Lieferstelle Musterklauseln

Lieferstelle. Telefon privat Fax E-Mail Straße und Hausnummer
Lieferstelle. Bei Einzug zusätzlich Bei Lieferantenwechsel zusätzlich Angaben zum Eigentümer Datum der Schlüsselübernahme die Ablesestände wurden durch den Eigentümer / Bevollmächtigten protokolliert Lieferung für Gas Wasser Fernwärme Haushalt Gewerbe Art des Gewerbes Zähler Zählernummer Zählerstand *** mtl. Abschlag Jahresverbrauch ca. NT** NT** Gas Wasser Weiterer Zähler Zahlungen Ich möchte monatlich zahlen (am Monatsende für den vorangegangenen Monat). Ich möchte jährlich im Voraus zahlen (3 % Vorkasserabatt: Den Vorkasserabatt erhalten Sie auf Ihre Jahresverbrauchsabrechnung, wenn die Zahlung aller Abschläge für ein Abrechnungsjahr sowie für alle unter einer Kundennummer bezogenen Energiearten einschließlich Wasser und Fernwärme in einer Summe im Voraus nach Zahlungsaufforderung innerhalb des von der SWR angegebenen Zahlungsziels erfolgt.).
Lieferstelle. Für den Fall der Lieferung von Barren des Basiswerts, kann als Lieferstelle ein Kreditinstitut mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, das im Lieferverlangen des Gläubigers benannt wird und das der Entgegennahme der jeweils zu liefernden Edelmetallbarren zugestimmt hat, eine Abholstelle, wie von der Emittentin auf der Internetseite xxxx://xxx.xxxxx-xxxx.xx aufgeführt oder jede andere von dem Gläubiger bezeichnete Adresse dienen. Handelt es sich bei der Lieferstelle nicht um ein Kreditinstitut, das der Entgegennahme zugestimmt hat, oder eine Abholstelle, muss der Gläubiger zum Zeitpunkt der Lieferung anwesend sein und sich anhand eines Identifikationspapiers (z.B. Personalausweis oder Reisepass) ausweisen können. Kann sich der Gläubiger bei der Lieferung nicht ausweisen oder ist er zum Lieferzeitpunkt persönlich nicht anwesend, kann die Lieferung durch die Emittentin nicht bewirkt werden. Im Falle einer Lieferung an ein Kreditinstitut müssen zwingend in dem Lieferverlangen nach § 3 (2) dieser Wertpapierbedingungen die empfangsberechtigten Kontaktpersonen der jeweiligen Filiale des Kreditinstituts, einschließlich Telefonnumer, angegeben werden. Der Zeitpunkt der Lieferung wird dem Gläubiger oder der Lieferstelle spätestens zwei Tage vorher durch die Emittentin per Email oder telefonisch bekannt gegeben. Schlägt die Lieferung an einen Gläubiger fehl, kann die Emittentin die ihr entstehenden Kosten für die zweite Lieferung dem Gläubiger auferlegen. Für jede über die zweite Lieferung hinausgehende weitere Lieferung hat der Gläubiger die Kosten für die erneute Lieferung zu tragen. Die Lieferkosten und etwaige Formkosten (i) im Fall, dass der Gläubiger sein Lieferverlangen nicht für mindestens 100 Schuldverschreibungen oder ein ganzzahliges Vielfaches davon geltend macht oder (ii) bei Lieferung an eine Lieferstelle, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet, sind ebenfalls vom Gläubiger zu zahlen. Die jeweils entstehenden Kosten für die Lieferung sind dem Preisverzeichnis der Emittentin zu entnehmen, welches auf der Internetseite xxxx://xxx.xxxxx-xxxx.xxxxxxxxxxxxxxxx wird. Die Emittentin ist nach billigem Ermessen berechtigt, das Preisverzeichnis mit Wirkung zu jedem Bankarbeitstag entsprechend anzupassen, sofern die der Emittentin erwachsenen Kosten für die Lieferung der Edelmetallbarren dies erforderlich machen.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Parteien Emittentin Vontobel Financial Products Ltd., DIFC Dubai (kein Rating) Garantin Vontobel Holding AG, Zurich (Moody's Langfristiges Emittentenrating: A2) Keep-Well Agreement Mit der Bank Vontobel AG, Zurich (Moody's Langfristiges Depositenrating: Aa3) Lead Manager Bank Vontobel AG, Zurich Zahl- und Berechnungsstelle Bank Vontobel AG, Zurich Aufsicht Die Bank Vontobel AG ist als Bank in der Schweiz zugelassen und untersteht der prudentiellen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Vontobel Financial Products Ltd. ist eine im Dubai International Financial Centre (DIFC) eingetragene Gesellschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im oder vom DIFC aus und unterliegt der prudentiellen Aufsicht durch die Dubai Financial Services Authority (DFSA) als Firma der Kategorie 2, zugelassen für Eigenhandelsaktivitäten (Dealing in Investments as Principal). Die Vontobel Holding AG ist kein Finanzintermediär und untersteht keiner prudentiellen Aufsicht. Sowohl die Vontobel Holding AG als auch die Vontobel Financial Products Ltd. als Konzerngesellschaften unterliegen der ergänzenden, konsolidierten Gruppenaufsicht durch die FINMA.

  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.