Biomasse Musterklauseln

Biomasse. Biomasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Gesetz - EEG) /39/ vom 01.04.2000 sind feste und flüssige organische Stoffe sowie deren Umwandlungsprodukte (z. B. Biogas), die zur Gewinnung von Strom und Wärme geeignet sind und nachfolgend als Bioenergieträger bezeichnet werden32. Im Rahmen der Klimadebatte genießt Bio- masse als Energieträger besondere Aufmerksamkeit, weil der energetisch nutzbare Kohlenstoff wäh- rend des Pflanzenwachstums dem in der Luft enthaltenen CO2 entzogen wird. Man spricht von der CO2-neutralen Verbrennung. Die Nutzung der Biomasse wurde in den vergangenen Jahren stark ausgebaut und gerät bald an ihre Grenzen. Im Gegensatz zum sehr hohen Potenzial von Windenergie, PV und Solarthermie ist das Bio- masse-Potenzial nur noch sehr gering ausbaufähig. Durch ThINK wird für das Stadtgebiet Gera ein Bioenergie-Potenzial von 114,8 GWh angegeben (gesamt für Strom und Wärme) /5/. Dazu wurde von ThINK angemerkt, dass es sich vor allem um Industriereststoffe und Holzabfälle handelt, die mangels besserer Datengrundlagen, in diesem Fall nach Einwohnern korreliert wurden und eher als Richtwerte zu verstehen sind. 63,4 GWh Energie aus Biomasse werden davon bereits genutzt. Das bedeutet, dass das Zusatzpotenzial von Biomasse nur noch das 0,8-fache des Bestandes beträgt. Zum Vergleich: Solarthermie hat ein mehr als 60-faches und Photovoltaik ein mehr als 40-faches Steigerungspotenzial des Bestandes. Dieses minimale Steigerungspotenzial von Biomasse verdeutlicht, dass der weitere Ausbau von Bio- masse nicht geeignet ist, um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern maßgeblich weiter zu ver- ringern. Zusätzlich ist zu befürchten, dass bei spürbaren Verknappungserscheinungen beim Erdöl (mit entsprechenden Preissteigerungen) kurzfristig ein hoher Ansturm auf Biomasseheizungen er- folgt. Die nachhaltige Nutzung von Holz wird dann sehr schnell überschritten. Starke Preissteigerun- gen beim Holz sind die Folge. Mehr Import von Biomasse aus Entwicklungsländern mit Auswirkungen auf die Lebensmittelversorgung und Hunger in den Entwicklungsländern ebenfalls. Als zusätzliches Biomasse-Potenzial für Wärme werden 17,5 GWh angesetzt. Diese Menge wird im Bereich der nachhaltigen Nutzung angesehen. Dazu darf jedoch der weitere Ausbau der Biomasse- heizungen nicht forciert werden. Derzeit werden Biomasseheizungen noch gefördert. Das kann als verfehlte Förderpolitik bezeichnet werden, da der weitere Ausbau au...
Biomasse. Hinweise zur Biomassenutzung wurden schon im Abschnitt 6.3.1.1 Wärme gegeben und das geringe zusätzlich nutzbare Wärmepotenzial benannt. Für die Stromerzeugung aus Biomasse wird das zu- sätzliche nachhaltig nutzbare Potenzial mit 9,5 GWh im Jahr angegeben. Ein Teil davon wird durch die nach 2010 in Betrieb genommenen Biogasanlagen in Aga und Reichenbach erreicht. Weiteres Potenzial für Biogasanlagen wird dann gesehen, wenn ein hoher Anteil Abfall, z.B. Gülle verwertet wird und der Anbau von Energiepflanzen nicht über 10 % der umliegenden Anbauflächen übersteigt. Weiterhin ist die Nutzung der Abwärme der Biogasanlage nötig. Keinesfalls wird die Installation eines großen Biomasse-Heizkraftwerkes empfohlen. Das würde das nachhaltig nutzbare Biomasse-Potenzial deutlich überschreiten. Nachfolgend werden die Potenziale für Erneuerbare Energien zusammengefasst: Erneuerbare Wärme Potenzial Bestand Potenzialausschöpfung Ertrag Faktor zur verbleibend. Quellen bisher erwartet ergibt zusätzlich Wärme Berücks. el Wärmeertr. GWh GWh GWh Faktor GWh Hilfenergie GWh Solarthermie 107,1 1,6 1,5% 10% 9,1 7 10,7 0,96 10,3 Umweltwärme, Geotherm 100,0 1,0 1,0% 25% 24,0 25 25,0 0,65 16,3 Biomasse 84,6 50,2 59% 80% 17,5 1,3 67,7 0,95 64,3 Abwärme Industr. x. Xxx. 20,0 k.A. 25% 5,0 5,0 0,8 4,0 Wärmeverbr. 2010 z. Vergl. 32% 960,2 5% 6% 11% 10% Erneuerbare Strom Potenzial Bestand Potenzialausschöpfung Ertrag Quellen bisher erwartet ergibt zusätzlich Strom GWh GWh GWh Faktor GWh Windkraft 79,0 10,9 14% 50% 28,6 4 39,5 Photovoltaik 132,3 2,8 2% 10% 10,4 5 13,2 Wasserkraft 3,2 1,8 57% 100% 1,4 1,8 3,2 Biomasse 30,2 13,2 44% 75% 9,5 1,7 22,7 Stromverbr. 2010 zum Vergl. 75% 328,1 9% 15% 24% Ausgehend von den Absolutwerten der (theoretischen) Potenziale werden unter Berücksichtigung der Realisierungswahrscheinlichkeit bis zum Jahr 2030 die dann zu erwartenden zusätzlichen Erträge an Wärme und Strom ausgewiesen. Bei den Wärmeerträgen wurde nur die benötigte elektrische Hilfsenergie durch einen Faktor berücksichtigt. Bei Biomasse sind für Produktion, Ernte, ggf. Trock- nung, Verarbeitung und Transport zum Teil erhebliche Mengen an weiterer Hilfsenergie nötig, die in der Tabelle nicht ausgewiesen ist. Wichtig ist hier die Erkenntnis, dass die höchsten Potenziale bei Solarthermie und Photovoltaik lie- gen. Die entscheidende Stellschraube ist hier die Potenzialausschöpfung, die hier aufgrund der Rahmenbedingungen nur mit 10% angesetzt wurde, was dennoch dem 7-fachen bzw. dem 5-fachen des Besta...
