderung ergab sich eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von 10.682 TEUR. Die Wertpapiere, die der Liquiditätsreserve zugeordnet sind, wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Die dem Anlagevermögen zugeordneten Wertpapiere wurden im Rahmen des gemilderten Niederstwertprinzips teilweise zu den über den Zeitwerten liegenden fortgeführten Anschaffungskosten beziehung- sweise den Buchwerten des Vorjahres angesetztZuschüsse. Für die Ermittlung des Bewertungskurses haben wir die Wertpapiere daraufhin unter- suchtlatenter Steuern aufgrund von temporären oder quasi-permanenten Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögens- gegenständen, ob zum Bilanzstichtag ein aktiver Markt vorliegt. Für die Abgrenzung, ob ein ak- tiver Markt vorliegt, haben wir die Kriterien zugrunde gelegt, die in der MiFID II (Mar- kets in Financial Instruments Directive - Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par- laments Schulden und des Rates vom 15. Mai 2014) für die Abgrenzung eines liquiden von einem illiquiden Markt festgelegt wurden. In Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen oder aufgrund steuerlicher Verlustvorträge werden diese mit den Fällen, in denen wir insoweit nicht von einem aktiven Markt ausgehen konnten, haben wir unternehmensindividuellen Steuersätzen im Wesentlichen Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen bewertet und die Bewertung anhand von gerechneten Kursen des kursversorgenden Systems vorgenommen, denen unter Verwendung laufzeit- Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und risikoadäquater Zinssätze ein Discounted Cashflow-Modell zugrunde liegt. In wenigen Einzelfällen haben wir die Bewertung anhand der Kurse einer Trading Plattform vorgenommen. In einem Fall mit einem Buchwert von 19,4 Mio. EUR haben wir den Kurs anhand der Discounted Cashflow-Methode ermittelt. In einem weiteren Fall wurde der Kurs vom Emittenten geliefertentlastung nicht abgezinst. Im Bilanzposten Aktiva 6 sind Anteile an einem Spezialfonds enthalten, deren ordent- liche Erträge Berichtsjahr wurden außerplanmäßige Abschreibungen in Höhe von 30 81,7 Mio. EUR im Jahresabschluss der Sparkasse nicht verein- nahmt wurden€ (Vj. Darauf entfallende Ertragssteuern wurden im Aufwand berücksichtigt. Bei Wertpapierleihgeschäften gehen wir nicht von einem Übergang des wirtschaft- lichen Eigentums der Wertpapiere aus. Entliehene Wertpapiere (Kurswert 150 7,2 Mio. EUR) erscheinen nicht aufgrund der Schließung und Größenanpassung einiger Filialen verbucht. Eine von den gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ausgehende Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens ist in der Bilanz. Die Wertpapiere des Handelsbestands wurden gemäß § 340e Abs. 3 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags bewertet. Der Risikoabschlag wurde entsprechend der internen Risikosteuerung auf Portfolioebene ermittelt und vollständig bei der Aktivaposition 6a berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte in Form eines Value at Risk (VaR) auf Basis eines Konfidenzniveaus von 95 %, einer Haltedauer von 250 Tagen (Vorjahr: 63 Tage) und eines Beobachtungszeitraums von 20 Jahren (Vorjahr: zwei Jahre). Zum Bilanzstichtag betrug der so ermittelte Risikoabschlag insgesamt 66 TEUR. In Übereinstimmung mit der internen Risikosteuerung haben wir die laufenden Erträge aus Finanzinstrumenten des Handelsbestands im GuV-Posten 3 ausgewiesen. Der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken (§ 340g HGB) blieb in Bezug auf die Vorschriften des § 340e Abs. 4 HGB gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die institutsinternen Kriterien für die Einbeziehung von Finanzinstrumenten in den Handelsbestand wurden im Berichtsjahr nicht geändert. Beteiligungen einschließlich der unter Bilanzposten Aktiva 6 ausgewiesenen Anteile an geschlossenen Investmentvermögen und Anteile