Währungsumrechnung. Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt werden, wurden mit ihren Anschaf- fungskursen in Euro umgerechnet. Die Währungsumrechnung erfolgte nach den Vorschriften des § 340h HGB in Verbindung mit § 256a HGB und IDW RS BFA 4. Der Großteil der Bilanzbestände in Fremdwährung sowie nahezu sämtliche nicht abgewickelten Kassa-, Termin- und Optionsge- schäfte, die vollständig nicht dem Handelsbestand zugeordnet wurden, gelten gemäß § 340h HGB als besonders gedeckte Geschäfte (besondere Deckung). Die besondere Deckung stellt hierbei auf eine betragsmäßige Deckung der einbezogenen Geschäfte ab, eine Laufzeitkongruenz der Geschäfte wird hierbei nicht betrachtet. Besonders gedeckte Geschäfte wurden zum Kassa- bzw. Terminkurs bewertet. Dem Kassa- bzw. Terminkurs liegt der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde. Die Währungsumrechnung der übrigen Bilanzbestände und Geschäfte erfolgte nach den Vorschriften des § 256a HGB. Die aus der Umrechnung ermittelten Kursgewinne und -verluste wurden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung in den sonstigen betrieblichen Erträgen (Posten 8) bzw. den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten 11) erfasst. Diese wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit im Anhang dargestellt.
Währungsumrechnung. 1. Sollte für die Ausführung eines Auftrags vonnöten sein, Geld von einer Währung in die andere umzurechnen, so hat die Gesellschaft Recht, nach eigenem Ermessen vom Handelskonto des Kunden den Betrag der Transaktion entsprechend der Währung des Handelskontos abzubuchen.
Währungsumrechnung. Forderungen sowie Verbindlichkeiten in fremder Währung sind mit dem Devisengeld bzw. Devisenbriefkurs der Bank Austria zum Zeitpunkt der Entstehung bewertet, wobei Kursverluste aus Kursveränderungen zum Bilanzstichtag berücksichtigt werden. Bankforderungen werden mit dem Devisengeldkurs der Bank Austria zum 31. Dezember 2021 bewertet. Bankverbindlichkeiten werden mit dem entsprechenden Devisenbriefkurs, Valuten mit dem Valutengeldkurs der Bank Austria zum 31. Dezember 2021 bewertet.
Währungsumrechnung. 1) Die Zahlung erfolgt in der vom Kunden gewünschten Währung.
Währungsumrechnung. Wenn eine Zahlung eine Währungsumrechnung durch PayPal erfordert, wird diese zu einem Wechselkurs durchgeführt, der auf dem von einem Finanzinstitut festgelegten Ankaufswechselkurs beruht, zu dem PayPal die Fremdwährung erwirbt. Der Wechselkurs wird regelmäßig unter Bezugnahme auf die Marktbedingungen angepasst und unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung angewendet. Im Wechselkurs inbegriffen ist eine PayPal-Wechselkursgebühr in Form eines prozentualen Zuschlages auf den Ankaufwechselkurs.
Währungsumrechnung. FedEx Rechnungen sind in der darin angegebenen Währung oder in der jeweiligen Landeswährung zu dem von Zeit zu Zeit von FedEx festgelegten Wechselkurs zu zahlen.