Biomasse. Der Biomasse als erneuerbare Energie- und Rohstoffquelle kommt eine besondere Rolle bei der Ver- sorgung zu aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Erzeugnisse. Auf dem Territorium der Stadt Frankenberg befinden sich etwa 1.200 Hektar Wald, 3.400 Hektar Ackerland und 900 Hektar Dauergrünland (StaLa 2011). Zur Errechnung der vorhandenen Potenziale werden durch- schnittliche spezifische Erträge angesetzt sowie die Anteile bestimmt, die für die Erzeugung erneuer- barer Energien genutzt werden sollen. Etwa 15 bis 20 % der Fläche (Forst und Landwirtschaft) sind hier für energetische Zwecke ausgewiesen (Annahme seecon, vgl. Tabelle 12-29, S. 140). Auch die Verwendung für verschiedene Bereiche soll hier abgeschätzt werden (Annahme: Elektroener- gie:Wärme:Kraftstoffe:Verluste = 10:50:20:20). Aufgrund von Annahmen, die sich an denen der Agen- tur für erneuerbare Energien (AEE 2010) orientieren, können 2025 so etwa 40.000 MWh/a erzeugt werden. Insgesamt würden so etwa 10.000 tCO2/a vermieden.
Biomasse. Biomasse zeichnet sich durch Vorteile bei der Energiespeicherung und Bevorratung ge- genüber anderen erneuerbaren Energien aus. Im Gegensatz zu den meisten übrigen er- neuerbaren Energieträgern (z. B. Windkraft und Solarenergie) ist die Anpassung der Nut- zenergiebereitstellung (Wärme, Strom) an den wechselnden Bedarf problemlos möglich.
Biomasse. Mit einer gezielten Stimulierung der Vegetation im Hinblick auf eine permanente Erzeugung von Biomasse kann die Haldenlandschaft Lohberg einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Energiekonzepts für die Neunutzung der Zechenbrache und der Gartenstadt Lohberg leisten. Die Erzeugung der notwendigen Menge an Biomasse unmittelbar am Standort führt zu einer weiteren Verbesserung der Energiebilanz des derzeit größten CO2- neutralen Ent- wicklungsprojekts in Deutschland. Strategische Ziele: • Erschließung der Haldenlandschaft zu Freizeitzwecken • Verknüpfung mit den großräumigen regionalen Wegesystemen • Durchgehendes Wegesystem für Fußgänger und Radfahrer • Nutzung des Grünaufwuchses als Biomasse zu Verwertung in Biomassekraft- werk Operationale Ziele: • Entwicklung der Haldenlandschaft Grünes Tor zwischen Niederrhein und Ruhr- gebiet • Schaffung von Anziehungspunkten • Bau von Fuß- und Radwegen • Herstellung von Verbindungen zu den regionalen Wegesystemen • Produktion und Verwertung von Biomasse Indikatoren: • Verknüpfungspunkte mit den überregionalen Wegesystemen • Länge und Qualität der geschaffenen Wegeverbindungen • Jährliche Mengengrößen der produzierten Biomasse Maßnahmen: • Entwicklung der Haldenlandschaft „Grünes Tor zwischen Niederrhein und Ruhr- gebiet“ • Biomasse Alle Maßnahmen zur Entwicklung der Haldenlandschaft Lohberg flankieren zugleich die wirt- schaftlichen Entwicklungsperspektiven für die Neunutzung des ehemaligen Zechengeländes und der Stadt Dinslaken insgesamt. Darüber hinaus wird ein signifikanter Beitrag zur Ver- besserung der regionalen Klimasituation geleistet.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

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