Strategische Ziele Musterklauseln

Strategische Ziele. Die strategischen Ziele beinhalten die Perspektive der Leistungsgruppe für die nächsten 3-6 Jahre, die aus der Wissen­ schaftsplanung abgeleitet werden. Sie werden in einem groben Überblick kurz dargestellt.
Strategische Ziele. Das Zentrum Gender und Diversity hat das Ziel, die Hamburger Hochschulen zu beraten und so die Kooperation in Forschung und Lehre zu Gender und Diversity an den Hamburger Hochschulen zu stärken und die soziale Nachhaltigkeit im Sinne von Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit zu fördern, wobei das Zentrum hier insbesondere die Aufgabe hat, für diese Themen sowohl innerhalb der Hochschulen als auch darüber hinaus zu sensibilisieren und den Wissenstransfer von der Forschung in die Lehre, Politik und Gesellschaft zu gestalten. Die strategischen Ziele des ZGD und der GK umfassen im Einzelnen:
Strategische Ziele. Die strategischen Ziele orientieren sich unter anderem, aber nicht ausschließlich, an den Beiträgen zu einer nachhaltigen Entwicklung des Konzerns der Südzucker AG und an Stakeholder-Belangen sowie sonstigen Nachhaltigkeitskriterien, insbesondere der Fortentwicklung der Environmental Social Governance (ESG) und der Corporate Social Responsibility (CSR) im Konzern der Südzucker AG. Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands den Grad der Zielerreichung fest. Anders als beim EBITDA werden die Zielerreichungsgrade für die strategi- schen Ziele nicht in Prozent umgerechnet, sondern in einen Multiplikator („Modifier“) umgewandelt. Dieser liegt zwischen 0,8 und 1,2; die Zahl 1,0 reflektiert die 100%ige Zielerreichung.
Strategische Ziele. Konsens besteht über die folgenden Ziele der Hochschulentwicklung und über die hierfür staatlich gesetzten Rahmenbedingungen: ▪ Bereitstellung eines bedarfsgerechten, qualitätsvollen Studienplatzangebotes ein- schließlich einer angemessenen Zahl an Masterstudienplätzen ▪ Verbesserung der Studienbedingungen sowie Überarbeitung der Bologna- Maßnahmen mit dem Ziel der verbesserten Studierbarkeit und Anpassung an neu- ere Entwicklungen ▪ Stabilisierung der Forschungsprofile durch Schwerpunktbildung, Aufbau von inter- national sichtbaren Exzellenzbereichen und Fortsetzung der Drittmittelakquise in nationalen und internationalen Förderformaten. ▪ Weiterentwicklung der Gleichstellung, Familienfreundlichkeit und des Diversity Managements ▪ Stärkung der internationalen Ausrichtung ▪ Anwendung des Code of Conduct „Prekäre Beschäftigung” ▪ Verbesserung der Durchlässigkeit der Bildungsbereiche ▪ Umsetzung des Konzepts „Nachhaltige Universität“ ▪ Erweiterung der Entscheidungsbefugnisse der UHH in Personalangelegenheiten gem. Hochschulvereinbarung ▪ Aufbau eines ”Interdisziplinären Zentrums für universitäres Lehren und Lernen“ mit Kooperationspotential für andere Hochschulen ▪ Aufbau und Weiterführung des Universitätskollegs zur Verbesserung der Über- gangsphase in das Studium ▪ Umsetzung des Zukunftskonzepts Universitätsverwaltung ▪ Entwicklung eines Organisationskonzepts der wissenschaftlichen Weiterbildung gem. Hochschulvereinbarung unter Berücksichtigung der kapazitären Rahmenbe- dingungen innerhalb der UHH. ▪ Feststellung der Flächenbedarfe und der Sanierungs- und Neubaubedarfe ▪ Klärung der Befugnisse im Bau- und Liegenschaftsmanagement in 2014 mit dem Ziel der Übertragung von Befugnissen zum 1.1.2015. ▪ Stärkung der Vernetzung mit dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE).