an verbundenen Unternehmen wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Die immateriellen Anlagewerte und das Sachanlagevermögen wurden mit Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer, bilanziert. Außerplanmäßige Ab- schreibungen aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung wurden vorge- nommen. Aus Vereinfachungsgründen wurden bei den Sachanlagen in Anlehnung an die steuerlichen Regelungen Vermögensgegenstände von geringem Wert (bis 250 EUR) sofort als Sachaufwand erfasst und geringwertige Vermögensgegenstände (bis 1.000 EUR beziehungsweise bis 800 EUR bei Software) in einen Sammelposten eingestellt und linear über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben. Die in den Sonstigen Vermögensgegenständen enthaltenen Forderungen und Ver- mögenswerte wurden mit dem Niederstwert bewertet. Verbindlichkeiten haben wir mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Der Unterschied zwischen Erfüllungs- und Ausgabebetrag wird unter den Rechnungsabgrenzungen ausgewiesen. Die Rückstellungen wurden in Höhe des Erfüllungsbetrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Die Pensionsrückstellungen wurden unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze mit dem Anwartschaftsbarwertverfahren unter Zugrundelegung der Richttafeln Heubeck 2018 G ermittelt. Für die Abzinsung wurde der sich aus den ver- gangenen zehn Geschäftsjahren ergebende durchschnittliche Marktzinssatz von 2,71 % bei einer pauschal angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren verwendet. Die Erfolge aus der Änderung des Abzinsungssatzes seit dem letzten Abschlussstichtag wurden im Zinsergebnis ausgewiesen. Bei der Berechnung wurden jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2,5 % und ein Rententrend von jährlich 2,0 % berücksichtigt. Aus der Berechnung der Rückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre und der vergangenen sieben Geschäftsjahre ergibt sich ein Unterschiedsbetrag von 2.091,8 TEUR. Eine Ausschüttungssperre gemäß § 253 Abs. 6 HGB besteht nicht, da in Vorjahren bereits in entsprechender Höhe die Sicher- heitsrücklage dotiert wurde. Sparkassen haben ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des „Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K)“ zugesagt. Um den anspruchsberechtigten Mitarbeitern die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß ATV-K zu verschaffen, ist die Sparkasse Mitglied in der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (ZVK). Die ZVK finanziert die Versorgungsverpflichtungen im Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren (Hybrid- finanzierung). Hierbei werden im Rahmen eines Abschnittdeckungsverfahrens ein Um- lagesatz und ein Zusatzbeitrag bezogen auf die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der versicherten Beschäftigten ermittelt. Aus den Zusatzbeiträgen wird gemäß § 64 ZVK-Satzung innerhalb des Vermögens der ZVK ein separater Kapitalstock aufgebaut. Die ZVK erhebt zusätzlich zur Deckung der im ehemaligen Gesamtversorgungssystem entstandenen Versorgungsansprüche ein Sanierungsgeld. Der Rechtsanspruch der versorgungsberechtigten Mitarbeiter zur Erfüllung des Leistungsanspruchs gemäß ATV-K richtet sich gegen die ZVK, während die Verpflichtung der Sparkasse ausschlie- ßlich darin besteht, der ZVK im Rahmen des mit ihr begründeten Mitgliedschaftsver- hältnisses die erforderlichen, satzungsmäßig geforderten Finanzierungsmittel zur Ver- fügung zu stellen. Nach der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seinem Rech- nungslegungsstandard IDW RS HFA 30 n. F. vertretenen Rechtsauffassung begründet die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bei einem externen Versorgung- sträger wie der ZVK handelsrechtlich eine mittelbare Versorgungsverpflichtung. Die ZVK hat im Auftrag der Sparkasse den nach Rechtsauffassung des IDW (vgl. IDW RS HFA 30 n. F.) zu ermittelnden Barwert der auf die Sparkasse im umlagefinanzierten Abrechnungsverband entfallenden Leistungsverpflichtung Anlage zum 31. Dezember 2019 ermittelt. