Rückstellungen Musterklauseln

Rückstellungen. 1. Steuerrückstellungen 50.000 0
Rückstellungen. 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 171.685,00
Rückstellungen. Xxxxx erkennbaren Risiken sowie ungewissen Verpflichtungen wurde nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Rechnung getragen. Rückstellungen wurden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt und bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abgezinst. Als Abzinsungssatz wurde der von der Deutschen Bun- desbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte fristenkongruente Zinssatz zugrunde gelegt. Für Jubiläumsrückstellungen und andere Rückstellungen, die auf der Grundlage versicherungsmathematischer Gutachten berechnet werden, wurde die Vereinfachungsregelung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB angewandt. Aus der Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ergab sich per 31.12.2015 eine Überdotierung bei einigen Rückstellungen in Höhe von insgesamt 4 T€. Da diese Überdotierungen voraussichtlich bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müssen, wurde auf entsprechende Rückstellungsminderungen verzichtet. Die Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen wur- den nach aktualisierten Grundlagen (Heubeck-Richttafeln 2005 G) unter Anwendung der Projected-Unit-Credit-Methode ermittelt. Sie wurden unter Wahrnehmung des Wahlrechts gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB und des Artikels 75 Abs. 7 EGHGB mit dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn Jahre abgezinst, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Der Abzinsungssatz beträgt 4,3 %. Darüber hinaus wurden eine Gehaltssteigerung von 2,6 %, eine Rentensteigerung von 1,6 % und eine Steigerung der sozialversicherungsrechtlichen Bemes- sungsgröße von 1,5 % p. a. zugrunde gelegt. In Ausübung des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB wird der sich aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen ergebende Zuführungsbetrag bis spätestens zum 31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel angesammelt. Zum 31.12.2015 betrug der noch zuzuführende Betrag 45,4 Mio. €. Der sich aus der Inanspruchnahme des Änderungswahlrechts aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB n. F. ergebende Unterschiedsbetrag betrug zum 31.12.2015 22,1 Mio. €. Der gesonderte Ausweis der Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung von Rückstellungen erfolgte aus Gründen der Über- sichtlichkeit und Klarheit im Anhang. Die Aufwendungen für Auf- zinsungen von bankgeschäftsbezogene...
Rückstellungen. Die Pensionsrückstellungen werden gemäß § 253 HGB mit dem Erfüllungsbetrag bewertet. Für die Ermittlung dieses Wertes wurden versicherungsmathematische Gutachten erstellt. Die Rückstellungsbildung für die Pensionsanwartschaften der aktiven Mitarbeiter erfolgt gemäß dem Bewertungsverfahren der Projected Unit Credit Method (Anwartschaftsbarwertverfahren nach der PUC-Methode), das die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bestmöglich abbildet und auch für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften vorgeschrieben ist. Diese Berechnungsmethode basiert auf dem ratierlichen arbeitsrechtlichen Erdienen der Pensionsansprüche bei unverfallbaren Anwartschaften. Die Diskontierung der zukünftig zu erbringenden Pensionsleistungen erfolgt pauschal über eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren. Der für diese Restlaufzeit anzuwendende Marktzinssatz wurde auf Basis der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Rückstellungs- abzinsungsverordnung als durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre eingeschätzt und beträgt 3,88% p.a. für den Abschluss zum 31.12.2015. Nachfolgend sind die weiteren Parameter genannt, auf denen die Ermittlung der Pensionsrückstellungen basiert: Gehaltstrend 3,00% p.a., Rententrend 1,50% p.a., Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung 2,60% p.a., Fluktuationswahrscheinlichkeit 2,00% p.a. bis Lebensalter 50 Jahre; über dieses Alter hinaus 1,00% p.a. Für das rechnungsmäßige Pensionsalter wurde das frühestmögliche Alter zum Bezug von Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz unterstellt. Die von Xx. Xxxxx Xxxxxxx im Jahr 2005 veröffentlichten „Richttafeln 2005 G“ wurden als maßgebliche Sterbetafeln für die Rückstellungsermittlung zugrunde gelegt (sogenannte Generationentafeln). Die sonstigen Rückstellungen beinhalten alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verpflichtungen. Die Rückstellungen für Feldesräumung und Bohrlochverfüllung werden aufgrund bergrechtlicher Vorschriften gebildet. Die Bewertung erfolgt jeweils in Höhe des Erfüllungsbetrages, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist, um zukünftige Zahlungsverpflichtungen abzudecken. Die Ermittlung der Erfüllungsbeträge erfolgt entsprechend der vom WEG (Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V., Hannover) angesetzten Verfüllungspauschalen für Bohrungen bzw. der Größe und ...
