Bindungswirkung. 1.1. Die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen sind verbindlich für alle Mieter, die im Mietobjekt Veranstaltungen durchführen. Sie sind stets Bestandteil der Location-Bedingungen und des zu Grunde liegenden Mietvertrags. Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Ordnungsdienststellen, der Baubehörden und der Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung eine besondere Gefährdung für Personen und Sachwerte ergeben kann. Sie sind vom Mieter zu beachten.
1.2. Es sind alle veranstaltungs- und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Aus Gründen der Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer und des vorbeugenden Brandschutzes kann die Durchführung einer Veranstaltung von der Vermieterin oder durch die zuständigen Ordnungsbehörden untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind.
1.3. Der Mieter hat für die vollständige Umsetzung aller an die Veranstaltung gestellten Anforderungen auf eigene Kosten zu sorgen.
Bindungswirkung. Die Bestimmungen dieser Absichtserklärung begründen keine Verpflichtung der Parteien, den Erwerb durchzuführen. Vielmehr haben beide Parteien bis zu Unter- zeichnung des Kaufvertrages das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Die Erklärung der Abstand- nahme seitens einer Partei bedarf der Schriftform.
Bindungswirkung. Das BGB geht von einer Bindung an den Vertrag selbstverständlich aus (Schluss aus § 873 Abs. 2 BGB). Wenn der Erklärende schon an ein bloßes Vertragsangebot gebunden ist (§§ 145 BGB, 308 Nr. 1 BGB), dann müssen die Vertragspartner erst recht an die Einigung gebunden sein. Die Vertragspartner müssen sich auf die vertraglich versprochene Leistung verlassen können, da sie andernfalls nicht zuverlässig disponieren können. Sie sind schutzwürdig und sollen letztlich auf das „Wort“ des anderen vertrauen dürfen. Dieser Grundsatz pacta servanda sunt würde entleert (siehe auch §§ 308 Nr. 4, 309 Nr. 1 BGB), wenn man sich von Verträgen ohne Weiteres lösen könnte. Insbesondere geht das Verwendungsrisiko (vgl. § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich zulasten des betreffenden Vertragspartners. Wer einen Blumenstrauß für eine abendliche Einladung kauft, kann den Kaufpreis nicht wieder zurückverlangen, wenn die Einladung abgesagt wird. Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag sind also so zu handhaben, dass die Vertragsbindung nicht durch die Hintertür umgangen beziehungsweise die vertragliche Risikoverteilung hinfällig gemacht wird. Deshalb ist gegebenenfalls bei der Annahme aufschiebender oder auflösender Bedingungen (§§ 158 ff. BGB) Vorsicht geboten, ebenso bei der Annahme eines groben Missverhältnisses im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB, von Irrtümern (§ 119 Abs. 1 BGB) beziehungsweise verkehrswesentlichen Eigenschaften, konkludent vereinbarten Rücktrittsrechten (§§ 346 Satz 1 BGB, 308 Nr. 3 BGB) und den Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.
Bindungswirkung. 24.1. Diese Vereinbarung soll fortlaufend sein und alle Konten, individuell und/oder kollektiv, egal zu welcher Zeit sie geöffnet oder wiedereröffnet von FX NextGen wurden und unabhängig von Änderungen zu irgendeiner Zeit in der Belegschaft von FX NextGen oder deren Nachfolger oder Partnern, abdecken. Dieses Abkommen, einschließlich aller Ermächtigungen, tritt in Kraft zum Vorteil von FX NextGen und seinen Nachfolgern und Bevollmächtigten, sei es durch Fusion, Konsolidierung oder auf andere Weise und ist bindend für den Kunden und/oder die persönlichen Vertreter, Erben, Vollstrecker, Verwalter, Treuhändler, Vermächtnisnehmer, gesetzliche Vertreter, Nachfolger und Bevollmächtigte des Kunden.
Bindungswirkung. Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung binden die Parteien erst ab dem Einführungsdatum (0 Uhr).
Bindungswirkung. Die Mitglieder der Vereinigungen der Einrichtungsträger treten dem Rahmenvertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrer Trägervereinigung bei. Die Kreise und kreisfreien Städte erklären ihren Beitritt schriftlich gegenüber dem Landkreistag bzw. dem Städte- und Gemein- debund.
Bindungswirkung. In der Praxis hat der Erbvertrag vor allem wegen seiner Bindungswirkung erhebliche Auswirkungen. Ist ein wirksamer Erbvertrag geschlossen worden, der auch eine Bindungswirkung entfaltet hat, kann ein solcher Vertrag durch eine spätere Verfügung von Todes wegen nicht mehr aufgehoben werden. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien des Erbvertrages an diesen Erbvertrag gebunden sind und nicht durch ein bloßes Testament die Auswirkungen dieses Erbvertrages wieder aufheben können. Gerade auch wegen der erheblichen Auswirkungen wird ein Erbvertrag vor einem Notar geschlossen, damit die Parteien über die Auswirkungen eines Erbvertrages auch ord- nungsgemäß belehrt werden. Hervorzuheben ist allerdings noch einmal, dass der Erblasser grundsätzlich nicht gehindert ist, zu seinen Lebzeiten über den Nachlass zu verfügen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Erblasser Schenkungen vornimmt mit der Absicht, den Vertragspartner zu benachteiligen. In diesem Fall besteht für den Vertragspartner nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit, von dem Beschenkten die Herausgabe der Schenkung einzufordern. Hier kommt es in der Praxis aber immer wieder zu Problemen, insbesondere dann, wenn die Schenkung an eine dritte Person deshalb erfolgt ist, weil diese Person die Pflege des Erblassers übernommen hat.
Bindungswirkung. Alle Berechnungen und Festsetzungen der Berechnungsstelle, die von der Berechnungsstelle nach Maßgabe dieser Wertpapierbedingungen gemacht oder getroffen werden, sind für die Emittentin und die Gläubiger bindend, sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt.
Bindungswirkung. Schutz der anderen Partei vor Benachteiligung (Inhaltskontrolle)
Bindungswirkung. Problematisch ist zum einen die Frage, wie es zu rechtfertigen ist, dass der Inhalt All- gemeiner Geschäftsbedingungen auch Inhalt des entsprechenden Vertrages wird und rechtliche Bindungswirkung gegenüber den Parteien entfaltet. Beim Vertragsschluss unter Verwendung von AGB ist es der Regelfall und unter dem Gesichtspunkt der oben beschriebenen Rationalisierungswirkung auch gewollt, dass die andere Partei vom Inhalt der vom Verwender gestellten, oft langen, detaillierten und schwer verständlichen AGB nur flüchtig oder überhaupt keine Kenntnis nimmt. Grund- sätzlich werden allerdings nur solche Inhalte auch Bestandteil eines Vertrages, über die sich die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einig sind. Erstens stellt sich also die Frage, wie dieser Widerspruch mit einem Grundsatz des Vertragsrechts zu lösen und die Wirksamkeit von Bestimmungen, von deren Inhalt min- destens eine der beiden Vertragsparteien keinerlei Kenntnis hat, dogmatisch zu begrün- den ist. Zweitens stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall rechtlich bindende Wirkung zukom- men zu lassen, und inwiefern der Inhalt der Bestimmung Einfluss auf deren Bindungs- wirkung hat – etwa, wenn er für die andere Partei überraschend ist.