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Kassenvermögen um Kollektiv- vermögen aller Mitglieder des umlagefinanzierten Abrechnungsverbandes handelt, ist es gemäß IDW RS HFA 30 n. F. für Zwecke der Angaben im Anhang nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB anteilig in Abzug zu bringen. Auf dieser Basis beläuft sich der gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB anzugebene Betrag auf 106,1 Mio. EUR. Der Barwert der auf die Spar- kasse entfallenden Leistungsverpflichtung wurde in Anlehnung an die versicher- ungsmathematischen Grundsätze und Methoden (Anwartschaftsbarwertverfahren), die auch für unmittelbare Pensionsverpflichtungen angewendet wurden, unter Berücksichtigung einer gemäß Satzung der ZVK unterstellten jährlichen Renten- steigung von 1 % und unter Anwendung der Heubeck-Richttafeln RT 2005 G (in einer an den Bestand der ZVK angepassten Modifikation) ermittelt. Als Diskon- tierungszinssatz wurde gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. der Rückstellungsab- zinsungsverordnung der auf Basis der vergangenen 10 Jahre ermittelte durchschnittliche Marktzinssatz von 2,71 % verwendet, der sich bei einer pauschal an- genommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Da es sich nicht um ein endgehaltbe- zogenes Versorgungssystem handelt, sind erwartete Gehaltssteigerungen nicht zu berücksichtigen. Die Daten zum Versichertenbestand der Versorgungseinrichtung per 31. Dezember 2019 liegen derzeit noch nicht vor, sodass auf den Versichertenbestand per 31. Dezember 2018 abgestellt wurde. Der gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB anzugebene Betrag bezieht sich auf die Einstandspflicht der Sparkasse gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, bei der die Sparkasse für die Erfüllung der zugesagten Leistung einzustehen hat (Subsidiärhaftung), sofern die ZVK die vereinbarten Leistungen nicht erbringt. Hi- erfür liegen gemäß der Einschätzung des Verantwortlichen Aktuars im Aktuar- Gutachten 2019 für die Sparkasse keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr bestätigt der verantwortliche Aktuar der ZVK in diesem Gutachten die Angemessenheit der rech- nungsmäßigen Annahmen zur Ermittlung des Finanzierungssatzes und bestätigt auf Basis des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der ZVK. Gemäß IDW RS BFA 3 n. F. wurde zum Bilanzstichtag auf Basis einer barwertigen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung voraussichtlich noch anfallender Risiko- und Verwaltungskosten nachgewiesen, dass aus den zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs (Zinsbuchs I) und bestimmter Zinsderivate (Zinsbuch II), das zur Ver- stetigung der Ertragslage geführt wird, kein Verpflichtungsüberschuss besteht. Somit war diesbezüglich keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Ges- chäften erforderlich (Verlustfreie Bewertung der zinsbezogenen Geschäfte des Bankbuchs / Zinsbuchs). Die strukturierten Produkte (Festzinsdarlehen mit späterem Zinslaufbeginn, Darlehen mit Mindestverzinsung, Schuldscheine mit mehrfachem Gläubigerkündigungsrecht12) wurden unter Berücksichtigung des IDW RS HFA 22 einheitlich (ohne Abspaltung der Nebenrechte) bilanziert. Die zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken abgeschlossenen Zinsswapgeschäfte, Forward-Swaps und Swaptions wurden in die verlustfreie Bewer- tung der zinsbezogenen Geschäfte des Bankbuchs (Zinsbuch I und Zinsbuch II) einbe- zogen und waren somit nicht gesondert zu bewerten. Im Kundengeschäft abgeschlossene Caps, Floors, Zinsswaps, Forwardswaps und Zins-/Währungsswaps in Höhe von 141,5 Mio. EUR wurden mit zugeordneten Sicher- ungsgeschäften in Bewertungseinheiten (Mikro-Hedges) einbezogen. Die Sicherungs-wiedergegeben.