Strategische Ziele. Zu den vier Steuerungsbereichen werden folgende strategischen Ziele vereinbart: 1. Versorgungsaufträge und Rollenverteilung für alle Versorgungsstufen (Primär- versorgung, ambulante spezialisierte Versorgung und stationäre Versorgung) mit Blick auf „Best Point of Service“ definieren und erste Umsetzungsschritte setzen 2. Versorgungsdichte in allen Versorgungsstufen bedarfsorientiert anpassen, ins- besondere durch die Reduktion der Krankenhaushäufigkeit sowie der Verweildauer und den Abbau bzw. die Verhinderung von Parallelstrukturen 3. Aus- und Fortbildung aller relevanten Berufsgruppen systematisch über das gesamte Berufsleben an den Versorgungserfordernissen orientieren 1. Behandlungs- und Versorgungsprozesse inklusive der Versorgung mit Medika- menten sektorenübergreifend am Patientenbedarf und am „Best Point of Service“ orientieren 2. Organisationsentwicklung, Kooperation und Kommunikation durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützen 1. Zahl der gesunden Lebensjahre erhöhen und Lebensqualität von erkrankten Personen verbessern 2. Behandlungsqualität in allen Versorgungsstufen sicherstellen, routinemäßig messen und transparent machen 3. Patientensicherheit und Gesundheitskompetenz der Bevölkerung insbesonde- re in Bezug auf Information und Kommunikation stärken und routinemäßig messen 4. Hohe Zufriedenheit der Bevölkerung mit der Gesundheitsversorgung sicher- stellen und routinemäßig messen 1. Finanzierbarkeit der öffentlichen Gesundheitsausgaben durch Einhaltung des vereinbarten Ausgabendämpfungspfads gewährleisten (siehe Art. 9) 2. Sektorenübergreifende Finanzierung ermöglichen und geänderte Finanzbelas- tungen, die durch im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vereinbarte Maßnahmen oder durch einseitig im Sinne des Art. 10 Abs. 4 gesetzte Handlungen für einen der Partner der Zielsteuerung entstehen, ausgleichen (siehe Art. 10) 3. Finanzierungs- und Honorierungssysteme am „Best Point of Service“ ausrich- ten (ist bei den operativen Zielen und Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen Ver- sorgungsstrukturen, Versorgungsprozesse und Ergebnisorientierung mit umfasst).
Strategische Ziele. Eingehen von strategischen Beteiligungen und Kooperationen zur Sicherung und Er- höhung des Abwicklungsvolumens • Wachstum durch weiteren Ausbau des bestehenden Geschäfts und der Marktanteile insbesondere auch in der Ausführung und Abrechnung von traditionellen Futures und Optionen • Wachstum durch Angebot eines auf neue Märkte erweiterten Produktportfolios • Fokussierung auf Produkte mit einem hohen Ergebnisbeitrag und Erhöhung der Profi- tabilität • Sicherung und Ausbau einer hohen Leistungsfähigkeit wie auch Skalierbarkeit der IT • Ausbau der Systeme der Risikosteuerung und -überwachung
Strategische Ziele. Die Arbeit soll besser bewältigt werden. Die Kundenorientierung soll weiter gestärkt werden. Es soll eine Weichenstellung für die Digitalisierung erfolgen.

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  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Ziele Die Vereinbarung untersteht dem Grundsatz von Treu und Glauben und verpflich- tet die Vertragsparteien, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu würdigen. Die Vertragsparteien vereinbaren • die Unternehmer und Mitarbeiter in ihrer Konkurrenzfähigkeit in sozialer Markt- wirtschaft zu fördern • zeitgemässe arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten festzulegen • den Arbeitsfrieden zu wahren • Schwarzarbeit zu bekämpfen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.