Rückstellungen. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen in angemessenem Umfang alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen; sie sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, sofern ausreichend objektive Hinweise für deren Eintritt vorliegen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst.
Rückstellungen. Unter den sonstigen Rückstellungen (T€ 57.146, VJ T€ 35.167) sind Rückstellungen für öffentlich rechtliche Verpflichtungen (T€ 37.936, VJ T€ 25.334) passiviert, unter anderem im Zusammenhang mit der zum 31. Dezember 2021 vorgenommenen Bilanzierung der CO2-Zertifikate, Rekultivierung und Abwasserabgaben. Weiterhin sind wesentliche Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (T€ 8.751; VJ T€ 0), für Reklamationen, Boni und Rabatte (T€ 5.064, VJ T€ 3.274) und für Perso- nalaufwendungen (T€ 1.969, VJ T€ 3.687) ausgewiesen.
Rückstellungen. Die Rückstellungen berücksichtigen alle bis zur Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten. Sie werden in einer Höhe angesetzt, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Die Bewertung der Abfertigungsrückstellung erfolgte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Zinssatz von 1,61 % (2021: 1,69 %) und erwarteten Gehalts- und Lohnsteigerungen von 3,00 % p.a. Der versicherungsmathematischen Berechnung wurde das gesetzliche Pensionsalter mit den Übergangsbestimmungen des Budgetbegleitgesetztes 2003 zugrunde gelegt. Die Anhebung der Altersgrenze für die Alterspension für weibliche Versicherte ab 2024 wurde berücksichtigt. Es wurde die Projected Unit Credit (PUC) Methode verwendet. Die Rückstellung für Jubiläumsgelder wurde nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Zinssatz von 1,68 % (2021: 1,69 %) und erwartenden Lohn- und Gehaltssteigerungen von 3,00 % p.a. gebildet. Der Fluktuationsabschlag wird gestaffelt nach Dienstalter berücksichtigt: Volle Dienstjahre Fluktuationsabschlag in % 0 bis 2 2,60 % 3 bis 4 11,10 % 5 bis 9 2,10 % 10 bis 14 0,00 % 15 bis 19 0,00 % 20 bis 24 0,00 % 25 bis 99 0,50 % Die Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube wird, ausgehend von den am Bilanzstichtag offenen Urlaubsansprüchen, abzüglich des auf das Folgejahr auf Grund des jeweiligen Dienstjahres entfallenden aliquoten Anteiles eines Jahresanspruches ermittelt, wobei vorgezogene Urlaubskonsumationen einzelner Dienstnehmer in Abzug gebracht werden. Anteilige Lohn- und Gehaltsnebenkosten werden berücksichtigt.
Rückstellungen. 1) Rückstellungen werden nach den Prognosen des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereini- gung Nordrhein quartalsweise in der angenommenen ausreichenden Höhe aus der MGV gebildet. Die Rückstellungsbereiche sind untereinander ausgleichsfähig.
Rückstellungen. Da die in den Versorgungsbereichen integrierten Rückstellungen - gemäß des Beschlusses Nr. 5 des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 23. Sitzung vom 05./11.10.2010, geändert durch die 25. Sitzung vom 24.11.2010 - nicht quantifizierbar sind, wird ein Vorwegabzug in Höhe von bis zu 5 % vereinbart. Die Vertragspartner stimmen darin überein, die Auswirkungen dieses Vorwegabzugs quartalsweise zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Rückstellungen. Da die in den Versorgungsbereichen integrierten Rückstellungen gemäß Beschluss Teil G nicht quantifizierbar sind, wird ein Vorwegabzug in Höhe von bis zu 5 % vereinbart. Die Vertragspartner stimmen darin überein, die Auswirkungen dieses Vorwegabzugs quartalsweise zu überprüfen und ggf. anzupassen.