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Samples: Audit Report

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Forderungen an Kunden Der Konzernzwischenabschluss basiert auf den gleichen Bilanzierungs- und Kreditinstitute (einschließlich SchuldscheindarlehenBewertungsmethoden wie der Konzernabschluss 2019, Schuldscheindarlehen mit Nachrangabrede Ausnahme der in Note [4] „Erstmals angewandte und Namensschuldverschreibungen) haben wir zukünftig anzuwen- dende Rechnungslegungsvorschriften“ dargelegten erstmals angewandten Rechnungslegungsvorschriften. Entsprechend den Vorgaben des IAS 34 erfolgt die bilanzielle Beurteilung eines Sachverhalts gemäß dem eigenständigen Ansatz zum Nennwert bilanziertaktuellen Bilanzstichtag und nicht in Vorwegnahme des Konzernabschlusses. Bezahlte Agien Erträge und einbehaltene Disagien bei der Auszahlung von Darlehen und Schuldscheindarlehen des Kreditgeschäfts wurden auf deren Laufzeit beziehungsweise Festzinsbindungsdauer verteilt. Bei der Geldanlage dienenden Schuldscheindarlehen bezahlte Agien Aufwendungen werden im Jahr der Auszahlung aufwandswirksam erfasst. Für erkennbare Ausfallrisiken haben wir bei Forderungen an Kunden in Höhe des zu erwartenden Ausfalls Einzelwertberichtigungen vorgenommen. Das latente Kreditrisiko ist durch eine Pauschalwertberichtigung abgeschirmt. Hierbei wurde die auf dem steuerlich zulässigen Rahmen basierende Berechnung im Gegensatz zur bisherigen Handhabung dergestalt modifiziert, dass der betrachtete Zeitraum zur Ermittlung des durchschnittlichen Forderungsausfalls und durchschnittlichen risikobehafteten Kreditvolumens von fünf auf sieben Jahre ausgedehnt wurde. Darüber hinaus hat die Sparkasse den Abschlag von 40,0 % vom durchschnittlichen Forderungsausfall auf 10,0 % reduziert. Die Änderung der Bewertungsmethode liegt darin begründet, dass sich ansonsten aus den historisch niedrigen Kreditausfällen der letzten Jahre eine Pauschalwertberichtigung nur noch in Höhe von 4.378 TEUR ergeben hätte und wir im Hinblick auf die Neuregelung des IDW BFA 7 zukünftig eine höhere Pauschalwertber- ichtigung erwarten. Durch die Änderung ergab sich eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von 10.682 TEUR. Die Wertpapiere, die der Liquiditätsreserve zugeordnet sind, wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Die dem Anlagevermögen zugeordneten Wertpapiere wurden im Rahmen des gemilderten Niederstwertprinzips teilweise zu den über den Zeitwerten liegenden fortgeführten Anschaffungskosten beziehung- sweise den Buchwerten des Vorjahres angesetzt. Für die Ermittlung des Bewertungskurses haben wir die Wertpapiere daraufhin unter- sucht, ob zum Bilanzstichtag ein aktiver Markt vorliegt. Für die Abgrenzung, ob ein ak- tiver Markt vorliegt, haben wir die Kriterien zugrunde gelegt, die grundsätzlich in der MiFID II (Mar- kets in Financial Instruments Directive - Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par- laments und des Rates vom 15Periode erfasst, der sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Mai 2014) für die Abgrenzung eines liquiden von einem illiquiden Markt festgelegt wurden. In den Fällen, in denen wir insoweit nicht von einem aktiven Markt ausgehen konnten, haben wir im Wesentlichen die Bewertung anhand von gerechneten Kursen des kursversorgenden Systems vorgenommen, denen unter Verwendung laufzeit- und risikoadäquater Zinssätze ein Discounted Cashflow-Modell zugrunde liegt. In wenigen Einzelfällen haben wir die Bewertung anhand der Kurse einer Trading Plattform vorgenommen. In einem Fall mit einem Buchwert von 19,4 Mio. EUR haben wir den Kurs anhand der Discounted Cashflow-Methode