Währungsumrechnung. Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs zum Bilanzstichtag umgerechnet, da sämtliche Fremdwährungsposten Restlauf- zeiten von weniger als einem Jahr aufweisen. § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB werden insoweit nicht angewendet. Soweit Bewertungseinheiten gemäß § 254 HGB gebildet werden, kommen folgende Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zur Anwendung: Ökonomische Sicherungsbeziehungen werden durch die Bildung von Bewertungseinheiten bilanziell nachvollzogen. In den Fällen, in denen sowohl die „Einfrierungsmethode“, bei der die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko nicht bilanziert werden, als auch die „Durchbuchungsme- thode“, wonach die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko sowohl des Grundgeschäfts als auch des Sicherungsinstruments bilanziert werden, angewandt werden können, wird die Einfrierungsmethode angewandt. Die sich ausgleichenden positiven und negativen Wertänderungen werden ohne Berührung der Gewinn-und-Verlustrechnung erfasst. Passive latente Steuern werden für Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Ver- mögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt, soweit sich in späteren Geschäftsjahren daraus eine Steuerbelastung ergibt. Die Entwicklung der in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ist in dem Anlagenspiegel (Anlage zum Anhang) dargestellt. Im Geschäftsjahr 2020/21 fielen Forschungs- und Entwicklungskosten in Höhe von insgesamt TEUR 8.080 an. Hiervon wurde ein Betrag von TEUR 4.250 unter den selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensge- genständen aktiviert. Name und Sitz des Unternehmens Anteil am Kapital in v. H. Eigenkapital Ergebnis in 2020/21 MOBOTIX LIMITED, Nottingham, Großbritannien*) 100,0 1 Brit. Pfund 0 Brit. Pfund *) nicht operativ aktiv Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die Forderungen gegen verbundene Unternehmen und die sonstigen Vermögensgegenstände haben wie im Vorjahr eine Restlaufzeit von unter einem Jahr. Die aktiven latenten Steuern in Höhe TEUR 1.407 (i.Vj. TEUR 321) ergeben sich in Höhe von TEUR 1.293 (i.Vj. TEUR 230) aus ertragsteuerlichen Verlustvorträgen, die im Geschäftsjahr 2016/17 und 2020/21 entstanden sind, und in Höhe von TEUR 114 (i.Vj. TEUR 91) aus der Eliminierung der Zwischenergebnisse aus Lieferun- gen zwischen der MOBOTIX AG und der MOBOTIX CORP. Der Bildung de...
Währungsumrechnung. Fremdwährungsforderungen wurden mit dem Anschaffungskurs oder dem niedrigeren Devisengeldkurs zum Bilanzstichtag bewertet. Fremdwährungsverbindlichkeiten wurden mit dem Anschaffungskurs oder dem höheren Devisenbriefkurs zum Bilanzstichtag bewertet. Hinsichtlich der Umrechnung von Euro zum Bilanzstichtag wurde der Kurs 1 EUR = 1,087000 CHF gewählt.
Währungsumrechnung. TNT-Rechnungen sind in der darin angegebenen Währung oder in der jeweiligen Landeswährung zu dem von Zeit zu Zeit von TNT festgelegten Wechselkurs zu zahlen.
Währungsumrechnung. Geschäftsvorfälle in fremder Währung werden grundsätzlich mit dem Devisenkassamittelkurs zum Zeitpunkt der Erstverbuchung erfasst. Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten sowie liquide Mittel in fremder Währung werden zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umgerechnet. Für die Umrechnung von Haftungsverhältnissen in fremder Währung liegt der Devisenkassa- mittelkurs des Bilanzstichtags zugrunde. Latente Steuern werden auf die Unterschiede in den Bilanzansätzen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz angesetzt, sofern diese sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich steu- erlich wirksam abbauen. Im Falle eines Aktivüberhangs der latenten Steuern zum Bilanzstich- tag wird von dem Aktivierungswahlrecht des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB kein Gebrauch gemacht. Nach der formalen Betrachtungsweise ist alleinige Steuerschuldnerin die VNG AG als Organ- trägerin, d. h. auch tatsächliche und latente Steuern der Organgesellschaften sind vollständig in dem Jahresabschluss der VNG AG auszuweisen, da sie allein die Besteuerungsfolgen treffen. Dementsprechend werden die latenten Steuern der Organgesellschaften im Anhang der VNG AG erläutert. Der Berechnung der latenten Steuern liegt ein effektiver Steuersatz von gerundet 31,0 % zu- grunde (ca. 15,8 % für die Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und ca. 15,2 % für die Gewerbesteuer), der sich voraussichtlich im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen ergeben wird. Der Steuersatz für die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem durchschnittlichen Gewerbe- steuerhebesatz von 434,31 %.