ermittelt. In einem weiteren Fall wurde der Kurs vom Emittenten geliefertGleichmäßig periodisierbare Posten werden zeitanteilig abgegrenzt. Im Bilanzposten Aktiva 6 Rahmen der Bilanzierung und Bewertung nach IFRS sind Anteile an einem Spezialfonds enthalten, deren ordent- liche Erträge in Höhe von 30 Miosowohl Ermessensentscheidungen als auch Schätzungen notwendig. EUR Diese erfolgen im Jahresabschluss Einklang mit dem jeweiligen Standard und werden fortlaufend neu bewertet. Sie basieren auf Erfahrungswerten und weiteren Faktoren, einschließlich Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen vernünftig erscheinen. Der Eintritt tatsächlicher Ereignisse kann jedoch von den Schätzungen abweichen, insbesondere in dem aufgrund der Sparkasse nicht verein- nahmt wurdenCorona-Krise von großer Unsicherheit geprägten aktuellen gesamtwirtschaftlichen Umfeld. Darauf entfallende Ertragssteuern wurden Sofern Ermessensentscheidungen des Managements beziehungsweise Schätzungen wesentliche Auswirkungen auf Posten beziehungsweise Sachverhalte haben, werden diese entweder in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder bei den Erläuterungen der entsprechenden Posten ausführlich dargelegt. Ermessensentscheidungen beziehungsweise Schätzungen oder eine Kombination aus beiden, ergeben sich unter anderem im Aufwand berücksichtigt. Bei Wertpapierleihgeschäften gehen wir nicht von einem Übergang des wirtschaft- lichen Eigentums der Wertpapiere aus. Entliehene Wertpapiere (Kurswert 150 Mio. EUR) erscheinen nicht in der Bilanz. Die Wertpapiere des Handelsbestands wurden gemäß § 340e Abs. 3 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags bewertet. Der Risikoabschlag wurde entsprechend der internen Risikosteuerung auf Portfolioebene ermittelt und vollständig bei der Aktivaposition 6a berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte in Form eines Value at Risk (VaR) auf Basis eines Konfidenzniveaus von 95 %, einer Haltedauer von 250 Tagen (Vorjahr: 63 Tage) und eines Beobachtungszeitraums von 20 Jahren (Vorjahr: zwei Jahre). Zum Bilanzstichtag betrug der so ermittelte Risikoabschlag insgesamt 66 TEUR. In Übereinstimmung Zusammenhang mit der internen Risikosteuerung haben wir die laufenden Erträge aus Finanzinstrumenten des Handelsbestands Bildung von Risikovorsorge im GuVKredit- und Wertpapiergeschäft (siehe Note [7] und [21] „Risikovorsorge im Kredit- und Wertpapiergeschäft“), dem Werthaltigkeitstest für Geschäfts- und Firmenwerte (siehe Note [24] „Immaterielle Vermögenswerte“), der Bilanzierung von Rück- stellungen (siehe Note [30] „Rückstellungen“) sowie der Fair-Posten 3 ausgewiesen. Der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken (§ 340g HGB) blieb in Bezug auf die Vorschriften des § 340e Abs. 4 HGB gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die institutsinternen Kriterien für die Einbeziehung Value-Bewertung von Finanzinstrumenten in (siehe Note [32] „Fair-Value-Angaben zu den Handelsbestand wurden im Berichtsjahr nicht geändert. Beteiligungen einschließlich der unter Bilanzposten Aktiva 6 ausgewiesenen Anteile an geschlossenen Investmentvermögen und Anteile an verbundenen Unternehmen wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Die immateriellen Anlagewerte und das Sachanlagevermögen wurden mit Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer, bilanziert. Außerplanmäßige Ab- schreibungen aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung wurden vorge- nommen. Aus Vereinfachungsgründen wurden bei den Sachanlagen in Anlehnung an die steuerlichen Regelungen Vermögensgegenstände von geringem Wert (bis 250 EUR) sofort als Sachaufwand erfasst und geringwertige Vermögensgegenstände (bis 1.000 EUR beziehungsweise bis 800 EUR bei Software) in einen Sammelposten eingestellt und linear über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben. Die in den Sonstigen Vermögensgegenständen enthaltenen Forderungen und Ver- mögenswerte wurden mit dem Niederstwert bewertet. Verbindlichkeiten haben wir mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Der Unterschied zwischen Erfüllungs- und Ausgabebetrag wird unter den Rechnungsabgrenzungen ausgewiesen. Die Rückstellungen wurden in Höhe des Erfüllungsbetrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Die Pensionsrückstellungen wurden unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze mit dem Anwartschaftsbarwertverfahren unter Zugrundelegung der Richttafeln Heubeck 2018 G ermittelt. Für die Abzinsung wurde der sich aus den ver- gangenen zehn Geschäftsjahren ergebende durchschnittliche Marktzinssatz von 2,71 % bei einer pauschal angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren verwendet. Die Erfolge aus der Änderung des Abzinsungssatzes seit dem letzten Abschlussstichtag wurden im Zinsergebnis ausgewiesen. Bei der Berechnung wurden jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2,5 % und ein Rententrend von jährlich 2,0 % berücksichtigt. Aus der Berechnung der Rückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre und der vergangenen sieben Geschäftsjahre ergibt sich ein Unterschiedsbetrag von 2.091,8 TEUR. Eine Ausschüttungssperre gemäß § 253 Abs. 6 HGB besteht nicht, da in Vorjahren bereits in entsprechender Höhe die Sicher- heitsrücklage dotiert wurde. Sparkassen haben ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des „Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-KFinanzinstrumenten“)“ zugesagt. Um den anspruchsberechtigten Mitarbeitern die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß ATV-K zu verschaffen, ist die Sparkasse Mitglied in der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (ZVK). Die ZVK finanziert die Versorgungsverpflichtungen im Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren (Hybrid- finanzierung). Hierbei werden im Rahmen eines Abschnittdeckungsverfahrens ein Um- lagesatz und ein Zusatzbeitrag bezogen auf die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der versicherten Beschäftigten ermittelt. Aus den Zusatzbeiträgen wird gemäß § 64 ZVK-Satzung innerhalb des Vermögens der ZVK ein separater Kapitalstock aufgebaut. Die ZVK erhebt zusätzlich zur Deckung der im ehemaligen Gesamtversorgungssystem entstandenen Versorgungsansprüche ein Sanierungsgeld. Der Rechtsanspruch der versorgungsberechtigten Mitarbeiter zur Erfüllung des Leistungsanspruchs gemäß ATV-K richtet sich gegen die ZVK, während die Verpflichtung der Sparkasse ausschlie- ßlich darin besteht, der ZVK im Rahmen des mit ihr begründeten Mitgliedschaftsver- hältnisses die erforderlichen, satzungsmäßig geforderten Finanzierungsmittel zur Ver- fügung zu stellen. Nach der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seinem Rech- nungslegungsstandard IDW RS HFA 30 n. F. vertretenen Rechtsauffassung begründet die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bei einem externen Versorgung- sträger wie der ZVK handelsrechtlich eine mittelbare Versorgungsverpflichtung. Die ZVK hat im Auftrag der Sparkasse den nach Rechtsauffassung des IDW (vgl. IDW RS HFA 30 n. F.) zu ermittelnden Barwert der auf die Sparkasse im umlagefinanzierten Abrechnungsverband entfallenden Leistungsverpflichtung zum 31. Dezember 2019 ermittelt. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Kassenvermögen um Kollektiv- vermögen aller Mitglieder des umlagefinanzierten Abrechnungsverbandes handelt, ist es gemäß IDW RS HFA 30 n. F. für Zwecke der Angaben im Anhang nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB anteilig in Abzug zu bringen. Auf dieser Basis beläuft sich der gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB anzugebene Betrag auf 106,1 Mio. EUR. Der Barwert der auf die Spar- kasse entfallenden Leistungsverpflichtung wurde in Anlehnung an die versicher- ungsmathematischen Grundsätze und Methoden (Anwartschaftsbarwertverfahren), die auch für unmittelbare Pensionsverpflichtungen angewendet wurden, unter Berücksichtigung einer gemäß Satzung der ZVK unterstellten jährlichen Renten- steigung von 1 % und unter Anwendung der Heubeck-Richttafeln RT 2005 G (in einer an den Bestand der ZVK angepassten Modifikation) ermittelt. Als Diskon- tierungszinssatz wurde gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. der Rückstellungsab- zinsungsverordnung der auf Basis der vergangenen 10 Jahre ermittelte durchschnittliche Marktzinssatz von 2,71 % verwendet, der sich bei einer pauschal an- genommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Da es sich nicht um ein endgehaltbe- zogenes Versorgungssystem handelt, sind erwartete Gehaltssteigerungen nicht zu berücksichtigen. Die Daten zum Versichertenbestand der Versorgungseinrichtung per 31. Dezember 2019 liegen derzeit noch nicht vor, sodass auf den Versichertenbestand per 31. Dezember 2018 abgestellt wurde. Der gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB anzugebene Betrag bezieht sich auf die Einstandspflicht der Sparkasse gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, bei der die Sparkasse für die Erfüllung der zugesagten Leistung einzustehen hat (Subsidiärhaftung), sofern die ZVK die vereinbarten Leistungen nicht erbringt. Hi- erfür liegen gemäß der Einschätzung des Verantwortlichen Aktuars im Aktuar- Gutachten 2019 für die Sparkasse keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr bestätigt der verantwortliche Aktuar der ZVK in diesem Gutachten die Angemessenheit der rech- nungsmäßigen Annahmen zur Ermittlung des Finanzierungssatzes und bestätigt auf Basis des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der ZVK. Gemäß IDW RS BFA 3 n. F. wurde zum Bilanzstichtag auf Basis einer barwertigen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung voraussichtlich noch anfallender Risiko- und Verwaltungskosten nachgewiesen, dass aus den zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs (Zinsbuchs I) und bestimmter Zinsderivate (Zinsbuch II), das zur Ver- stetigung der Ertragslage geführt wird, kein Verpflichtungsüberschuss besteht. Somit war diesbezüglich keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Ges- chäften erforderlich (Verlustfreie Bewertung der zinsbezogenen Geschäfte des Bankbuchs / Zinsbuchs). Die strukturierten Produkte (Festzinsdarlehen mit späterem Zinslaufbeginn, Darlehen mit Mindestverzinsung, Schuldscheine mit mehrfachem Gläubigerkündigungsrecht12) wurden unter Berücksichtigung des IDW RS HFA 22 einheitlich (ohne Abspaltung der Nebenrechte) bilanziert. Die zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken abgeschlossenen Zinsswapgeschäfte, Forward-Swaps und Swaptions wurden in die verlustfreie Bewer- tung der zinsbezogenen Geschäfte des Bankbuchs (Zinsbuch I und Zinsbuch II) einbe- zogen und waren somit nicht gesondert zu bewerten. Im Kundengeschäft abgeschlossene Caps, Floors, Zinsswaps, Forwardswaps und Zins-/Währungsswaps in Höhe von 141,5 Mio. EUR wurden mit zugeordneten Sicher- ungsgeschäften in Bewertungseinheiten (Mikro-Hedges) einbezogen. Die Sicherungs-.

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